Gebäudegrundbuchblatt
GBO §§ 13 ff., 29 ff., 116 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebäudegrundbuchblatt; Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes richtet sich auch dann nach §§ 13 ff., §§ 29 ff. GBO, wenn dies erstmalig beantragt wird. §§ 116 ff. GBO sind nicht anwendbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In den Grundbüchern sind die Grundstücke und Eigentümer verzeichnet. Mit dem Schreiben vom 21. September 1992 hat die Beteiligte die Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern hinsichtlich der Gebäude, die auf den Grundstücken stehen, beantragt. Mit dem Schreiben vom 3. Dezember 1992 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, "daß für die Anlegung von Gebäudegrundbüchern ein Bescheid des zuständigen Präsidenten der Oberfinanzdirektion gemäß Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. VermÄndG vom 14.7.1992) beizubringen ist."
Durch den Beschluß vom 1. März 1994 hat es die Anträge zurückgewiesen, weil die Zwischenverfügung vom 3. Dezember 1992 nicht erfüllt worden sei.
Dagegen hat die Beteiligte "Beschwerde" eingelegt. Sie beruft sich darauf, daß der Präsident der Oberfinanzdirektion (im folgenden: OFD) ihr mitgeteilt habe, nur dann für die Feststellung der Entstehung von Gebäudeeigentum zuständig zu sein, wenn dies nicht auf andere Weise feststellbar sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Erinnerung gilt jetzt als Beschwerde, weil der Grundbuchrichter ihr nicht abgeholfen hat, § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG.
1. pp.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Grundbuchamt durfte die Anträge auf Anlegung der Gebäudegrundbuchblätter nicht zurückweisen. Dies folgt aus § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes richtet sich auch dann nach §§ 13 ff., 29 ff. GBO, wenn dies wie hier erstmalig beantragt wird (vgl. dazu Beschluß der Kammer vom 5. Oktober 1993 - 86 T 670, 709 - 716/93, 844/93 -). §§ 116 ff. GBO, die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 eingeführt wurden, sind weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon an dem klaren Wortlaut der Vorschriften, der als Regelungsgegenstand nur Grundstücke, nicht aber Gebäude nennt. Die Kammer vermag auch nicht die vom OLG Brandenburg (DtZ 1994, 284) und vom OLG Rostock (Rpfleger 1994, 413) vertretene Meinung zu teilen, daß die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden seien und demnach das Grundbuchamt - auch wenn es sich um ein Antragsverfahren handelt - die zur Feststellung des Eigentümers notwendigen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen habe.
Der entsprechenden Anwendung der §§ 116 ff. GBO auf die Anlegung von Gebäudegrundbüchern steht schon entgegen, daß nicht ersichtlich ist, daß es sich bei der Beschränkung der Regelung der Vorschriften auf die Anlegung von Grundstücksgrundbüchern und der Nichterwähnung von Gebäudegrundbüchern um eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke handelt.
Daß der Gesetzgeber im Rahmen des 2. VermRÄndG davon abgesehen hat, auf die Vorschriften der - seinerzeit noch geltenden - AVOGBO zu verweisen, die im Zuge des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s vom 20. Dezember 1993 als §§ 116 ff. in die GBO aufgenommen wurden und stattdessen das Verfahren nach dem VZOG vorgesehen hat (Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB), spricht bereits gegen eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Das weitere Gesetzgebungsverfahren spricht für eine gesetzgeberische Absicht bei der Beschränkung der §§ 116 ff. GBO auf Grundstücksbücher. Auch im Rahmen des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s hat der Gesetzgeber nämlich - und zwar in Kenntnis der Vorschriften des Art. 233 EGBGB - nur ein Anlegungsverfahren für Grundstücke vorgesehen, obwohl davon auszugehen ist, daß ihm die Schwierigkeiten in bezug auf das Gebäudeeigentum und seinen Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bekannt waren. In den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums zur Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern (DtZ 1993, 369 ff.) heißt es im Einklang hiermit: "Das Grundbuchamt darf nach § 29 GBO das Gebäudegrundbuchblatt aber erst anlegen, wenn die Voraussetzungen für das Entstehen des Gebäudeeigentums in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wurden oder offenkundig sind. Dies ist in der Mehrzahl der Fälle nicht möglich. Deshalb sieht Art. 233 § 2 b III 1 EGBGB vor, daß diese Voraussetzungen durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten ... festgestellt werden. ..." Obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, den §§ 7 ff. AVOGBO entsprechende Regelungen auch für die Anlegung von Gebäudegrundbüchern zu treffen, wurde das Verfahren nach der AVOGBO nahezu unverändert in die GBO übernommen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß diese Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anlegung von Gebäudegrundbüchern keine Anwendung finden sollen (vgl. Hartung, Rpfleger 1994, 413, 414). Hierfür spricht auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum RegVBG (BT Drucksache 12/5553, S. 71 zu § 116 neu), in der es heißt: "Von einer besonderen Erwähnung der Fälle, in denen die Regelung als entsprechend anwendbar angesehen wird, ist im Gesetzestext abgesehen worden, weil dies angesichts der Seltenheit solcher Fälle entbehrlich ist. Eine allgemeine Fassung, wonach die Vorschrift immer dann gilt, wenn ein Grundbuchblatt nicht besteht, könnte sich als zu weit erweisen."
Die entsprechende Anweisung der §§ 116 ff. GBO läßt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus Artikel 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB herleiten. Aus der gesetzgeberischen Anerkennung von Gebäudeeigentum ist die Gleichbehandlung bei der Anlegung von Grundbüchern in verfahrensmäßiger Hinsicht allein nicht zu schließen. Artikel 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit § 4 der VO über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 spricht vielmehr eher gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 116 ff. GBO. Der dort vorgesehene Vermögenszuordnungsbescheid des Präsidenten der OFD setzt voraus, daß Gebäudeeigentum nicht feststellbar ist. Wenn das Grundbuchamt aber das Vorliegen von Gebäudeeigentum gemäß §§ 12 ff. FGG von Amts wegen ermitteln soll, bliebe unklar, in welchen Fällen dann noch ein Vermögenszuordnungsbescheid zu erlassen wäre.
Nach § 18 Abs. 1 GBO durfte die Zurückweisung hier erst nach Erlaß einer wirksamen Zwischenverfügung erfolgen. Der beantragten Anlegung der Gebäudegrundbuchblätter, die nach § 2 Satz 2 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994 grundsätzlich in Betracht kommt, steht das Hindernis entgegen, daß das Eigentum der Beteiligten an auf den betroffenen Grundstücken stehenden Gebäuden bisher nicht nachgewiesen ist. Dieses Hindernis kann nachträglich und in absehbarer Zeit beseitigt werden, indem die Beteiligte das Entstehen des Gebäudeeigentums und ihre Eigentümerstellung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachweist.