Gebäudegrundbuch
EGBGB Art. 233 § 4; ZGB-DDR §§ 291, 292 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gebäudegrundbuch; Gebäudeeigentum; LPG-Musterstatut; Nutzungsrecht; Eigenheimbau; Stallgebäude
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Musterstatut der LPG Tierproduktion ("T") sieht die Einräumung eines Nutzungsrechts über den Eigenheimbau hinaus (hier: "Hühnerstall") gegenüber Dritten nicht vor.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Eigentümerin des im Grundbuch von B. eingetragenen Grundeigentums war Frau C. K. Diese ist am 7.5.1981 gestorben. Nunmehr im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümer die Erbengemeinschaft der unbekannten Erben nach C. K. Zwischenzeitlich allerdings liegt ein Bescheid des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock als Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19.3.2001 vor, wonach das Eigentum an dem streitgegenständlichen Flurstück der Erbengemeinschaft nach Frau C. K. übertragen worden ist, zu der auch die Beschwerdeführer als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehören. Die Eintragung ist grundbuchlich noch nicht vollzogen.
Herr L. G. erhielt unter dem 14.5.1982 von der LPG (T) "Empor R." ein Nutzungsrecht für das Flurstück 61/2 der Flur 2, Gemarkung P. in G. von 300 qm, eingetragen im Grundbuch von B./P. Blatt 10322, verliehen. Auf diesem errichtete er ein Stallgebäude, welches er als Hühnerstall nutzt. Zugunsten des Herrn G. legte das Grundbuchamt am 29.9.2000 auf Antrag des Herrn G. vom 25.7.1996 das Gebäudegrundbuchblatt 10501 an und trug Herrn G. als Eigentümer ein. Gleichzeitig trug es im Grundbuch von B. Blatt 10322 ein dingliches Nutzungsrecht in Abteilung II für diesen ein. Mit Schreiben vom 12.11.2001 beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung eines Amtswiderspruches sowohl im Grundbuch Blatt 10322 betreffend das dingliche Nutzungsrecht als auch im Gebäudegrundbuchblatt 10501 betreffend die Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes und der damit verbundenen grundbuchlichen Eintragung selbständigen Gebäudeeigentums. Zur Begründung führten sie aus, ein Gebäudegrundbuch sei vorliegend gemäß Artikel 233 § 4 EGBGB nicht anzulegen ge-wesen und daher unrichtig, ebenso wie die hiermit verbundene Eintragung eines dinglichen Nutzungsrechtes im Grundbuchblatt 10322. Dies sei nur in den Fällen der §§ 284 - 294 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) zulässig. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Insbesondere handele es sich entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes bei dem errichteten Hühnerstall nicht um ein Gebäude, welches im Sinne des § 291 ZGB-DDR der Befriedigung anderer persönlicher Bedürfnisse diene.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat dem Antrag mit Beschluß vom 28.1.2003 nicht entsprochen. Es ist der Ansicht, daß es sich bei dem errichteten Stallgebäude um ein Gebäude handelt, welches anderen persönlichen Bedürfnissen im Sinne des § 291 ZGB-DDR diene. Dessen zweite Variante ermögliche es gerade, ein Gebäudeeigentum auch an Gebäuden zu begründen, welche nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen. Hiergegen richtet sich die als Erinnerung bezeichnete Beschwerde, zu deren Begründung die Beschwerdeführer an ihrer bisherigen Auffassung festhalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. In der Sache hat sie Erfolg. Das Amtsgericht B. - Grundbuchamt - ist anzuhalten, die begehrten Widerspruchseintragungen vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 1 GBO ist ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn die Eintragung im Grundbuch unter Verletzung rechtlicher Vorschriften erfolgte, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies ist hier der Fall. Die Anlegung eines selbständigen Gebäudegrundbuches und der Vermerk eines dinglichen Nutzungsrechts im Grundbuch des betroffenen Grundstückes sind zu Unrecht erfolgt. Gemäß Art. 233 § 4 EGBGB kommt die Anlegung eines selbständigen Gebäudegrundbuches u. a. in Betracht, wenn selbständiges Gebäudeeigentum im Sinne des § 292 Abs. 3 ZGB-DDR vor dem 3.10.1990 entstanden war. Ist dies der Fall, ist gemäß Art. 233 § 4 EGBGB das Nutzungsrecht auch im Grundbuch des von diesem Recht betroffenen Grundstückes einzutragen. Die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums nach § 292 Abs. 3 ZGB-DDR setzte voraus, daß dem Bürger entsprechend § 291 ZGB-DDR ein Nutzungsrecht an dem zu bebauenden Boden verliehen worden war. Gemäß § 291 ZGB-DDR konnten landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und andere sozialistische Genossenschaften, soweit Rechtsvorschriften das vorsahen, Bürgern genossenschaftlich genutzen Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuweisen. Der im Gebäudegrundbuch eingetragene Eigentümer, Herr L. G. hatte unstreitig einen Hühnerstall errichtet. Vom Amtsgericht - Grundbuchamt - ist die Frage für streiterheblich gehalten worden, ob es sich bei einem Hühnerstall um ein Gebäude handelt, welches der Befriedigung anderer persönlicher Bedürfnisse dient. Es hat diese Frage in Ansehung einer entsprechenden gegenläufigen Argumentation der Beschwerdeführer stets bejaht, ohne jedoch näher auszuführen, worauf es seine Ansicht stützt. Das Beschwerdegericht braucht diesen Streit nicht zu vertiefen, denn hierauf kommt es entscheidungserheblich nicht an. § 291 ZGB-DDR läßt eine Zuweisung durch die LPG nur zu, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Daß die Norm sich dabei nicht auf sich selbst beziehen kann, liegt auf der Hand. Somit bedurfte es zu einer wirksamen Zuweisung eines Nutzungsrechts als Voraussetzung der Begründung eigenständigen Gebäudeeigentums der gesetzgeberischen Zulassung einer solchen Zuweisung in einer gesonderten Rechtsvorschrift. Als eine solche Vorschrift kam die Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9.9.1976 in Betracht. Diese aber sah in ihrem § 1 die Einräumung von Nutzungsrechten ausschließlich zu Zwecken des Eigenheimbaus vor. Andere Gebäude zur Befriedigung anderer persönlicher Bedürfnisse erfaßte sie nicht, insbesondere Stallgebäude werden dort nicht erwähnt (vgl. auch Kommentar zum ZGB-DDR, herausgegeben vom Staatsverlag der DDR, 1983, § 291 Rn. 1 ff.).
Neben der sogenannten BereitstellungsVO kommt, wenn dies auch im vorgenannten Kommentar nicht erwähnt wurde, § 18 Abs. 2, lit. f. LPG-Gesetz vom 2.7.1982 in Betracht. Dieser gestattete es der LPG, Boden entsprechend den Bestimmungen des Statuts für die persönliche landwirtschaftliche oder kleingärtnerische Nutzung und zum Bau von Eigenheimen bereitzustellen. Auch diese Norm zielt ihrem Wortlaut nach allein auf den Bau von Eigenheimen ab. Allenfalls unter den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung ließe sich auch die Errichtung eines Stallgebäudes fassen. Da die Nutzung aber entsprechend den Bestimmungen des Statuts erfolgen sollte, sind insoweit die LPG-Musterstatuten aus dem Jahr 1977, die durch den Beschluß des Ministerrates der DDR über die Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion vom 28.7.1977, heranzuziehen. Vorliegend handelte es sich um eine LPG Tierproduktion, was sich aus der Zusatzbezeichnung "(T)" ergibt. Das Musterstatut der LPG Tierproduktion 1977 sieht eine Einräumung eines Nutzungsrechtes über den Eigenheimbau hinaus gegenüber Dritten nicht vor (Nr. 26 Abs. 2 LPG-MusterSt/Tiere). Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die LPG (T) "Empor R." Herrn G. rechtmäßig ein Nutzungsrecht eingeräumt haben soll. Allein das Musterstatut für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I 1959, welches gemäß § 2 Abs. 1 des LPG-Gesetzes 1959 allgemein verbindlich geworden ist, sah in Nr. 67 Abs. 1 Satz 1 vor, daß Zweck einer Zuweisung eines Nutzungsrechtes durch die LPG an ihre Mitglieder der Bau von Wohn- und Stallgebäuden für die persönliche Hauswirtschaft war. Diese Statuten sind mit dem o. g. Ministerratsbeschluß vom 28.7.1977 für ungültig erklärt worden. Insoweit vermochte es allenfalls Nutzungsrechte zu stützen, die vor dem 28.7.1977 entstanden sind. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Somit ist zugunsten des Herrn G. eine wirksame Zuweisung nach § 291 ZGB-DDR nicht erfolgt, so daß dieser an einem von ihm errichteten Hühnerstall kein selbständiges Gebäudeeigentum i. S. d. § 292 Abs. 3 ZGB-DDR erlangen konnte. Somit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anlegung eines eigenständigen Gebäudegrundbuchblattes des Art. 233 § 4 EGBGB. Dessen Anlegung ist ebenso wie der zugehörige Vermerk im Grundbuch von Blatt 10322 unter Verletzung von Rechtsvorschriften erfolgt und unrichtig.
Somit liegen die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruches vor. Dem steht auch nicht entgegen, daß in beiden Grundbuchblättern unter dem 29.9.2000 bereits ein Amtswiderspruch nach § 11 der Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) eingetragen wurde. Gemäß § 11 Abs. 3 der GGV ist dieser bei Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes stets einzutragende Amtswiderspruch 14 Monate nach seiner Eintragung gegenstandslos.