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Gebäudeeigentumsfeststellung

BVerwGBVerwG 3 B 108.9705.06.1997ZOV 1997, 354

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3; VZOG § 2 Abs. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebäudeeigentumsfeststellung; Antrag nach Übertragung des Nutzungsrechts am Gebäude

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht (Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB; § 2 Abs. 6 VZOG), ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von dem Gebäudeeigentümer nach Übertragung des Nutzungsrechts am Gebäude beantragt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich als Grundstückseigentümerinnen gegen einen Bescheid der Bekl., mit welchem zu Lasten ihres Grundstücks selbständiges Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB auf Antrag und zugunsten der Beigeladenen festgestellt worden ist. Sie wenden ein, die Beigeladene habe das Nutzungsrecht an dem Gebäude bereits vor der behördlichen Entscheidung auf Dritte übertragen und sei daher mangels eigener Nutzung nicht mehr befugt gewesen, diese Feststellung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zu Unrecht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Sache Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.

Zur Klärung der von den Kl. als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob der Gebäudeeigentümer auch noch nach Übertragung der Gebäudenutzung den Antrag auf Feststellung gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB stellen dürfe, bedarf es des erstrebten Revisionsverfahrens nicht, weil sich die Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Satz 2 der vorstehend genannten Bestimmung schreibt für Feststellungen der hier streitigen Art die Anwendung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vor. Gemäß § 2 Abs. 6 VZOG entscheidet die zuständige Stelle "auf Antrag eines der möglichen Berechtigten". Daraus geht hervor, daß die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ergehenden Entscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nicht davon abhängen, daß sie von dem wirklichen Rechtsträger beantragt worden sind. Das Verfahren kann rechtens von jedem in Gang gesetzt werden, der ein Recht auf die - ihn begünstigende - Entscheidung zu haben glaubt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Gerichtsbescheides ist es unstreitig, daß das Gebäudeeigentum der Beigeladenen zusteht. Es kann daher nach Ansicht des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die angefochtene Feststellung auch auf ihren Antrag hin ergehen durfte.