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Gebäudeeigentum

OVG BrandenburgOVG 8 D 6/99.G25.01.2001ZOV 2001, 203

LwAnpG §§ 53, 56, 64; LPGG/82 §§ 18, 27; EGBGB Art. 231 § 5, Art. 233 §§ 2 a, 2 b; Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) Art. 4 Ziff. 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Gebäudeeigentum; Neuerrichtung; Altbausubstanz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Entstehung gesonderten Gebäudeeigentums nach dem LPGG/82 erforderte eine Neuerrichtung ohne Verwendung von Altbausubstanz von wesentlicher Bedeutung; eine wertmäßige Betrachtung i. S. v. § 12 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nicht maßgebend (im Anschluß an BVerwG VIZ 2000, 35; VIZ 1998, 570).

2. Nach Art. 233 § 2 b S. 1 EGBGB i. d. F. des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 ist auch bei ehemals volkseigenen Grundstücken die Neuerrichtung seitens der LPG für die Entstehung des Gebäudeeigentums maßgebend (anders BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 26.98 -, RdL 1999, 318, zu Art. 233 § 2 b S. 1 EGBGB a. F.).

3. Der vermögensrechtliche Rückübertragungsbescheid läßt das bestehende Gebäudeeigentum grundsätzlich unberührt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer des Flurstücks mit einer Größe von 3.420 qm. Dieses Grundstück war als Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens des Vaters des Kl. auf der Grundlage von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 nach dessen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in Volkseigentum überführt worden. Das seinerzeit bereits mit einem Fachwerkhaus bebaute Grundstück war in der Folge durch den Rat des Kreises L. mit Bescheid vom 15. Juni 1953 der LPG in Rechtsträgerschaft übertragen worden.

Mit Prüfbescheid Nr. 06/84 der Staatlichen Bauaufsicht L. vom 17. Dezember 1984 war der LPG (T) "die Baugenehmigung seitens der Staatlichen Bauaufsicht für die Rekonstruktion von zwei Wohneinheiten mit Erschließung im Umfang von ca. 128 TM betreffend das streitbefangene Grundstück erteilt worden". (...)

Aufgrund eines Ortstermins stellte der Bekl. im Rahmen der Bewertung des Gebäudezustandes am 27. November 1997 fest: Die Fundamente sowie die Außen- und Innenwände des Hauses seien neu ausgebildet worden. Die Kellerdecke sowie der Fußboden im Erdgeschoß, die Decke über dem Erdgeschoß sowie die vorhandenen Schornsteine seien erneuert worden. Das Dach sei vollständig eingedeckt und das Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Fenster und Türen seien erneuert und das Gebäude von außen verputzt worden. Entsprechend dem vorgefundenen baulichen Zustand, der verwendeten Baumaterialen und der vorbezeichneten baulichen Maßnahmen sei davon auszugehen, daß es sich um eine Bebauung i. S. v. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes handele.

Nach Abschluß der Baumaßnahmen waren die zwei Wohneinheiten ab Dezember 1986 in der Grundmittelkarte der LPG geführt worden. Nach der Registrierung im Handelsregister des Amtsgerichts N. entstanden am 25. Juni 1993 durch Teilung aufgrund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) die M.-GmbH L. und die VAL Vermögensverwaltungs AG L. Aus letzterer Gesellschaft entstand im Wege der Verschmelzung mit der R.-Rinderzucht GmbH am 28. Mai 1996 die Beigeladene. Nach den Erklärungen des Geschäftsführers der M. und des Vorsitzenden der Beigeladenen ist nach der Teilung u. a. das Eigentumsrecht am Wohnhaus D.platz 6/7 in F. auf die Beigeladene übergegangen, die das Gebäude entsprechend im Anlageverzeichnis ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997 ausgewiesen hat. Das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück wurde nach inzwischen bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen L. vom 20. April 1995 gemäß § 6 Abs. 6 a Vermögensgesetz (VermG) unter Hinweis darauf zurückübertragen, daß der Rückübertragungsberechtigte in alle in bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt. Den Widerspruch der Beigeladenen hiergegen wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen M. mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 1998 als unzulässig zurück. Zugleich führte es aus, daß der auf dem Grundstück erfolgte Umbau des Zweifamilienhauses nicht zum Entstehen von gesondertem LPG-Gebäudeeigentum geführt habe. Die von der LPG in Ausübung ihrer Rechtsträgerschaft an dem Grundstück durchgeführten Maßnahmen seien nicht zum Bestandteil ihres eigenen Vermögens geworden, sondern hätten lediglich eine Werterhöhung des an dem Grundstück bestehenden Volkseigentums bewirkt. Durch die Rechtsträgerschaft hätte die LPG nur die operative Verwaltung übernommen, alleiniges Subjekt des Volkseigentums sei der sozialistische Staat gewesen. Unter dem 4. Dezember 1996 stellte die Beigeladene den Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum für das Zweifamilienhaus in F. D.platz 6/7. Nach Anhörung der Beteiligten und zwischenzeitlichem Scheitern von gütlichen Einigungsversuchen ordnete der Bekl. mit Beschluß vom 17. September 1998 die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das auf diesem Grundstück befindliche Wohnhaus zwischen 1984 und 1986 von der damaligen LPG "F." in einem Umfang rekonstruiert worden sei, der einer Neuerrichtung gleichkomme, womit i. S. d. § 12 Sachenrechtsbereinigungsgesetz von einer Bebauung auszugehen sei, die zum gesonderten Gebäudeeigentum der LPG geführt habe. In diese Rechtsstellung sei die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der LPG eingetreten.

Den Widerspruch wies das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt: Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung) mit Bescheid vom 9. März 1999 zurück.

Die erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im laufenden Klageverfahren zur Entstehungsgeschichte des streitgegenständlichen Hauses beigebrachten weiteren Unterlagen besagen folgendes:

In einem Schreiben vom 11. November 1985 teilte der Rat des Kreises L. den Mietern L. des ehemaligen Fachwerkhauses mit, daß sich bei der Projektierung und beim Beginn der Rekonstruktion komplizierte bauliche Probleme ergeben hätten, die einen vollständigen Abriß erforderlich gemacht hätten. Deshalb sei entschieden worden, ein neues Doppelhaus zu errichten, mit den Bauarbeiten werde im Winterhalbjahr 1985/86 begonnen und das Objekt bis zum Jahresende 1986 fertiggestellt.

Die Staatliche Bauaufsicht genehmigte unter dem 5. Februar 1986 die Neuerrichtung eines Kehlbalkendaches für das Doppelhaus. Mit 1. Nachtrag zum Bauleistungsvertrag Nr. 6/85 vom 13. März 1986 wurde zwischen der LPG und der ZBO der verbindliche Bauproduktionspreis auf 199.672,45 M festgelegt. Mit der am 9. April 1999 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kl. weiterhin gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung N. vom 17. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt: Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung) vom 9. März 1999 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl. als Grundeigentümer daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bekl. hat zu Recht auf Antrag der Beigeladenen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das streitbefangene Grundstück Flur 1, Flurstück 29 Gemarkung F. angeordnet. Entgegen der Annahme des Kl. beschränkt die Zielstellung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes die Bodenordnung nicht auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zu Unrecht fordert der Kl. deshalb für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens, es müßte eine Fallkonstellation vorliegen, nach der die Einleitung von der gesamten Zielvorstellung des § 3 LwAnpG, nämlich der Entwicklung der Landwirtschaft und der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, erfaßt sei. Vielmehr besteht eine Parallele zum Flurbereinigungsgesetz, das deutlicher als das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in seinem § 1 zum Ausdruck bringt, worum es in diesem Verfahren eigentlich geht, nämlich darum, daß im Interesse einer Strukturförderung ländlicher Grundbesitz neu ge-ordnet wird. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob der Grundbesitz land-wirtschaftlich genutzt wird, sondern darauf, ob die Bodenneuordnung im ländlichen Bereich stattfinden soll (vgl. BVerwG, RdL 1983, 293). In der Rechtsprechung des BVerwG ist deshalb anerkannt, daß die Zielstellung des § 3 LwAnpG die Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum nach § 64 S. 1 LwAnpG auch dann umfaßt, wenn der antragstellende Gebäudeeigentümer in Ausübung eines ihm zugewiesenen Nutzungsrechts auf genossenschaftlich genutzten Bodenflächen ein Eigenheim errichtet hat, eine landwirtschaftliche Nutzung der bebauten Flächen also nicht beabsichtigt ist (vgl. BVerwG RdL 1998, 158 sowie Urteil des Senats vom 26. Februar 1998 - 8 D 43/97.G -, RdL 1998, 161, 162). Der Beigeladenen steht als Gebäudeeigentümerin auch eine Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens zu. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 56, 64 LwAnpG sind u. a., worauf die Einleitungsanordnung gestützt ist, zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Hierzu zählen gemäß § 64 S. 1 LwAnpG auch die Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen. Antragsberechtigt ist in diesem Fall neben dem Flächeneigentümer der Gebäudeeigentümer. Die Beigeladene hat im laufenden Klageverfahren nach Auffassung des Senats nunmehr nachgewiesen, daß sie Gebäudeeigentümerin des auf dem Flurstück aufstehenden Zweifamilienhauses ist. Gemäß § 57 LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten grundsätzlich auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und beruht auf der Erwägung, daß sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung von § 891 BGB

zlich auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und beruht auf der Erwägung, daß sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung von § 891 BGB an. Es ist hiernach im Stadium der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Denn auch wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, bis der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist (vgl. BVerwG, RdL 1971, 72 = RzF 12, 7; Urteil des Senats vom 11. November 1999 - OVG 8 D 21/98.G - m. w. N. in VIZ 2000, 605 = RdL 2000, 216). Eine grundbuchliche Eintragung von Gebäudeeigentum liegt für die Beigeladene allerdings nicht vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß z. Z. der DDR von Gesetzes wegen Eigentumsrechte auch außerhalb des Grundbuchs entstehen konnten und weiterhin bestehen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. So gehören gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks u. a. Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde bei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens von Amts wegen zu verschaffen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 14 FlurbG; zur Eigentumsermittlungsbefugnis vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.); für diesen Fall gelten die Regelungen von §§ 12 bis 14 FlurbG sinngemäß. In diesem Zusammenhang beansprucht das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion vor dem gleichermaßen dem Amtsermittlungsprinzip unterliegenden Verfahren nach § 64 LwAnpG keinen Vorrang. Gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 d des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443 - LPGG/82 -) hatte eine LPG das Recht, an dem ihr zur Nutzung übergebenen Boden u. a. Neubauten zu errichten. Aufgrund der durch den Rat des Kreises L. 1953 begründeten Rechtsträgerschaft für dieses - in Volkseigentum überführte - Grundstück wurde das streitbefangene Objekt in der Folge in der Grundmittelkarte für die LPG (T) geführt. Die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken berechtigte zu deren Nutzung und Verwaltung (vgl. § 18 Abs. 1 LPGG/82, § 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433; §§ 1, 2 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974, GBl. I S. 489; vgl. auch BVerwGE 97, 31, 36; VIZ 2000, 162, 163). Die übertragenen volkseigenen - unbeweglichen - Grundmittel blieben Eigentum des Volkes (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Oktober 1974). Gemäß § 27 LPGG/82 führte jedoch die Errichtung von Neubauten zur Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum der LPG. § 18 LPGG/82 ist zwar durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483) mit Wirkung vom 1. Juli 1990, das LPGG/82 im übrigen durch das LwAnpG vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642, 648) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Diese Rechtslage wurde jedoch mit dem EGBGB (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1, Art. 233 § 2 Abs. 1)

rtem Gebäudeeigentum der LPG. § 18 LPGG/82 ist zwar durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483) mit Wirkung vom 1. Juli 1990, das LPGG/82 im übrigen durch das LwAnpG vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642, 648) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Diese Rechtslage wurde jedoch mit dem EGBGB (vgl. Art. 231 § 5 Abs. 1, Art. 233 § 2 Abs. 1) aufrechterhalten. Nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. v. m. § 2 a Abs. 1 a S. 1 EGBGB sind Gebäude und Anlagen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers. Dementsprechend ist gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 S. 1 EGBGB für Gebäudeeigentum, das nach Abs. 1 entsteht oder nach § 27 LPGG/82 entstanden ist, auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. Maßgeblich für die Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum nach § 27 LPGG/82 war die Errichtung einer baulichen Anlage. Wie der Begriff der "Errichtung" eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze von bloßen Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, ist höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen erläutert worden (vgl. Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 26.98 -, RdL 1999, 318 = ZOV 2000, 184; Urteil vom 9. März 1999 - 3 C 21.98 -, - VIZ 2000, 35 = ZOV 1999, 443; Urteil vom 30. April 1998 - 3 C 52.96 -, VIZ 1998, 570 = ZOV 1998, 294; Urteil vom 23. April 1997 - 3 B 146/96 -). Danach zielt die Errichtung eines Gebäudes auf die Schaffung eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks (vgl. auch Urteil des Senats vom 11. November 1999 - OVG 8 D 18/98.G - in ZOV 2000, 124). Das LPG-Gesetz grenzte die Gebäudeerrichtung deutlich ab von "baulichen Veränderungen" einschließlich Generalreparatur (§ 18 Abs. 2 d), von einem "Aus- und Umbau" (§ 28 Abs. 1 S. 2) sowie von "Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen" (§ 44 Abs. 2 S. 2). Da bei einer "Errichtung" Gebäudeeigentum neu begründet wird, war insoweit die Verwendung eindeutiger Kriterien unerläßlich. Eine solche Rechtsklarheit wäre nicht zu erzielen gewesen, wenn zur Bestimmung des Eigentümers Untersuchungen über die Wertverhältnisse vor und nach der Baumaßnahme sowie über das Ausmaß der beibehaltenen Bausubstanz hätten erfolgen müssen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß Gebäudeeigentum an einer Altbausubstanz zunächst - wie im Fall des Untergangs der Sache - erlöschen mußte, bevor es durch eine Gebäudeerrichtung seitens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gemäß § 27 LPGG/82 neu begründet werden konnte. Solches Eigentum ist aber im Beitrittsgebiet nicht schon infolge Baufälligkeit des betreffenden Gebäudes oder durch Wertverlust erloschen (vgl. BVerwG, VIZ 1997, 645 = ZOV 1997, 427; Czub, ZOV 1997, 63, 72). Infolgedessen bestimmt sich bei Weiterverwendung alter Bausubstanz der Begriff der "Errichtung" danach, ob die Altsubstanz noch ein Substrat für selbständiges Gebäudeeigentum hätte bilden können. Für den in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 a EGBGB verwendeten Begriff der "Bebauung" gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1999 a. a. O.) nichts anderes als für den Begriff der Errichtung. Was unter einer Bebauung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, läßt sich nach dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Bekl. allerdings nicht der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG entnehmen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz, durch welches das Moratorium in Art. 233 EGBGB eingefügt worden ist, mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgt ist, ohne daß § 12 Abs. 1 SachenRBerG Rückwirkung beigelegt worden wäre. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Gesetzgeber habe schon bei der Schaffung des Moratoriums den Begriff der "Bebauung" im Sinne der späteren Legaldefinition verstanden wissen wollen. Vor allem die Entstehungsgeschichte läßt darauf schließen, daß der Gesetzgeber inhaltlich an den in § 27 LPGG/82 enthaltenen und in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2480 S. 79) mehrfach verwendeten Begriff der "Errichtung" als Entstehungsgrund für Gebäudeeigentum anknüpfen wollte. Im Hinblick auf die LPG bestand der Zweck des Moratoriums vor allem darin, ihnen die bisher genutzten Flächen und Gebäude vorläufig zu erhalten und gegen Herausgabeansprüche abzusichern. Hierzu mußte der Wegfall des Nutzungsrechts durch Verleihung eines Besitzrechts ausgeglichen, nicht aber der Begriff der Errichtung erweitert werden. Bei einer solchen Auslegung werden auch konkurrierende Eigentumsrechte an demselben Gebäude vermieden. Denn auf genossenschaftlich genutzten Flächen bestand in erheblichem Umfang Gebäudeeigentum zugunsten von LPG-Mitgliedern, später auch von Nichtmitgliedern (vgl. Czub, ZOV 1997, 63, 64). Der Senat geht hiernach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß der Gesetzgeber solche Konflikte vermieden wissen wollte. Das macht es notwendig, auch für die Entstehung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. 1 a EGBGB die Errichtung von Neubauten ohne wesentliche Verwendung alter Bausubstanz zu verlangen. Dieser Betrachtungsweise entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 1997, VIZ 1997, 174 ff.; Urteil vom 29. November 1996, VIZ 1997, 174 ff. = ZOV 1997, 247), die es in Auslegung von § 13 LPGG/59 für unmaßgeblich hielt, ob die bauliche Maßnahme nach fast vollständigem Abriß des Altgebäudes einem Neubau gleichkam, sofern jedenfalls noch Teile des Altbestandes wiederverwendet wurden. Soweit der BGH mit Urteil vom 5. Februar 1999 (- V ZR 196/98 - in RdL 1999, 130 f.) ohne Eingehen auf

ff. = ZOV 1997, 247), die es in Auslegung von § 13 LPGG/59 für unmaßgeblich hielt, ob die bauliche Maßnahme nach fast vollständigem Abriß des Altgebäudes einem Neubau gleichkam, sofern jedenfalls noch Teile des Altbestandes wiederverwendet wurden. Soweit der BGH mit Urteil vom 5. Februar 1999 (- V ZR 196/98 - in RdL 1999, 130 f.) ohne Eingehen auf letztgenannte Urteile unter Heranziehung auch des Gedankens von § 12 SachenRBerG meinte, daß die Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum eher großzügig als formalistisch eng anzusetzen seien, würde der Senat dem in dieser Form mit Blick auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgen. Denn es ist zu bedenken, daß das DDR-Recht neben der Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum für eine LPG für Neuerrichtung baulicher Anlagen zum einen im Verhältnis zu den Genossenschaftsbauern gemäß § 44 Abs. 2, 3 LPGG-82 bei Beendigung genossenschaftlicher Nutzung Ausgleichsansprüche u. a. bei erfolgten Werterhöhungsmaßnahmen kannte. Zum anderen waren solche auch bei Rückübertragung volkseigener Grundmittel gemäß § 6 der Verordnung vom 11. Oktober 1974 (a. a. O.) geregelt. Auf dieser Grundlage blieb die Interessenlage einer LPG bei investiven Maßnahmen gewahrt. Auf diese unterschiedliche Sicht kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil der Senat keine Zweifel daran hat, daß das streitgegenständliche Zweifamilienhaus eine Neuerrichtung ohne Verwendung im vorliegenden Zusammenhang wesentlicher Altsubstanz darstellt. Nach dem bautechnischen Erläuterungsbericht vom Oktober 1984 war das ehemalige Fachwerkhaus in einem sehr schlechten Zustand. Die Standsicherheit der Giebelwände und in einem großen Teil der Längswände war nicht mehr gewährleistet. Das Haus besaß keine horizontale Sperrschicht. Die Außenwände waren bis in Fensterbrüstungshöhe stark durchfeuchtet. Fenster und Türen ließen sich kaum öffnen. Im unbewohnten Teil des Gebäudes bestand bereits Einsturzgefahr. Es war deshalb vorgesehen, alle Wände abzubrechen und durch neue zu ersetzen sowie neue Streifenfundamente zu bilden. Des weiteren war der vollständige Neuausbau eines Zweifamilienhauses beabsichtigt. Soweit nach diesem Erläuterungsbericht noch der Erhalt des alten Dachstuhls geplant war, entsprach dies nach Einschätzung des sachkundig besetzten Gerichts typischerweise der damaligen Realität im Baugeschehen der DDR, nach der wegen Baumittelknappheit und der erforderlichen Bilanzierung der Baumittel bei der LPG sog. Rekonstruktionen grundsätzlich einer Neuerrichtung vorgezogen wurden. Nach der unter dem 5. Februar 1986 von der Staatlichen Bauaufsicht erteilten Baugenehmigung gemäß der Bauzeichnung für ein Kehlbalkendach des Zweifamilienhauses besteht aber kein Zweifel, daß von der ursprünglichen Planung in der Errichtungsphase abgewichen wurde. Dies wird mit dem Schreiben des Rates des Kreises L. vom 11. November 1985 an die Mieter L. in dem auf das Erfordernis eines vollständigen Abrisses des alten Fachwerkhauses hingewiesen wurde, sowie der folgenden erheblichen Erhöhung der Baukosten von ursprünglich angesetzten 128.000,00 M auf 199.672,45 M bestätigt. Die entsprechende Errichtung des Kehlbalkendaches wird mit dem - wenn auch nur als Parteivorbringen zu wertenden - Privatgutachten des Dipl.-Bauing. S. vom 15. Januar 2001 nebst eingesehener Bildanlagen bestätigt. Dem noch widersprechende Anhaltspunkte oder sonst konkret bestehenden weiteren Aufklärungsbedarf hat auch der Kl. nicht

45 M bestätigt. Die entsprechende Errichtung des Kehlbalkendaches wird mit dem - wenn auch nur als Parteivorbringen zu wertenden - Privatgutachten des Dipl.-Bauing. S. vom 15. Januar 2001 nebst eingesehener Bildanlagen bestätigt. Dem noch widersprechende Anhaltspunkte oder sonst konkret bestehenden weiteren Aufklärungsbedarf hat auch der Kl. nicht substantiiert geltend gemacht. Hiernach hat der Senat keinen Zweifel daran, daß das streitbefangene Zweifamilienhaus mangels Verwendung irgendwie bedeutsamer Altsubstanz - entgegen der Annahme des Bekl. noch im Verwaltungsverfahren - insgesamt eine Neuerrichtung darstellt und gemäß § 27 LPGG/82 zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum der LPG geführt hat. Es kommt hiernach im übrigen auch nicht darauf an, ob gesondertes Gebäudeeigentum der LPG auf dem streitbefangenen Grundstück bereits deshalb entstanden war, weil der LPG mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft an dem seinerzeit volkseigenen Grundstück zusammen mit dem vorhanden gewesenen Altbau zugleich auch dessen fortdauernde Nutzung gestattet war. In einem solchen Fall ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 1999 (a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2000 - 3 B 24/00 -, VIZ 2000, 663 = ZOV 2000, 409) in Abkehr von seinem Urteil vom 30. April 1998 - 3 C 52.96 - (VIZ 1998, 570, 571 = ZOV 1998, 294) von der Entstehung von Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB i. d. F. vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2494, 2520) ausgegangen. Es hat hierbei die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 1992, BGHZE 137, 369 ff.) lediglich für die Frage des Bestehens des Besitzmoratoriums bezüglich einer Konsumgenossenschaft in Analogie zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB entwickelte Rechtsprechung auf den Eigentumserwerb einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft übertragen. Dabei hatte bereits der BGH darauf hingewiesen, daß das Moratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB mit den Fällen der Entstehung von Gebäudeeigentum nach § 2 b nicht deckungsgleich sei. So blieben auch gerade übertragene volkseigene Grundmittel gemäß § 2 Abs. 3 gemäß der VO vom 11. Oktober 1974 (a. a. O.) Eigentum des Volkes. Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr mit Art. 4 Ziff. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksänderungsgesetz - GrundRÄndG -) vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) das Bestehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 EGBGB wie folgt ausdrücklich geregelt: "In den Fällen des § 2 a Abs. 1 S. 1 a und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2 a Abs. 1 S. 1 a Gebäude und Anlagen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers." In der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3508 S. 21) hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen: "Durch die Umstellung wird klargestellt, daß Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGen) selbständiges Eigentum nur an von ihnen errichteten Gebäuden erlangt haben. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, demzufolge durch die §§ 2 a und 2 b des Art. 233 keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollten. Vielmehr war bezweckt, das

enossenschaften (LPGen) selbständiges Eigentum nur an von ihnen errichteten Gebäuden erlangt haben. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, demzufolge durch die §§ 2 a und 2 b des Art. 233 keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollten. Vielmehr war bezweckt, das vorhandene Gebäudeeigentum vorläufig bis zur sogenannten Sachenrechtsbereinigung zu sichern, um zu verhindern, daß vor Verwirklichung der Sachenrechtsbereinigung Fakten geschaffen würden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken (vgl. BT-Drucksache 12/2480, S. 77). Dies entspricht auch den Wertungen der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433) und der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistischen Genossenschaften (GBl. I S. 489), nach denen die den Genossenschaften übertragenen Grundmittel im Volkseigentum verbleiben sollten." Der Senat folgt hiernach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. April 1998 (a. a. O.), daß durch Art. 233 § 2 a und b EGBGB keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollten, sondern das Rechtsinstitut, so wie es vorgefunden worden war, vorläufig gesichert werden sollte, um zu verhindern, daß vor Verwirklichung der Bereinigung des Sachenrechts Fakten geschaffen werden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken. Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, daß mit dem bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. April 1995 das gesonderte Gebäudeeigentum erloschen wäre. Eine solche Bedeutung kommt dem Rückübertragungsbescheid nicht zu, da nach dem maßgeblichen Tenor des Bescheides zwar das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück rückübertragen wurde, der Begünstigte aber in die vorhandenen Rechtspositionen gemäß § 16 Abs. 2 VermG eintritt. Zwar ist - worauf der Kl. verweist - grundsätzlich gemäß § 946 BGB von der Einheit von Grund- und Gebäudeeigentum auszugehen. Dieser Grundsatz hat jedoch im DDR-Recht erhebliche Ausnahmen erfahren, welche Rechtslage mit Art. 231 § 5, Art. 233 §§ 2 a, 2 b EGBGB aufrechterhalten wurde. Lediglich die - hier nicht vorliegende - ausdrückliche Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts im Rückübertragungsbescheid gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VermG führt nach dessen Satz 2 zum Erlöschen des Gebäudeeigentums (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 96.99 - S. 11 Originalabdruck). Es verbleibt demnach für den vorliegenden Fall bei der Feststellung, daß die LPG (T) und in der Folge auch die Beigeladene als deren - nach dem Handelsregisterauszug HRB 1924 und 1926 des Amtsgerichts N. nachgewiesene - Rechtsnachfolgerin gesondertes Eigentum durch die Neuerrichtung des Zweifamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück des Kl. erworben hat.