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Gebäudeeigentum

BGHV ZR 31/9526.10.1995GE 1996, 468; HE 1996, 360; ZOV 1996, 115

ZGB § 295 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebäudeeigentum; Bebauung eines volkseigenen Grundstücks in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bebauung eines volkseigenen Grundstücks, das in Rechtsträgerschaft einer sozialistischen Genossenschaft stand, führte nicht zum Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Genossenschaft wurde 1957 Rechtsträgerin eines volkseigenen Grundstücks. Auf diesem errichtete sie in der Folgezeit Gebäude. Das Grundstück wurde 1991 der vormaligen Eigentümerin zurückübertragen. Ihrem Räumungsverlangen kam die Kl. nach. Nach Veräußerung an die Bekl. ließen diese 1993 die von der Kl. errichteten Gebäude niederlegen.

Mit der Klage hat die Kl. Ersatz des Wertes der Gebäude verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war Rechtsträgerin eines volkseigenen Grundstücks. Ihre Baumaßnahmen auf dem Grundstück führten daher nicht zum Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum.

Das Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 ließ keinen Schadensersatzanspruch der Kl. wegen des Abrisses des Gebäudes durch die Bekl. entstehen, an die die Kl. dieses nach Restitution herausgegeben hatte.