Gebäudeeigentum
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1, § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. a, b
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Schlagwörter zur Erschließung
Gebäudeeigentum; Bebauung; Gebäudeerrichtung; Ankauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ankauf eines in Errichtung befindlichen oder bereits errichteten Gebäudes ist nicht gleichbedeutend mit dem Tatbestandsmerkmal der Errichtung bzw. Bebauung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt erfolglos. (...)
Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht die Kl. die Frage an, ob der Ankauf eines in Errichtung befindlichen oder bereits errichteten Gebäudes gleichbedeutend sei mit dem Tatbestandsmerkmal der Errichtung bzw. Bebauung im Sinne von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) EGBGB. Es liegt auf der Hand, daß diese Frage zu verneinen ist, weil der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ausdrücklich zwischen Errichtung und Bebauung von Gebäuden einerseits und dem Gebäudekauf andererseits unterscheidet.
Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB knüpft die Entstehung von Gebäudeeigentum an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b EGBGB. Die angezogenen Vorschriften sehen - von weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen abgesehen - eine (Grundstücks-) Besitzberechtigung zugunsten desjenigen vor, der das Grundstück bebaut (oder zu bebauen begonnen) hat oder dem errichtete Gebäude zur Nutzung übertragen worden sind. Für die Frage, ob ein Gebäudekauf hierunter zu subsumieren oder diesen Fallgestaltungen zumindest gleichzustellen ist, ist von Bedeutung, daß Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB Gebäudeeigentum nicht in allen Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB entstehen läßt, sondern hiervon durch die Nennung nur der Buchstaben a und b die Fälle der Buchstaben c und d ausnimmt. Die letztgenannte Bestimmung behandelt speziell den Fall eines (vollendeten oder angebahnten) Gebäudekaufs. Diese Differenzierung läßt die Annahme als zwingend erscheinen, daß der Gebäudekauf von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b nicht erfaßt ist und für sich genommen kein selbständiges Gebäudeeigentum entstehen ließ.
Die unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Fallgestaltungen läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht durch eine Einbeziehung des Gebäudekaufs in die Regelungen über die Gebäudeerrichtung im Wege der Analogie "korrigieren". Dies würde eine planwidrige Lücke im Gesetz voraussetzen, die hier angesichts der ausdrücklichen Bestimmung über den Gebäudekauf offenkundig nicht gegeben ist. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß an dem gekauften Gebäude kein gesondertes Gebäudeeigentum bestand. Es handelt sich somit um einen Sonderfall. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß der Gesetzgeber die ihm bei Erlaß typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260, 264 f.) dadurch verletzt hätte, daß er hierfür keine Sonderregelung vorgesehen hat.