Gebäudeeigentum
EGBGB Art. 233 § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gebäudeeigentum; LPG-Eigentum; Überbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebäudeeigentum der LPG bei Überbau.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde möchte - sinngemäß - die Frage ge-klärt wissen, ob Gebäudeeigentum zugunsten einer LPG gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Buchstabe b EGBGB auch dann entstan-den ist, wenn das Gebäude geringfügig über die Grenze des von der LPG oder ihrer Rechtsvorgängerin zu nutzenden Grundstücks hinaus errichtet worden war ("Überbau"), ohne daß der überbaute Grundstücksteil der LPG durch hoheitlichen oder zivilrechtlichen Übertragungsakt zur Nutzung überlassen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Frage bejaht, und zwar unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des zur Zeit der Gebäudeerrichtung in der DDR noch anzuwendenen § 912 BGB sowie die Rechtswirklichkeit der DDR. Der beschließende Senat hat jedenfalls im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsanwendung, denn die von der Beschwerde vertretene Ansicht würde zu einem mit dem Normzweck offensichtlich nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen.
Ziel des in Art. 233 §§ 2 a - c EGBGB geregelten Moratoriums war es, aus der Zeit der DDR überkommene Nutzungsverhältnisse vorläufig, das heißt bis zur endgültigen Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer, zu sichern und damit auch den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu garantieren. Insbesondere sollten durch das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers die von diesem im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns getätigten Investitionen in das Grundstück geschützt und die Schaffung vollendeter Tatsachen (etwa durch die zivilgerichtlich erzwungene Herausgabe einzelner Grundstücke) verhindert werden, durch die die Verwirklichung der Sachenrechtsbereinigung hätte erschwert oder unmöglich gemacht werden können (vgl. BTDrucks. 12/2480, S. 77). Der Gesetzgeber strebte deshalb die Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des BGB an. Dabei ging es ihm im Interesse des Rechtsfriedens zunächst darum, im wesentlichen den überkommenen status quo aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - BVerfGE 98, 17, 38 = ZOV 1998, 331).
Auf dem Hintergrund dieser Zielrichtung spricht alles dafür, die vorläufige Sicherung der im vorliegenden Fall mit der Gebäudeerrichtung getätigten Investition nicht an der geringfügigen Überbauung eines (volkseigenen) Grundstücks scheitern zu lassen. In der Rechtswirklichkeit der DDR war diese von dem betroffenen Grundstückseigentümer zu duldende Überbauung - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ohne Bedeutung. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, daß das Bauwerk im Einklang mit der Baugenehmigung errichtet und einer bauaufsichtlichen Gebrauchsabnahme unterzogen worden ist. Der so geschaffene Status quo konnte für die im Moratorium vorgesehene Übergangszeit nur dadurch aufrechterhalten werden, daß für die Frage des möglichen Entstehens von Gebäudeeigentum auf die Besitz- und Nutzungsrechte am Stammgrundstück abgehoben wurde.
Die Kl. macht auf S. 4 der Beschwerdebegründung geltend, die Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchstabe b EGBGB setze für die Annahme eines berechtigten Besitzes des Nutzers zumindest voraus, daß ein Übertragungsakt zur Nutzung des Stammgrundstückes vorliege. Dies trifft zu, jedoch verkennt die Beschwerde, daß das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Lagerhalle "und die dazugehörigen Grundstücksflächen" - mit Ausnahme des von dem Überbau betroffenen Grundstücksteils - der LPG übertragen worden waren.