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Gebäudeeigentum

BVerwGBVerwG 3 B 160.9705.08.1997ZOV 1997, 427

Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebäudeeigentum; Anlagen; Gewächshäuser

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Einordnung von Gewächshäusern als "Gebäude".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich als Grundstückseigentümer gegen einen Bescheid der Bekl., mit welchem zu Lasten ihrer Grundstücke wegen deren Bebauung mit einem Stahl-Glas-Gewächshaus selbständiges Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB zugunsten der beigeladenen Genossenschaft festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 3 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu die-nen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiter entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig sein und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch geklärt werden können; sie muß sich als entscheidungserheblich erweisen.

1.1 Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde den Gebäudebegriff des Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB, insbesondere hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Gewächshäuser. Der Senat läßt es dahingestellt, ob wegen der unterschiedlichen Bauweise und Beschaffenheit von Gewächshäusern überhaupt eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum Gebäudecharakter von Gewächshäusern gefunden werden könnte, denn jedenfalls ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.

Gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB bezieht sich das Gebäudeeigentum bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auf "Gebäude und Anlagen", wobei unter "Anlagen" solche baulicher Natur zu verstehen sind. Auf die Bewertung von Gewächshäusern als Gebäude kommt es demnach nicht an, wenn sie jedenfalls als bauliche Anlagen zu gelten haben. Dies ist eindeutig der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der auch in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. a EGBGB verwandten Terminologie knüpft der Gebäudebegriff an die Begriffe des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl DDR I, 929) an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 - V ZR 156/92 -, DtZ 1994, 68, 69; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Art. 233 § 2 a EGBGB, Rn. 4). Nach § 2 Abs. 2 BauO (DDR) sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Noch wesentlich weitergefaßt ist der Begriff "bauliche Anlagen" in § 2 Abs. 1 BauO, denn dazu gehören u.a. sogar bloße Aufschüttungen, Zeltplätze, Sportflächen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Selbst wenn der Begriff der baulichen Anlagen als Voraussetzung für das Entstehen von Gebäudeeigentum in einem eingeschränkteren Sinne zu verstehen sein sollte, hätte der Senat keinen Zweifel, daß er jedenfalls durch ein Stahl-Glas-Gewächshaus ausgefüllt wird. Auch das Beschwerdevorbringen enthält keinen substantiierten Einwand gegen eine solche Subsumtion.

1.2 Auch die von der Beschwerde in verschiedenen Varianten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angeführte Frage, ob und ggf. inwieweit auch wertlose Gebäude zur Eintragung von Gebäudeeigentum führen können, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren deshalb nicht, weil ihre Beantwortung gewissermaßen auf der Hand liegt. Die oben angeführten materiell rechtlichen Vorschriften über die Begründung von Gebäudeeigentum enthalten keinerlei Anhaltspunkte für den von der Beschwerde vermuteten Zusammenhang. Hätte der Normgeber das Entstehen oder Fortbestehen von Gebäudeeigentum von der Werthaltigkeit des betreffenden Gebäudes abhängig machen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen und bestimmte Wertgrenzen angeben müssen. Ferner hätte es der Bestimmung eines Stichtages für die Wertbeurteilung bedurft, denn der Gebäudewert kann naturgemäß im Laufe der Jahre stark variieren. Berücksichtigt man ferner die bereits angesprochene Weite des Begriffs "bauliche Anlagen", so wird deutlich, daß der wirtschaftliche Wert schwerlich ausschlaggebend sein kann. Dies ergibt sich auch daraus, daß aufgrund des dem Gebäudeeigentum zugrunde liegenden Nutzungsrechts ein neues Gebäude errichtet werden kann (Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Damit hat der Gesetzgeber gerade auch die Möglichkeit geschaffen, ein geringwertiges Gebäude durch ein höherwertiges zu ersetzen. Schließlich ist im vorliegenden Fall zu bedenken, daß das Gebäudeeigentum an dem Gewächshaus unstreitig bereits vor Inkrafttreten des Beitritts bestanden hat. Auch die Beschwerde trägt nicht vor, daß dieses Gebäudeeigentum durch Wertminderung oder -verlust nach DDR Recht verlorengehen konnte bzw. verlorengegangen sei. Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 233 § 2 b EGBGB dient dem Fortbestand und der Nutzung des früheren Gebäudeeigentums. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ein Umstand, der nach früherem Recht keinen Einfluß auf das Bestehen von Gebäudeeigentum gehabt hat, nunmehr mit seinem Entstehen oder Fortbestehen unvereinbar sein sollte.