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Gebäudeeigentum

BVerwGBVerwG 3 B 82.9830.06.1998ZOV 1998, 378

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebäudeeigentum; Anlagen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) ist jedenfalls dann begründet, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte.

2. "Gebäudeeigentumsfähig" sind jedenfalls solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Ansicht, die dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion durch Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB übertragene Kompetenz zur Feststellung, ob Gebäudeeigentum entstanden sei, beziehe sich nicht auf Anlagen, ist offensichtlich unzutreffend. Diese Vorschrift enthält lediglich eine - eher bürokratische - Konsequenz aus der in Absatz 1 geregelten Entstehung von Gebäudeeigentum kraft Gesetzes und erfaßt daher nach dessen eindeutigem Wortlaut sowohl Gebäude wie Anlagen. Hiervon ist der Senat auch in seinem - in dem angefochtenen Urteil zitierten - Beschluß vom 5. August 1997 (BVerwG 3 B 160.97 - VIZ 19976, 645; ZOV 1997, 427; vgl. auch die Besprechung in NJ 1997, 660) ausgegangen. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit nicht zwischen Gebäude- und Anlageneigentum, sondern erstreckt den Begriff des Gebäudeeigentums auch auf Anlagen.

Die in der Beschwerde hilfsweise befürwortete einengende Auslegung des Anlagenbegriffs findet im Gesetz keine Grundlage. Für die Auslegung von Begriffen, die nach den angeführten EGBGB Bestimmungen Voraussetzungen für das Entstehen von Gebäudeeigentum bilden und auch in der Rechtssprache der DDR verwandt wurden, kommt es darauf an, wie sie im Beitrittsgebiet verstanden wurden. Dies hat der Senat gerade in Hinblick auf den Begriff "Gebäude und Anlagen" in seinem bereits genannten Beschluß vom 5. August 1997 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt. Die Maßgeblichkeit der früheren Begriffsinhalte folgt vor allem daraus, daß es sich beim Gebäudeeigentum um eine Eigentümlichkeit des DDR-Rechts handelt, die im Recht der alten Bundesrepublik keine Entsprechung hatte. Durch Art. 233 §§ 2 a und b EGBGB sollten keine zusätzlichen, dem DDR-Recht unbekannte Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen (Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 -), wohl aber (u. a.) bereits zur Entstehung gelangtes Gebäudeeigentum unabhängig vom Fortbestand der dieses bedingenden gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend aufrechterhalten bzw. fingiert werden. Art. 233 § 2 b und Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dienen vor allem dem Fortbestand und der Nutzung des bereits früher entstandenen Gebäudeeigentums (vgl. Beschluß vom 5. August 1997 - BVerwG 3 B 160.97 - a. a. O.). Dies hat zur Folge, daß der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) jedenfalls dann begründet ist, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte.

Im vorliegenden Fall ist selbständiges Gebäudeeigentum an dem Silo bereits mit dessen Errichtung im Jahre 1980 gemäß § 27 LPG-Gesetz entstanden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht - von der Beschwerde ungerügt - festgestellt. Das Horizontalflachsilo ist eine (bauliche) Anlage im Sinne von § 27 Satz 1 LPG-Gesetz und von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Buchst. b) EGBGB. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes, als es der Senat für Gewächshäuser bereits entschieden hat (Beschluß vom 5. August 1997, a. a. O.). Der Umstand, daß das Silo nicht überdeckt ist, mag die Subsumtion unter den Gebäudebegriff ausschließen, läßt aber seinen Charakter als "Anlage" im Sinne der genannten Vorschriften unberührt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, sich abschließend mit der Frage zu befassen, ob sämtliche "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO (DDR) - also auch Zelt- und Parkplätze - "gebäudeeigentumsfähig" sind. Bei derartigen Grenzfällen ist auf die damalige Rechts- und Verwaltungspraxis im Beitrittsgebiet abzustellen. Zu bejahen ist dies jedenfalls für solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.