GbR-Eintragung im Grundbuch
GBO §§ 20, 47 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch reicht es aus, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die Gesellschaft Handelnden erklären, dass sie die einzigen Gesellschafter seien.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
Allerdings entsprach die angefochtene Entscheidung der bisherigen Auffassung auch des Senats. Danach musste im Anwendungsbereich des § 20 GBO dem Grundbuchamt die Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172; Beschluss vom 25. November 2010 - 1 W 417/10 -, NZG 2010, 61). Dieser Nachweis konnte durch einen notariellen Gesellschaftsvertrag nur dann erbracht werden, wenn dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft abgeschlossen wurde (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 W 9-13/11 -, nicht veröffentlicht).
Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats vom 22. Juni 2010, der ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, aufgehoben (BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10 -, GE 2011, 815 und den Aufsatz Probandt, GE 2011, 796). Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 GBO und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Vorschrift verfolgten Zweck ergäben sich auch im Anwendungsbereich des § 20 GBO Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach genüge es für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt seien und die für die Gesellschaft Handelnden erklärten, sie seien deren einzige Gesellschafter. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 GBO an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit angeknüpft, wonach ein Nachweis, dass die in der notariellen Auflassung enthaltenen Angaben zu der Gesellschaft zutrafen, nicht habe erbracht werden müssen. Zur Anforderung eines solchen Nachweises bestehe nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfüge, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig werde.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Das bedeutet vorliegend, dass die Voraussetzungen zur Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. vorliegen. Die Beteiligten haben im Rahmen der notariellen Verhandlung [...] die Auflassung auf die Beteiligte zu 2. erklärt, §§ 925 BGB, 20 GBO. Dabei haben auf Seiten der Beteiligten zu 2. deren beide Gesellschafter gehandelt. Unschädlich ist, dass in der Urkunde die Gesellschafter als Käufer bezeichnet worden sind, auf die das Eigentum übergehen solle. Die Gesellschafter handelten ausdrücklich „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Diese, der Rechtslage vor Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 179, 102) entsprechende Formulierung ist dahin auszulegen, dass nicht die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit als Rechtsinhaber, sondern die aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erwerben soll. Der Erklärung der Gesellschafter, sie seien an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu 75,1 % und 24,9 % beteiligt, ist zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 2. allein aus den beiden handelnden Gesellschaftern besteht. Eine nähere Bezeichnung der Gesellschaft ist, da ihre Identifizierung über die - hier hinreichende, vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Buchstabe a GBV notwendige - Benennung ihrer Gesellschafter (BGH, NJW 2011, 615, 616; NZG 2011, 425, 426) erfolgt, nicht erforderlich. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit identischen Gesellschaftern (vgl. BGH, NJW 2011, 1958) liegen nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch reicht es aus, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die Gesellschaft Handelnden erklären, dass sie die einzigen Gesellschafter seien.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der notariellen Verhandlung erklärten die Beteiligten die Auflassung auf die beteiligte GbR, für die ihre beiden Gesellschafter handelten. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der GbR ab, weil deren Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung nicht durch einen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen notariellen Gesellschaftsvertrag nachgewiesen sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die Beschwerde wies das KG das Grundbuchamt zur Eintragung der GbR als Eigentümerin in das Grundbuch an. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 28. April 2011 (V ZB 194/10, GE 2011, 815) werde an der ehemaligen Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Grundbuchamt bezogen habe, nicht mehr festgehalten.