GBO § 19
GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.
2. Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden, und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beteiligte ist Inhaberin der beiden im Eingang des Beschlusses genannten Erbbaurechte, die jeweils mit einer 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet sind. Mit notarieller Erklärung vom 15. November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beteiligten durch Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 aufgegeben, die Nachverpfändungserklärungen insoweit zu ergänzen, als jeweils (nur) hinsichtlich der Nachverpfändung die Fälligkeitsregelung des § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. Anwendung finde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat nur im Hinblick auf die Erstreckung einer der Grundschulden auf das andere Erbbaurecht Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte erreichen, dass die unterbliebene Eintragung erfolgt, mit der die auf Bl. 9074 des Erbbaugrundbuchs von N. eingetragene Grundschuld auf das auf Bl. 9064 eingetragene Erbbaurecht erstreckt werden soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die vor dem 20. August 2008 bestellte Grundschuld sofort fällig ist, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschuld eine Geldforderung sichert; dies ergibt sich aus § 1193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Norm findet bezogen auf das zusätzlich verpfändete Erbbaurecht Anwendung, weil es sich bei der Pfanderstreckung um die Neubestellung einer Grundschuld handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, BGHZ 186, 28 Rn. 20 f.). Solche abweichenden Fälligkeitsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Gesamtgrund- schuld zulässig (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, aaO Rn. 22 ff.).
5 2. Nach Auffassung der Rechtsliteratur soll die Eintragung einer solchen Nachverpfändung voraussetzen, dass die Eintragungsbewilligung - woran es hier fehlt - eine ausdrückliche Erklärung zu der Geltung der gesetzlichen Fälligkeitsbedingungen enthält; es könne nicht einfach auf den bisherigen Inhalt der Grundschuld im Grundbuch verwiesen werden (Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., Rpfleger 2010, 406, 411; Böttcher, NJW 2010, 1647, 1649; Dietz, DNotZ 2010, 686, 690). Teils wird dies allerdings nur dann angenommen, wenn sich der Sicherungscharakter der Grundschuld nicht aus den Umständen ergibt (Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377, 378). Erwogen wird auch, dass die Eintragung vorgenommen werden könne, wenn die Unwirksamkeit der Fälligkeitsbestimmung offenkundig sei; dann sei ein Klarstellungsvermerk hinsichtlich der abweichenden Fälligkeit erforderlich (Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 63 f.). Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden. Allerdings hat er bereits darauf hingewiesen, dass das Grundbuchamt erwägen müsse, die Geltung der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen für den nachbelasteten Teil durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen, wenn die abweichende Fälligkeit aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtlich sei (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300 Rn. 29, insoweit in BGHZ 186, 28 ff. nicht abgedruckt).
6 3. Für die Zulässigkeit der von der Beteiligten beantragten Eintragung ist zunächst maßgeblich, wie die in § 1193 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeschriebene zwingende Fälligkeitsregelung allgemein bei der Neubestellung einer Grundschuld zu handhaben ist.
7 a) Enthält die Eintragungsbewilligung keine Fälligkeitsbestimmung, so gelten die gesetzlichen Fälligkeitsbedingungen. Dagegen bedarf eine hiervon abweichende Fälligkeit der Verlautbarung im Grundbuch durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 1193 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1193 Rn. 2; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 3). Sieht diese die sofortige Fälligkeit vor, muss das Grundbuchamt sicherstellen, dass das Grundbuch nicht inhaltlich unrichtig wird (Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131). Von dem Sicherungscharakter - und damit insoweit von der Unzulässigkeit der Eintragung - muss es ausgehen, wenn die eingereichte Bestellungsurkunde zugleich die Sicherungsabrede enthält oder aus ihr die Einschränkung des Sicherungszwecks auf die Kaufpreisfinanzierung zu entnehmen ist (Böttcher, NJW 2010, 1647, 1649; Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377, 378; Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 62). Das Gleiche gilt, wenn eine Bank als Grundschuldgläubiger eingetragen werden soll. Denn nach der Lebenserfahrung erhalten Banken Grundschulden nicht isoliert, sondern nur zur Absicherung ihrer Forderungen. Diese Lebenserfahrung ist Beweismittel im Sinne von § 29 GBO. Abweichungen hiervon müssen plausibel dargelegt werden (so zutreffend Böhringer, Rpfleger 2010, 406, 411).
8 b) Ist die Eintragung daran gemessen unzulässig, muss das Grundbuchamt in der Regel zunächst mit einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO) auf das Eintragungshindernis hinweisen. Denn das Hindernis kann jedenfalls dadurch behoben werden, dass in der Form des § 29 GBO entweder von der Fälligkeitsbestimmung abgesehen oder dargelegt wird, dass die Grundschuld keine Geldforderung sichert.
9 4. Davon ausgehend ist bei einer Nachverpfändung folgendermaßen zu verfahren:
10 a) Maßgeblich ist zunächst die Eintragungsbewilligung. Nimmt diese - wie es regelmäßig der Fall sein wird - auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde Bezug, in der die sofortige Fälligkeit vorgesehen ist, hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob auch für die neue Eintragung die sofortige Fälligkeit gewollt ist. Insoweit ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung auslegungsfähig; das Grundbuchamt ist zu der Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 28 m.w.N.). Muss es anhand der Umstände davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, ist in der Regel anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn weil die Eintragungsbewilligung im Zweifel einen zulässigen Inhalt haben soll, ist regelmäßig nicht gewollt, dass die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde auch die (inzwischen gesetzlich nicht mehr zulässige) Fälligkeitsregelung umfasst. Einer ausdrücklichen Ergänzung der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO bedarf es dann nicht.
11 b) Solche Umstände, die auf den Sicherungscharakter der Grundschuld schließen lassen, liegen - wie allgemein bei der Neubestellung einer Grundschuld - dann vor, wenn sich der Sicherungscharakter aus der Bestellungsurkunde ergibt oder eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden soll. Fehlt es hieran, kann das Grundbuchamt allerdings nicht ohne weiteres annehmen, dass die Grundschuld (ausnahmsweise) isoliert bestellt werden soll. Dann bedarf es vielmehr einer ergänzenden Erklärung über die Fälligkeit; sollen die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich abbedungen werden, ist eine Erklärung über den fehlenden Sicherungscharakter der Grundschuld - jeweils in der Form des § 29 GBO - erforderlich.
12 c) Infolge der Eintragung darf allerdings nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, die Gesamtgrundschuld sei insgesamt sofort fällig. Diese Gefahr bestünde, wenn aus dem Grundbuch zwar die sofortige Fälligkeit des zuvor bereits belasteten Rechts, nicht aber die aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche abweichende Fälligkeit des zusätzlich verpfändeten Rechts hervorginge. Vermieden wird dies - wie es der Senat bereits angedeutet hat - durch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10, NJW 2010, 3300 Rn. 29, insoweit in BGHZ 186, 28 ff. nicht abgedruckt; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 294 aE). Ein solcher Vermerk kann bei unklaren Eintragungen von Amts wegen einzutragen sein (Schöner/Stöber, aaO, Rn. 295).
13 5. Von diesen Maßstäben geht das Beschwerdegericht im Grundsatz rechtsfehlerfrei aus. Zu Unrecht sieht es jedoch die Nachverpfändungserklärung als ergänzungsbedürftig an. Zutreffend verweist die Beteiligte nämlich darauf, dass ausweislich der in Bezug genommenen Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 eine Bank Grundschuldgläubigerin ist. Zudem wird im Eingang der Urkunde der „Darlehensnehmer und persönliche Schuldner" aufgeführt, der zugleich gegenüber der Bank die persönliche Haftung übernimmt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Danach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass auch diese Grundschuld eine Geldforderung sichern soll. Folglich ist die Eintragungsbewilligung dahingehend auszulegen, dass sich die dort enthaltene Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 nicht auf die (für die Nachverpfändung unzulässige) Fälligkeitsregelung erstrecken soll.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sichert die vor dem 20. August 2008 bestellte, sofort fällige Grundschuld eine Geldforderung, ist die Eintragungsbewilligung für eine Nachbelastung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Erbbaurecht die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen, was das Grundbuchamt durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Erbbaurechte der Rechtsinhaberin waren jeweils mit einer 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erklärung vom 15. November 2012 erstreckte die Erbbauberechtigte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt gab ihr durch Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 auf, die Nachverpfändungserklärungen insoweit zu ergänzen, dass jeweils (nur) hinsichtlich der Nachverpfändung die Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Erbberechtigten hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die von der Erbbauberechtigten eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hatte Erfolg. Zwar sei die vor dem 20. August 2008 bestellte Grundschuld sofort fällig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betreffe. Dagegen setze die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschuld eine Geldforderung sichere. Da ausweislich der in Bezug genommenen Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 eine Bank Grundschuldgläubigerin sei und im Eingang der Urkunde der „Darlehensnehmer und persönliche Schuldner" aufgeführt seien, der zugleich gegenüber der Bank die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen habe, sei davon auszugehen, dass auch die Nachbelastung eine Geldforderung habe sichern soll. Folglich sei die Eintragungsbewilligung vom 15. Dezember 2012 dahingehend auszulegen, dass sich die dort enthaltene Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 nicht auf die (für die Nachverpfändung gesetzlich unzulässige) sofortige Fälligkeit habe erstrecken sollen.
Infolge der Eintragung dürfe allerdings nicht der unzutreffende Eindruck entstehen, die Gesamtgrundschuld sei insgesamt sofort fällig. Diese Gefahr bestünde, wenn aus dem Grundbuch zwar die sofortige Fälligkeit des zuvor bereits belasteten Rechts, nicht aber die aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche abweichende Fälligkeit des zusätzlich verpfändeten Rechts hervorginge. Vermieden werde dies durch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss zieht die Konsequenzen aus der Anfügung des Satzes 2 an § 1193 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August 2008 durch das Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666). Gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB war dann, wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung diente, ab diesem Zeitpunkt eine von Abs. 1 abweichende Bestimmung nicht (mehr) zulässig; gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 wird das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig.
§ 1193 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB fand nach Auffassung des BGH – bezogen auf das zusätzlich verpfändete Erbbaurecht – Anwendung, weil es sich bei der Pfanderstreckung um die Neubestellung einer Grundschuld gehandelt habe. Da der BGH die Eintragungsbewilligung dahingehend auslegte, dass sich die dort enthaltene Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. September 1985 nicht auf die (für die Nachverpfändung unzulässige) Fälligkeitsregelung erstrecken sollte, hielt er die Eintragung der Nachbelastungen entgegen der Zwischenverfügung des Grundbuchakts auch ohne Ergänzung der Nachverpfändungserklärungen, dass jeweils (nur) hinsichtlich der Nachverpfändung die Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig werde, für zulässig. Zur Sicherung der Klarheit des Grundbuch hielt er aber die Eintragung eines Vermerks für notwendig, dass die sofortige Fälligkeit des zuvor bereits belasteten Rechts nicht für die abweichende Fälligkeit des zusätzlich verpfändeten Rechts gelte.