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Gaszentralheizung

OVG Rheinland-Pfalz6 A 10105/05.OVG15.11.2005GE 2006, 333

SchfG § 1, KÜO § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gaszentralheizung; Edelstahlrohr; Reinigung; Schornsteinfeger

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten.

2. Im allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen.

3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kl. ohne weiteres dazu verpflichtet ist, die Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einmal im Jahr von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger reinigen zu lassen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die verfolgte Feststellungsklage dringt in der Sache durch. Denn ihm steht ein Rechtsanspruch auf Feststellung zu, daß seine Duldungspflichten als Grundstückseigentümer und Betreiber einer modernen Gaszentralheizung, deren Verbrennungsgase durch eine senkrechte Edelstahl-Abgasleitung ins Freie geleitet werden, in bezug auf die Reinigung der abgasführenden Einrichtung nicht weitergehen, als aus dem Entscheidungstenor hervorgeht. Diese Kennzeichnung des Pflichtenstatus des Anlagenbetreibers steht freilich in einem sachlichen Widerspruch zu den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung, wonach senkrechte Abgasleitungen für Gasfeuerstätten im planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind. Obwohl die abgasführende Einrichtung im Anwesen des Kl. in den gegenständlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO fällt, greift die ihrem Wortlaut nach zwingende Vorschrift gegenüber dem Kl. nicht durch, weil ihre Rechtsfolge mit höherrangigem Recht nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.

Der nach alledem in form- und verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu beanstandende § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO läßt sich jedoch in bezug auf seinen sachlichen Regelungsgehalt mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Seine Rechtsfolge, wonach senkrechte Abgasleitungen für den planmäßigen Unterdruckbetrieb einmal im Jahr zu reinigen sind, belastet den nach § 1 Abs. 1 SchfG normunterworfenen Grundstückseigentümer unverhältnismäßig und verletzt damit die allgemeine Handlungsfreiheit des Pflichtigen. Zwar muß dieser die Reinigungsarbeiten nicht selbst ausführen, sondern diese vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gegen Entgelterhebung durchführen lassen, doch unterliegen gebührenpflichtige Duldungspflichten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips in keinem geringeren Maße als Handlungspflichten. (...) Gemessen an den normativen Elementen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO zwar als geeignet und erforderlich, jedoch nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) ist die obligatorische jährliche Reinigung der abgasführenden Leitung, wie sie vom Verordnungsgeber angeordnet worden ist, in dem oben bezeichneten Sinn als durchaus geeignet zu betrachten. Es unterliegt nämlich keinen ernstlichen Zweifeln, daß mit Hilfe dieses Mittels der angestrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 [115]; 67, 157 [175]; 76, 10 [23]; 103, 293 [307]), zumal, wenn weiter in Betracht gezogen wird, daß dem Normgeber insoweit ein breiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfGE 53, 135 [145]; 77, 84 [106]; 81, 156 [193]; VGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 1273 [1275]). Dies folgt daraus, daß die Gefahren für die Erhaltung der Feuersicherheit zwar nicht mehr aus dem Verbrennungsvorgang als solchem und den daraus entstehenden Rückständen und Ablagerungen hervorgehen. Jedoch können sie nach den Darlegungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. G. bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch hervorgerufen werden, daß es durch Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper oder Ablagerungen von Blättern und dergleichen zu Verengungen oder gar Verstopfungen des Leitungsquerschnittes kommt, die geeignet sind, die Abgasströmung in lebensgefährdender Weise zu behindern. Daß in einer solchen Lage durch Reinigung der Abgasleitung ein unbehinderter Abzug der Abgase hergestellt wird, liegt auf der Hand.

Dieses Mittel erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch als erforderlich. Es gibt nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen, insbesondere unter Berücksichtigung des auch insoweit bestehenden weiten Gestaltungsraumes des Normgebers (vgl. BVerfGE 81, 156 [193]), kein anderes, gleich wirksames, die Belange des Grundstückseigentümers weniger belastendes Mittel, um einen freien Leitungsquerschnitt wiederherzustellen, als den Einsatz eines Reinigungsbesens. Dabei versteht es sich allerdings von selbst, daß das Reinigungsgerät so beschaffen sein muß, daß das Edelstahlrohr durch seine Verwendung nicht beschädigt und/oder mit Schadstoffen kontaminiert werden kann. Dies sieht der Senat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen als unabdingbar an.

Der mit der obligatorischen jährlichen Reinigung der Abgasleitung vom Verordnungsgeber unterstellte kontinuierliche und generelle Reinigungsbedarf entspricht indessen nicht der von der Anlage ausgehenden tatsächlichen Gefahrensituation, denn sie tritt, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, nicht in der Regelmäßigkeit auf, daß es sachangemessen wäre, für die Abgasleitung eine zwingende Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Die Normierung einer allgemeinverbindlichen, voraussetzungslosen Reinigungspflicht begründet damit für den einzelnen eine Belastungssituation, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Die öffentlichen Sicherheitsbelange werden nämlich im Regelfall bereits dann vollumfänglich gewahrt, wenn die normativen Duldungspflichten des Grundstückseigentümers auf eine regelmäßige obligatorische Anlagenkontrolle zurückgeführt werden. Für eine Reinigung der Abgasleitung bleibt mithin nur bei einer im Zuge der Anlagenüberprüfung erkannten Gefahrensituation Raum, der durch die Verwendung von Reinigungsgerät begegnet werden kann. Durch diese abgestufte Vorgehensweise wird nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Betriebssicherheit der abgasführenden Einrichtung hinreichend gewährleistet, wenn sie nur in zeitlichen Intervallen fachkundig überwacht wird, in denen mögliche Gefahrenherde rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können, bevor sie sich rechtsgutsgefährdend verdichtet haben. Diese Sichtweise des Sachverständigen deckt sich insoweit mit den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses "Handwerksrecht, Schornsteinfegerwesen" vom 4./5. Oktober 1988 (vgl. dazu Musielak, Schira, Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, Anhang I 11 S. 595 ff.), die dieser zum Gegenstand seiner zeitgleich verabschiedeten Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung gemacht hat. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind "Abgasschornsteine" - hierzu zählen nach § 1 Nr. 11 a der Muster-KÜO Schornsteine, an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden - "jährlich auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen". Ferner sind sie "falls erforderlich" nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Muster-KÜO einer Kehrung zu unterziehen. Aus all diesen sachkundigen Stellungnahmen erhellt, daß so, wie im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KÜO, zur Gewährleistung der vom Schornsteinfegergesetz aufgegebenen Feuersicherheit der an Gasfeuerstätten angeschlossenen Abgasleitungen jedenfalls die jährliche Überprüfung mit einer nachgeschalteten fakultativen Reinigung grundsätzlich ausreichend ist. Die vom Verordnungsgeber statt dessen normierte generelle Pflicht zur jährlichen obligatorischen Reinigung der Abgasleitung entbehrt somit einer sachlichen Rechtfertigung. Sie stellt sich vielmehr als unnötig und damit als übermäßig dar. Dem kann die Bekl. nicht mit dem Einwand begegnen, daß es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls faktisch keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob der normunterworfene Grundstückseigentümer einen jährlichen Reinigungseingriff, wie ihn die geltende KÜO vorsehe, oder einen ebenfalls jährlich vorzunehmenden Kontrolleingriff mit eventueller Reinigung hinnehmen müsse, wie der Sachverständige ihn für ausreichend, aber auch erforderlich halte. Beide Eingriffsalternativen unterschieden sich in ihrer Zumutbarkeit nicht merklich voneinander, denn die Intensität der Eigentümerbelastung bleibe weithin die gleiche, selbst

inen ebenfalls jährlich vorzunehmenden Kontrolleingriff mit eventueller Reinigung hinnehmen müsse, wie der Sachverständige ihn für ausreichend, aber auch erforderlich halte. Beide Eingriffsalternativen unterschieden sich in ihrer Zumutbarkeit nicht merklich voneinander, denn die Intensität der Eigentümerbelastung bleibe weithin die gleiche, selbst wenn die Abgasleitung lediglich einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Die Methode der Anlagenüberprüfung decke sich nämlich nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen mit der der Anlagenreinigung, weil durch das zu Reinigungszwecken gebräuchliche Absenken des Kehrbesens in der Abgasleitung zugleich auf relativ unkomplizierte und rationelle Weise der Kontrollzweck zu gewährleisten sei. Zwar kämen zum Zweck der Anlagenüberprüfung auch das Ausspiegeln des Abgasrohres oder das Absenken einer Kamera innerhalb des Leitungszylinders in Betracht, doch seien diese Methoden, insbesondere das Absenken einer Kamera, arbeitsaufwendiger und damit für den Kunden teurer. Hinzu komme, daß sie zu Kontrollzwecken nur unter der Voraussetzung gleich geeignet seien, daß das Abgasrohr völlig senkrecht verlaufe bzw. nur eine solche Länge aufweise, daß ein ausreichender Lichteinfall gewährleistet sei.

Soweit die Bekl. auf der Grundlage dieser Einlassung eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO für geboten hält, folgt der Senat ihr nicht. Dem steht zunächst entgegen, daß die Vorschrift zu Lasten des Grundstückseigentümers einen andersartigen rechtlichen Pflichtenstatus begründet, als er aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der Sache nach gerechtfertigt ist. Eine Grenze findet die verfassungskonforme Auslegung aber stets am Wortlaut der Bestimmung (vgl. BVerfGE 8, 41; 36, 271). Eine Umdeutung des dort angesprochenen Pflichtenstatus geht schon aus Gründen der begrifflichen Klarheit und Bestimmtheit nicht an. Zwischen der im Verordnungstext normierten Reinigungspflicht und der vom Sachverständigen befürworteten Maßnahmenkombination gibt es keine begrifflichen Überschneidungen, die die Annahme nahe legen könnten, die Kehrung sei ein Teil der Überprüfung und umgekehrt. Beide Begriffe markieren vielmehr eigenständige Bedeutungsfelder, die nur aufgrund eindeutiger normativer Anordnung in eine Beziehung zueinander gebracht werden können. An einer solchen Anordnung fehlt es hier. Sodann stehen einer verfassungskonformen Auslegung auch rechtssystematische Erwägungen entgegen. Im Sprachgebrauch des Verordnungsgebers, wie er in den Absätzen 1 und 2 des § 2 KÜO seinen Niederschlag gefunden hat, wird deutlich zwischen dem Tatbestand der Reinigung und dem der Überwachung mit fakultativer Reinigung unterschieden. Es liegt nahe, daß diese sprachliche Differenzierung nicht zufällig ist, sondern auf Gründen beruht, die in der Sache selbst angelegt sind, so daß durch eine begriffliche Umdeutung zugleich solche sachlichen Unterschiede verwischt würden. Schließlich wird eine Umdeutung auch vom Schutzcharakter der Norm nicht gefordert. Sie wird insbesondere nicht durch die Behauptung der Bekl. veranlaßt, daß die in Betracht kommenden Duldungspflichten faktisch in ihrer Belastungsintensität für den Grundstückseigentümer auf gleicher Stufe stünden. Zwar mag die Belastungssituation des Grundstückseigentümers in bezug auf die Wahrnehmung des Grundstücksbetretungsrechtes durch den Schornsteinfeger ebenso wie in bezug auf seine Entgeltverpflichtungen unverändert sein, gleichgültig ob er einen Überwachungs- oder einen Reinigungseingriff hinzunehmen hat. Doch läßt sich bei lebensnaher Betrachtung die Annahme nicht von der Hand weisen, daß in einer namhaften Anzahl von Fällen, wenn nicht sogar im Regelfall, die Anlagenüberwachung ohne unmittelbare körperliche Einwirkung auf den abgasführenden Gegenstand auskommen kann und wird, weil substanzschonendere Maßnahmen wie die Ausspiegelung des Abgasrohres oder ähnliche Methoden zweckdienliche Alternativen darstellen. Gibt es sonach Abstufungen im Belastungsspektrum des Grundstückseigentümers, je nachdem, ob die Reinigung oder die Überwachung der Abgasleitung als sachdienlich vorgegeben wird, ohne daß dieser Sachverhalt im Wortlaut der Verordnung begrifflich aufgefangen wird, dann bleibt nicht nur für eine Umdeutung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO kein Raum. Darüber hinaus wird vielmehr offenbar, daß die in der Vorschrift geregelte Rechtsfolge wegen des in ihr verkörperten Übermaßes an Duldungslasten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv unvereinbar ist und daß dieser Mangel nur im Normänderungsverfahren behebbar ist.

Indem der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO in bezug auf Abgasleitungen an Gasfeuerstätten ein Übermaß an Reinigungspflichten begründet, verletzt er zugleich das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 2 Abs. 1 GG. Für sie folgt nämlich daraus der grundrechtliche Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 19, 206 [215]; 29, 402 [408]; 42, 20 [27 f.]), wobei eine schwere und unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung nicht vorausgesetzt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In manchen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder findet sich eine uneingeschränkte Verpflichtung des Eigentümers, Abgasanlagen regelmäßig jährlich reinigen zu lassen. Das ist, wenn keine Ausnahme für Gasheizungen mit Edelstahlrohren besteht, rechtswidrig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der rheinland-pfälzischen Regelung war der Eigentümer verpflichtet, jährlich eine Reinigung durch den Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Er hielt das nicht für nötig, da er ein Edelstahlrohr hatte einziehen lassen und eine Sichtkontrolle ausreiche. Nachdem der Schornsteinfeger sich gegen seinen Willen Zutritt zum Grundstück verschafft hatte, erhob er Klage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 15. November 2005 stellte das OVG Rheinland-Pfalz fest, daß zwar nach dem Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) der Eigentümer zur Duldung der jährlichen Reinigung verpflichtet sei. Diese Regelung sei jedoch verfassungswidrig, da sie nicht notwendig und damit unverhältnismäßig sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, daß eine Sichtprüfung ausreiche. Nur wenn sich daraus eine Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten ergebe, seien sie im Anschluß daran auszuführen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berliner Kehr- und Überprüfungsordnung enthält in § 3 für Gasheizungen (nur) eine Überprüfungspflicht. Reinigungspflicht besteht nur dann, wenn dabei Querschnittsverminderungen festgestellt werden.