Gaststättenlärm bis 20 Uhr und Zigarettenrauch kein Mietmangel
BGB § 535
Leitsätze
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1. Auch in einer ruhigen Wohngegend muß der Mieter in Berlin einen zeitlich begrenzten Gaststättenbetrieb auf einer Terrasse hinnehmen. 2. Gelegentliche Einwirkungen von Zigarettenrauch muß der Mieter hinnehmen und kann sich nicht auf eine Asthmaerkrankung berufen.
Sachverhalt (der AG-Entscheidung)
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Die Kl. sind Mieter, die Bekl. ist Vermieterin der Wohnung in Berlin. Im Erdgeschoß des Hauses befindet sich auf Grundlage eines Mietvertrages der Bekl. mit einem Dritten eine Gaststätte. Seit dem 27.6.2003 werden Gäste des Lokals auch auf der Terrasse vor dem Haus bewirtet. Die Bekl. hat dem Mieter der Gaststättenräume im Erdgeschoß erlaubt, maximal vier Tische auf der Terrasse aufzustellen und die Terrasse maximal in der Zeit von 15 Uhr bis 20 Uhr zu nutzen.
Die Kl. behaupten, der Mietgebrauch der Wohnung sei durch den Gaststättenbetrieb auf der Terrasse direkt unterhalb der Fenster der Wohnung erheblich beeinträchtigt, namentlich durch Geräusche und Gerüche (Tabakrauch der Gäste). Bei geöffneten Fenstern dringe Zigarettenrauch in die Wohnung. Der Zigarettenrauch führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit der Kl., insbesondere des an Asthma leidenden Kl. zu 2.
Aus den Gründen (des AG)
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Den Kl. steht kein Anspruch nach § 535 Abs. 1 BGB oder aus einem sonstigen Rechtsgrund auf Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigungen zu.
Die behaupteten Beeinträchtigungen durch die Bewirtung von Gästen auf der Terrasse, namentlich das Eindringen von Zigarettenrauch in die Wohnung sowie von Geräuschen (Stimmen), sind auch in einer ruhigen Wohngegend unter besonderer Berücksichtigung der Anzahl der Tische auf der Terrasse und der zeitlichen Beschränkungen von 15 bis 20 Uhr innerhalb einer Großstadt wie Berlin hinzunehmen. Die behaupteten Beeinträchtigungen stellen zwar unter besonderer Berücksichtigung der Asthmaerkrankung des Kl. zu 2. eine nachvollziehbare Unannehmlichkeit dar. Nach Auffassung des Gerichts ist die Grenze von der - hinzunehmenden - Unannehmlichkeit zur - nicht hinzunehmenden - Mangelhaftigkeit der Mietsache nach dem Tatsachenvortrag der Kl. noch nicht überschritten.
Aus dem Hinweisbeschluß des LG Berlin vom 4. März 2005 In der Sache (...) werden die Parteien darauf hingewiesen, daß die erkennende Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich macht.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist ein zur Instandsetzung verpflichtender Mietmangel nicht vorgetragen worden, auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß bei Mietvertragsabschluß eine Gaststätte nicht vorhanden war. In Innenstadtbereichen wie dem vorliegenden ist es durchaus üblich, daß im Erdgeschoß eines Hauses Gewerbe oder eine Gaststätte untergebracht sind, so daß ein Mieter auch mit deren Ansiedlung im laufenden Mietverhältnis rechnen muß, es sei denn, er hat sich vermieterseits zusichern lassen, daß im Erdgeschoß keine Gaststätte kommt.
Soweit die Kl. Belästigungen durch Zigarettenrauch rügen, ist dieser schon nur unsubstantiiert vorgetragen worden. Zunächst geht nicht schon jeder Außenbetrieb zwangsläufig mit einer Zigarettenrauchbeeinträchtigung für umliegende Mieter einher, sodann kann auch insoweit nur dann von einem instandsetzungsbedürftigen Mangel ausgegangen werden, wenn ein unzumutbares Maß außerhalb des in einer Innenstadtlage Üblichen überschritten ist. Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag und gelegentliche Raucheinwirkungen auf die Wohnung der Kl. sind hinzunehmen, auch wenn Zigarettenrauch in gewissem Umfang gesundheitsgefährdend sein kann.
Aus den Gründen des LG Beschlusses vom 15. Juli 2005
Die Berufung der Kl. war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hinsichtlich der fehlenden Aussicht der eingelegten Berufung kann zunächst auf den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgten richterlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 4. März 2005 Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Ablehnungsgesuch ist auf folgendes hinzuweisen: Die Kammer hat entgegen der Auffassung der Kl. keineswegs verkannt, daß Zigarettenrauch gesundheitsgefährdend sein kann. Allerdings kann insoweit auf die subjektiven Beeinträchtigungen des Kl. durch Asthma nicht abgestellt werden, da es um eine objektive Beeinträchtigung geht, die bei Zigarettenrauch durchaus vorliegen kann.
Nicht jede Beeinträchtigung stellt aber einen Mangel dar. Eine Wohnung in einer Stadt wie Berlin ist diversen Beeinträchtigungen ausgesetzt, die potentiell gesundheitsgefährdend sind (Lärm, Autoabgase, Feinstaub). Ein Mangel, d. h. eine negative Abweichung vom vertragsgemäßen Gebrauch liegt aber erst dann vor, wenn diese üblichen Beeinträchtigungen überschritten sind. Es mag zwar wünschenswert sein, wenn Rauchen in Lokalen untersagt wird, jedoch ist dies bisher nicht der Fall, so daß auch die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. Die Nutzung des Erdgeschoßes als Lokal stellt eine hinzunehmende Nutzung dar, so daß auch die daraus herrührenden Beeinträchtigungen hinzunehmen sind.
Leitsatz
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Großstädter sitzen im Sommer gerne vor der Kneipe und trinken dort ihr Bier. Mieter müssen eine solche Terrassennutzung hinnehmen, wenn sie nur im eingeschränkten Rahmen erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte dem Mieter von Gaststättenräumen im Erdgeschoß erlaubt, maximal vier Tische auf der Terrasse aufzustellen und dort zwischen 15 und 20 Uhr Gäste zu bedienen. Die Mieter oberhalb der Terrasse verlangten Einstellung des Betriebes und beriefen sich auf eine Lärmbelästigung sowie darauf, daß Zigarettenrauch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit führe, da der Mieter an Asthma leide.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 15. Juli 2005 wies das Landgericht Berlin die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts zurück. Ein Mietmangel liege nicht vor, denn die Kläger müßten die Nutzung des Erdgeschosses und der Terrasse hinnehmen. Es komme nicht darauf an, ob bei Mietvertragabschluß eine Gaststätte vorhanden gewesen sei, da in Innenstadtbereichen der Mieter mit einer solchen üblichen Nutzung rechnen müsse.
Auch auf die Gesundheitsgefährdung von Zigarettenrauch könnten sich die Kläger nicht berufen, da eine Wohnung in einer Stadt wie Berlin diversen Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, die potentiell gesundheitsgefährend sind. Auf die besonderen Umstände beim Kläger (Asthma) könne nicht abgestellt werden, da ein Mietmangel objektiv festgestellt werden müsse.