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Gaststättenlärm

OLG München3 U 5949/9822.09.1999GE 1999, 1425

BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gaststättenlärm; keine einstweilige Verfügung gegen Verpächter wg. Lärmbelästigung durch Kunden und Personal des Pächters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Störereigenschaft einer Gemeinde für Lärm, der durch ein in ihrem Eigentum stehendes, verpachtetes Kurhaus veranlaßt ist.

2. Läßt sich eine Störungsquelle nur durch hoheitliche Maßnahmen (hier: Sperrzeitregelung oder Entwidmung öffentlicher Flächen für den Verkehr) beseitigen, kann eine Gemeinde durch die ordentlichen Gerichte nicht dazu verurteilt werden, darauf hinzuwirken, daß Lärmbelästigungen unterbleiben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. besitzen keinen Verfügungsanspruch.

a) Die Bekl. kann nicht verpflichtet werden, zu unterlassen, daß Dritte in Gestalt von Gästen und Bediensteten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ruhestörenden Lärm verursachen.

Eine dahingehende Unterlassung könnte allenfalls gefordert werden, soweit es sich um Bedienstete der Bekl. handelte. Dann würde sich das Unterlassungsbegehren gegen die durch ihre Organe und Verrichtungsgehilfen tätige Bekl. selbst richten. Die in dem Verfügungsantrag bezeichneten Bediensteten sind aber, wie auszuführen ist, Bedienstete des Kurhauspächters oder Unterpächters. Der von ihnen verursachte Lärm läßt sich ebenso wie eine Lärmbelästigung von seiten der Kurhausgäste nicht durch ein Unterlassen der Bekl. verhindern, sondern höchstens dadurch, daß es die Bekl. unterbindet, daß Gäste und Bedienstete des Kurhauses als gegenüber der Bekl. eigenständige Personen die Nachtruhe der Kl. stören.

b) Der Zweck des gegen die Bekl. anhängig gemachten Verfügungsverfahrens, die Verhinderung der Störung der Nachtruhe der Kl., kann deshalb höchstens erreicht werden, wenn in entsprechender Umdeutung oder Auslegung des Verfügungsantrages, wozu der Senat nach § 938 Abs. 1 ZPO berechtigt ist, gegen die Bekl. die Anordnung erginge, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Lärmbelästigungen durch Gäste und Bedienstete unterbleiben. Eine derartige einstweilige Verfügung würde eine Leistungs- (Befriedigungs-) Verfügung nach § 940 ZPO darstellen. Sie kann aus den folgenden Gründen, aus denen sich ergibt, daß die Bekl. nicht als Störer im Sinn des § 1004 BGB anzusehen ist, nicht erlassen werden.

(1) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22.11.1995 (Verfügungsverfahren R. gegen F., Az. 3 U 3681/95) ausgeführt, daß der dortige Bekl. als Pächter der Kurhausgaststätte hinsichtlich des Lärms durch Gäste und Personal im Umgriff des Kurhauses nicht Störer nach § 1004 BGB ist, weil er weder die rechtliche noch die tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieses Personenkreises einzuwirken. Er besitzt keinen Anspruch gegen die Gäste und das Personal auf Meidung der Umgebung des Kurhauses und Unterlassung ruhestörenden Lärms im Kurhausbereich. Er kann nicht erreichen, daß der genannte Personenkreis sofort nach Verlassen der Betriebsräume sich aus der näheren Umgebung entfernt, und auch nicht auf irgendeine Weise verhindern, daß sie nach Verlassen der Umgebung noch in derselben Nacht zu einem späteren Zeitpunkt dorthin zurückkehren und die Nachtruhe des Kl. beeinträchtigen.

(2) Diese Ausführungen treffen grundsätzlich auch auf die Bekl. zu, sei es in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörde, sei es als Eigentümerin des Kurhauses und des Kurverwaltungsgebäudes oder als Verpächterin.

(aa) Selbst wenn die Bekl. in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger zur Festsetzung des Beginns der allgemeinen Sperrzeit auf 22.00 oder früher verpflichtet würde, kann der von den Kl. erstrebte Erfolg nicht herbeigeführt werden. Eine Sperrzeitverlängerung bewirkt allenfalls, daß Lärm im Freien, z. B. durch abfahrende Automobile, möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt als ohne die Sperrzeitverlängerung verursacht wird. Der Antrag der Kl. zielt jedoch darauf ab, daß Lärm eines gewissen Stärkegrades ab 22.00 überhaupt unterbleibt. Wie im zitierten Urteil für das Personal im einzelnen ausgeführt, sind die Bediensteten vielfach erst nach Sperrstundenbeginn in der Lage, bestimmte von ihnen zu verrichtende unaufschiebbare Tätigkeiten aufzunehmen. Sie verlassen also erst nach Beendigung ihrer Arbeit das Haus. Auf den Aufenthalt etwa im Kurhaus wohnenden Personals außer Hauses und sein dortiges Verhalten läßt sich durch eine Sperrzeitregelung von vornherein kein Einfluß nehmen. Auch für den Besucherkreis gilt, was im Urteil vom 22.11.1995 dargelegt wurde: Die Bekl. kann selbst durch eine Maßnahme zur Sperrzeitverlängerung die Verweildauer der Gäste vor dem Kurhaus und auf den Parkplätzen, die Rückkehr von Gästen zum Parkplatz nach dem Besuch des Kurhauses und anschließendem anderweitigen Aufenthalt und den dabei von ihnen verursachten Lärm nicht steuern.

Hiervon abgesehen ist der Senat für die Anordnung, eine bestimmte Sperrzeitregelung zu treffen, nicht zuständig. [wird ausgeführt]

(bb) Auch als Eigentümerin und Verpächterin der Gebäude ist die Bekl. nicht Störerin nach § 1004 BGB.

Die Bekl. hat unwidersprochen vorgetragen, daß das Kurhaus und dessen Betrieb nicht ihrer Verfügungsgewalt, sondern auf Grund Pachtvertrages der Verfügungsgewalt der A. Gesellschaft mbH und Co. KG unterliegen. Entsprechendes gilt für die Kurhausgaststätte, die, was dahinstehen kann, entweder unmittelbar von der Bekl. verpachtet oder von der A. GmbH unterverpachtet ist. Die Bekl. ist ihren Pächtern aus den Pachtverträgen verpflichtet und kann ihnen grundsätzlich nicht Beschränkungen auferlegen, deren Einhaltung sie nach den Verträgen nicht schulden. Daß die Kurhauspächterin nach dem Pachtvertrag nicht zur Durchführung von Veranstaltungen mit einem Ende nach 22.00 berechtigt ist, wird von den Kl. nicht behauptet. Besäßen die Kl. gegen die Bekl. den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ruhestörenden Lärms, müßte die Bekl. gegen den Kurhaus- und Kurhausgaststättenbetrieb Schritte ergreifen, indem sie mit Rücksicht auf die eigene Verpflichtung gegenüber den Kl. eine Abänderung oder die Aufhebung der Pachtverträge durchzusetzen versucht. Hierzu hat sie keine rechtliche Handhabe.

Schon gar nicht kann die Bekl. die sofortige Beendigung der Pachtverhältnisse oder eine sofortige Änderung der Verträge erwirken. Eine einstweilige Verfügung gegen die Bekl. ist daher nicht das geeignete Mittel zur Einschränkung von Geräuschimmissionen infolge des Kurhaus- und Kurhausgaststättenbetriebs.

Gerade der Umstand, daß die Bekl. durch Pachtverträge gebunden ist, zeigt im übrigen, daß die einstweilige Verfügung in Form des von dem Landgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots keinesfalls aufrechterhalten werden kann. Bei jeder das tolerierte Maß überschreitenden Lärmentwicklung müßten auf Antrag der Kl. an dem gesetzlichen Vertreter der Bekl. zu vollstreckende Ordnungsmittel festgesetzt werden, obwohl die Bekl. dem Unterlassungsgebot mangels Möglichkeit zur sofortigen Beendigung oder Abänderung der Pachtverträge und zur sofortigen Einwirkung auf die Pächter nicht genügen kann.

c) Als erfolgversprechendes Mittel zur Vermeidung ruhestörenden Lärms kommt höchstens die Entwidmung der in dem Verfügungsantrag angeführten öffentlichen Flächen für jede Art von Verkehr, also vor allem für den Kraftfahrzeug-, aber auch für den Fußgängerverkehr, oder jedenfalls die Sperrung der Verkehrsflächen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Betracht. Der Erlaß einer Leistungsverfügung beinhaltet dann im Ergebnis die Verpflichtung der Bekl. zur Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes und damit zur Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme. Hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet.