Gaststättenkonzession
GastG §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; Prostitution
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49, 160).
2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.
3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muß auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren.
4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung.
5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das von ihr betriebene "Café P." Der Betrieb ist so organisiert, daß für männliche Freier im "Café P." die Gelegenheit besteht, von sich aus eine der dort aufhältlichen Prostituierten anzusprechen, um sich - im Falle freiwilliger Zustimmung - mit ihr in den hinteren Gebäudeteil zu begeben, wo sich die von der Kl. zu einen Stundensatz von 60 DM bereitgehaltenen Zimmer befinden. Mit Bescheid des Bezirksamts W. vom 14. Dezember 1999 widerrief der Bekl. die am 23. Dezember 1997 erteilte Gaststättenerlaubnis. (...) In der Begründung heißt es: Der Gaststättenbetrieb im "Café P." diene der Anbahnung sexueller Handlungen mit Prostituierten gegen Entgelt in den beiden von der Kl. angemieteten Wohnungen im Seitenflügel und im Gartenhaus desselben Grundstücks, die branchentypisch mit französischen Liegen und einem Whirlpool ausgestattet seien. Die Kl. habe zahlreiche Prostituierte um sich geschart und in eindeutigen Anzeigen für die Gelegenheit geschlechtsbezogener Leistungen gegen Entgelt geworben. Damit schaffe sie in ihrer Gaststätte günstige Bedingungen für die Ausübung der Prostitution und leiste folglich - unabhängig von der Erfüllung eines Straftatbestandes - der Unsittlichkeit Vorschub. Denn nach der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung widerspreche die Prostitution den guten Sitten. Die von der Kl. angeführten Gegenargumente seien gesellschaftspolitischer Natur und daher unbeachtlich. Gegen den Bescheid hat die Kl. Klage erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben über die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Berliner Rotlichtbereich sowie konkret über die Erkenntnisse hinsichtlich des Betriebes der Kl. und anderer Bordelle im Bezirk W. durch Vernehmung von Polizeibeamten. Das Gericht hat darüber hinaus die fachlich zuständige Unterabteilungsleiterin im Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend, Frau A., informatorisch zum Stand des Gesetzgebungsvorhabens zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Lage von Prostituierten angehört. Schließlich hat das Gericht in Abstimmung mit den Beteiligten fünfzig verschiedene Wissenschaftler, Verbände, Gewerkschaften und kirchliche Stellen hinsichtlich der heutigen sozial-ethischen Bewertung der Prostitution befragt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Als rechtliche Grundlage des angefochtenen Widerrufsbescheides kommt § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in Betracht. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er beispielsweise befürchten läßt, daß er der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Kl. leistet mit dem Betrieb ihres "Café P." nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub. Der Begriff der "guten Sitten" ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1981, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]). Er ist eine nahezu deckungsgleiche Ausprägung des im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht normierten Schutzgutes der öffentlichen Ordnung (vgl. Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl., Rdnr. 100). Damit soll die Gesellschaft vor Verhaltensweisen geschützt werden, die einem geordneten menschlichen Zusammenleben aufgrund eines Abweichens von allgemein anerkannten Sozialnormen entgegenstünden. Es kommt insofern also auf die tatsächlichen Ordnungsvorstellungen und nicht auf gesollte Vorstellungen an, weshalb es sich um ein empirisches und nicht um ein normatives Phänomen handelt (Gusy a. a. O. Rdnr. 99; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 16 2 c, S. 250; a. A. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.1994, GewArch 1995, 109). Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1975 (BVerwGE 49, 160, 162 f. = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) verweist der Begriff der "Unsittlichkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht auf die in der Gesellschaft herrschende Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet, ist also nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen. Die Entscheidung über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis hat sich demgemäß einer moralischen Wertung der Menschen und ihrer Handlungen zu enthalten und statt dessen davon auszugehen, daß das Gaststättengesetz gewerbliches Ordnungsrecht ist. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 2 GastG sollen mithin das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl be-einträchtigen kann. Im übrigen ist es nicht Zweck dieser Rechtsnormen, die Sittlichkeit um ihrer selbst willen zu wahren oder den Men schen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben und dieses mit den gewerberechtlichen Überwachungsmitteln durchzusetzen; insoweit betrachtet das Gaststättengesetz die Angehörigen des Gaststättengewerbes nicht als Sittenwächter der Allgemeinheit (BVerwG a. a. O.).
I. Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt nach alledem zunächst in bezug auf solche geschlechtsbezogenen Handlungen vor, die durch Strafgesetz oder Bußgeldvorschrift verboten sind (BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16). Solche Handlungen begeht die Kl. nicht. 1. Zum einen verstößt sie mit ihren Zeitungsinseraten nicht gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Denn der mit diesem Werbeverbot bezweckte Schutz namentlich von Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Belästigungen und Gefahren (BGH, Urteil vom 5.5.1992, BGHZ 118, 182, 184) ist mit der zwar deutlichen, aber dezenten Werbung für "mehr als nur gepflegte Getränke ..." nicht tangiert und wird demgemäß auch nach der vor allem in Großstädten üblichen Behördenpraxis als sozialverträglich geduldet (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand 4/2000, § 120 Rdnr. 14). So wird in der Berliner Presse seit langem unbeanstandet für gewerblichen Sex geworben (z. B. in der BZ täglich auf mindestens zwei Seiten), und der Tagesspiegel veröffentlicht seit Jahren Anzeigen des Nobel-Bordells "P. C." mit Pianobar, ohne daß es nach der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskunft des zuständigen Redakteurs jemals zu Beschwerden gekommen wäre. Die Wirkung des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erschöpft sich demnach heute darin, stark überhöhte Anzeigenpreise für Prostitutionswerbung zu rechtfertigen und dadurch Prostituierte im Vergleich zu anderen Berufsgruppen weiter zu benachteiligen (Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 278). Von Polizei und Amtsanwaltschaft wird die Sanktionsnorm jedenfalls im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes nicht mehr angewandt, sie ist bereits faktisch obsolet.
2. Zum anderen besteht kein Anlaß, davon auszugehen, daß die Kl. sich in ihrer Gaststätte durch Ermöglichung von Anbahnungsgesprächen und durch das Schaffen besonders günstiger Arbeitsbedingungen sowie einer gehobenen und diskreten Atmosphäre nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Förderung der Prostitutionsausübung strafbar machen könnte (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnrn. 10, 12; s. aber noch BGH, NJW 1986, 596, und BGH NJW 1987, 3209). Zielrichtung dieser Norm ist es, die sich prostituierende Person in ihrer persönlichen Freiheit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Bordellbetreiber zu schützen (BT Drucksache VI/1552, S. 25, 29; VI/3521, S. 47; Horn, in: Rudolphi/Horn/Günther, SK StGB II, 6. Aufl. 1998, § 180 a Rdnr. 2), nicht aber, die Prostitution selbst zu bekämpfen. Es wäre deshalb ausgesprochen widersinnig, gerade denjenigen zu bestrafen, der - wie die Kl. - für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schafft, während derjenige unstreitig straflos bleibt, der einer Prostituierten in menschenunwürdigen Verhältnissen gegen einen überhöhten, aber noch unterhalb der Grenze des Ausbeutens liegenden Mietpreis Unterkunft gewährt (Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 180 a Rdnr. 10; s. a. LG Münster, Vorlagebeschluß vom 30.6.1992, StV 1992, 581, 582 f. sowie die ergänzende Äußerung des Kammervorsitzenden: "Solche Strafvorschriften korrumpieren das Rechtsbewußtsein und verschwenden unsere Zeit. Dem Gesetzgeber hätte ein Blick über das Land zeigen können, daß seine Vorschriften mit den Wertvorstellungen der Bevölkerung nicht mehr übereinstimmen." [Der Spiegel 23/1992, S. 119]; ferner zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift: Laskowski, a. a. O., S. 299 ff.). Auch die Senatsverwaltung für Justiz hat sich für eine Einschränkung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend ausgesprochen, daß allein die Schaffung guter Arbeitsbedingungen nicht mehr tatbestandsmäßig ist (Schreiben an die Kammer vom 18.4.2000), und dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin, der ebenfalls Förderungsmaßnahmen im ausschließlichen Interesse der Prostituierten nicht für strafwürdig hält, sind aus der Praxis keine Fälle bekanntgeworden, in denen diese Frage zu entscheiden gewesen wäre (Schreiben an die Kammer vom 17.4.2000). Dies liegt wohl nicht zuletzt daran, daß der für solche Strafanzeigen zuständige Polizeipräsident in Berlin (LKA 212) den Betrieb "sauberer Bordelle" ohne milieutypische Begleitkriminalität aus kriminalpolizeilicher Sicht geradezu begrüßt, "da somit tatsächlich dem Abgleiten dieser Branche in den Bereich der (organisierten) Kriminalität besser entgegengewirkt wird" (Stellungnahme gegenüber der Kammer vom 17.1.2000). II. Der Tatbestand der Unsittlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist außerdem gegeben, wenn durch Verhalten, das nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, schutzwürdige Belange der Allgemeinheit berührt werden. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, beeinträchtigen Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann, wenn sie nach außen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können, oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden. Denn niemand hat das Recht, seinen Mitbürgern Angelegenheiten seines Intimlebens aufzudrängen (BVerwGE 49, 160, 163 f. = GewArch 1975,
ußen in Erscheinung treten und dadurch die ungestörte Entwicklung junger Menschen in der Sexualsphäre gefährden können, oder wenn andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden. Denn niemand hat das Recht, seinen Mitbürgern Angelegenheiten seines Intimlebens aufzudrängen (BVerwGE 49, 160, 163 f. = GewArch 1975, 385, 386; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 16). Auch insoweit sind gegen die Kl. keine Vorwürfe erhoben worden. Verstöße gegen den Jugendschutz sind nicht ersichtlich, und den Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen u. ä. könnte, sofern sie sich bei Nachprüfung durch die Behörde als berechtigt erwiesen, ebenso wie bei anderen zur Nachtzeit geöffneten Gaststätten zunächst durch das weniger einschneidende Mittel von Auflagen nach § 5 GastG abgeholfen werden. Auch das Bauordnungsrecht eröffnet z. B. die Möglichkeit, störende Gewerbebetriebe in Wohngebieten zu untersagen.
III. Schließlich sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG auch noch andere Belange des Gemeinwohls in dem Sinne geschützt, daß sittenwidriges Verhalten zu untersagen ist, wenn es den sozialethischen Wertvorstellungen widerspricht, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvorstellungen anerkannt sind. Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.1981, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben. Vor allem die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde seien Ausdruck einer objektiven Wertordnung. Sittenwidrig im gewerberechtlichen Sinne seien deshalb auch alle geschlechtsbezogenen Handlungen, die mit dem - nicht zur Disposition stehenden - Grundrecht der Menschenwürde unvereinbar seien. Hinsichtlich anderer sozialethischer Wertvorstellungen, die dem geschichtlichen Wandel unterworfen seien, sei nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten abzustellen, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet habe (Urteil vom 16.12.1981, BVerwGE 64, 280, 283 = GewArch 1982, 141, 142 [öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs]). Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Prostitution (im Anschluß an die ohne jede Begründung erfolgte grundrechtsausschließende Gleichstellung mit dem Berufsverbrechertum ["Astrologieentscheidung" vom 4.11.1965, BVerwGE 22, 286, 289]) "als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit" bezeichnet, bei der es sich um eine "mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften" handele und die - "wie sich von selbst versteht" - nicht Teil des Wirtschaftslebens sei (Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140 ff.). Der in Bezug genommene Bundesgerichtshof hatte bereits vier Jahre früher entschieden, daß das Unwerturteil über die Prostitution in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung fundiert sei und sich auf die Ausbeutung der Triebhaftigkeit und Abenteuersucht der Freier stütze sowie auf die Unverzichtbarkeit der personalen Würde, die der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein müsse (Urteil vom 6.7.1976, BGHZ 67, 119, 125; bestätigend: BGH, Urteil vom 28.4.1987, JR 1988, 125, 126; ebenso schon BFH, Urteil vom 23.6.64, NJW 1965, 79 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 16.11.1982, NJW 1983, 2188, 2190). In jener BGH-Entscheidung war auf die "moderne psychologische Sicht" (a. a. O., S. 125) und konkret (a. a. O., S. 129) auf die Schrift von Mergen (Sexualität und Verbrechen, 1963, S. 161 ff.) Bezug genommen worden, in der Prostitution als "seelische Abnormität" bewertet ist, nachdem der Autor sie bereits in einer früheren Schrift (Die Wissenschaft vom Verbrechen, 1961, 114) unter Anknüpfung an eine 1896 formulierte und von den Nationalsozialisten aufgegriffene Lehre dem genetisch bedingten Berufsverbrechertum zugeordnet hatte (ausführlich dazu: Stellungnahme Laskowski für den BT-Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - 13. Wahlperiode -, Ausschußdrucksache 13/292, Anlage 5, S. 19 f.). In seiner zweiten Peep-Show-Entscheidung (Urteil vom 30.1.1990, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213) verweist das
tisch bedingten Berufsverbrechertum zugeordnet hatte (ausführlich dazu: Stellungnahme Laskowski für den BT-Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - 13. Wahlperiode -, Ausschußdrucksache 13/292, Anlage 5, S. 19 f.). In seiner zweiten Peep-Show-Entscheidung (Urteil vom 30.1.1990, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213) verweist das Bundesverwaltungsgericht erneut ohne nähere Begründung darauf, daß die Prostitution, "wie fast ausnahmslos anerkannt" sei, den guten Sitten widerspreche, um daraus sodann in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 14.11.1990, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17 = GewArch 1991, 115 f.) das Ergebnis abzuleiten, es sei "geklärt", daß diese Wertung der in der Rechtsgemeinschaft vorherrschenden Überzeugung entspreche, so daß der Betreiber einer Gaststätte, die - wie die der Kl. - günstige Bedingungen für die Anbahnung von geschlechtlichen Beziehungen zwischen Prostituierten und ihren Freiern biete, als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu beurteilen sei (bestätigt durch Beschlüsse vom 17.4.1996 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 22, und vom 7.5.1996, GewArch 1996, 425; ebenso: VGH München NVwZ RR 1993, 373; VGH Mannheim GewArch 1996, 208; VG Hannover GewArch 1996, 209; VG Meiningen GewArch 1998, 167, und ThürVGRspr 1998, 146; VG Berlin GewArch 1998, 200). An der vorgenannten Rechtsprechung, die sich bislang ohne Angabe konkreter (neuer) Erkenntnisquellen lediglich zu wiederholen pflegte, kann nicht (mehr) festgehalten werden. Sie auf die Kl. anzuwenden, ist schon deshalb problematisch, weil - wie oben ausgeführt - eine eingreifende Regelung in das Zusammenleben der Menschen durch das gewerbliche Ordnungsrecht nur dann zulässig ist, wenn das beanstandete Verhalten nicht ausschließlich im Privatbereich stattfindet, sondern mit Sozialrelevanz nach außen in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 16.9.1975, BVerwGE 49, 160, 163 = GewArch 1975, 385, 386). Eine Veranstaltung, die von Dritten selbst nicht wahrgenommen werden kann, ist also nicht sittenwidrig (Gusy, "Gute Sitten" als Grenze der Gewerbefreiheit, GewArch 1984, 151, 153). Denn eine - erlaubte - Tätigkeit im "Hinterzimmer" unter Ausschluß der Öffentlichkeit unterliegt mangels einer ordnungsrechtlich relevanten Störung der Allgemeinheit keiner staatlichen Eingriffsbefugnis (vgl. zur schwierigen Abgrenzung zwischen Privat- und Sozialsphäre: Kese, Rechtssystematische und grundrechtsdogmatische Aspekte der Durchsetzung entkriminalisierter Verhaltensgebote durch die polizeirechtliche Ordnungsklausel, Frankfurt./M. 1991, S. 115 ff.). Die Prostitution in der Einrichtung der Kl. wird jedoch nicht (wie eine "öffentliche" Peep Show-Veranstaltung im Sinne von § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt. Die Bar selbst bietet unbefangenen Besuchern keine sichtbaren Hinweise auf den Betrieb eines Bordells. Vielmehr trifft man dort (wie der als Zeuge gehörte Kriminalkommissar in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2000 bestätigt hat) auf gemischtes Publikum aus Männern und Frauen, wobei auch letztere ganz normale Kleidung tragen und von sich aus niemanden ansprechen, so daß dem äußeren Anschein nach "nichts passiert". Eine Störung der Allgemeinheit durch die Ausübung der Prostitution scheint damit nahezu ausgeschlossen. Selbst wenn man jedoch eine Sozialrelevanz des "Anbahnungsbetriebes" in der Gaststätte der Kl. annimmt, kann man - im Sinne der oben
rmale Kleidung tragen und von sich aus niemanden ansprechen, so daß dem äußeren Anschein nach "nichts passiert". Eine Störung der Allgemeinheit durch die Ausübung der Prostitution scheint damit nahezu ausgeschlossen. Selbst wenn man jedoch eine Sozialrelevanz des "Anbahnungsbetriebes" in der Gaststätte der Kl. annimmt, kann man - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - allein aus dem in Art. 1 Abs. 1 GG normierten Schutz der Menschenwürde der Prostituierten keine Unzuverlässigkeit der Kl. herleiten (1). Darüber hinaus ist Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft allgemein im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen (2).
1. Zwar trifft es unzweifelhaft zu, daß die Grundrechte mit dem obersten Grundsatz der Menschenwürde Ausdruck einer objektiven Wertordnung sind (u. a. BVerfGE 5, 85, 204 ff.; 6, 55, 72; 7, 198, 204 f.; 10, 59, 81; 21, 36, 37 f.), die die in der Gesellschaft anerkannten Wertvorstellungen wiedergibt (vgl. Dickersbach, Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, WiVerw 1986, 1, 15). Allein daraus läßt sich jedoch noch nicht der allgemeine Schluß herleiten, daß die "gewerbsähnliche geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung" (selbst wenn sie von Erwachsenen völlig freiwillig ausgeübt wird) "in entwürdigender Weise Intimbereiche zur Ware macht" (so aber BGH, Urteil vom 6.7.1976, BGHZ 67, 119, 125), mithin schon deshalb "unsittlich" ist (so aber BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140, 142) und nicht in einer Gaststätte angebahnt werden darf. Denn zum einen ist bislang von der Rechtsprechung auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen worden, zum Beleg des Vorwurfes der Würdelosigkeit tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der sozialen und psychischen Situation der betroffenen Personen sowie ihrer Arbeitsbedingungen zu treffen (vgl. Gleß, a. a. O., S. 123, Fn. 239; mit Ausnahme der oben angeführten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Bezugnahme auf die Forschungen von Mergen in BGHZ 67, 119, 129). Prostitution ist eine Dienstleistung, die in vielfältigen Abstufungen unter Einbeziehung des eigenen Körpers die Befriedigung sexueller Bedürfnisse anderer gegen Entgelt zum Inhalt hat und von Frauen und Männern aus allen sozialen Schichten jeweils in hetero- oder homosexueller Form ausgeübt wird (vgl. Meyers Neues Lexikon in 10 Bänden, Mannheim 1993, Stichwort "Prostitution"; Bernsdorf, Soziologie der Prostitution, in: Giese [Hsg.], Die Sexualität des Menschen, Stuttgart 1971, S. 191 ff.; zu den verschiedenen Formen von Prostitution sowie zu Ursachen und sozialer Funktion: Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 85 - 107; ferner aus Sicht der Betroffenen: Drößler/Kratz [Hsg.], Prostitution: Ein Handbuch, Marburg 1994 [dort z. B. S. 129 ff. zur bislang weitgehend unerforschten lesbischen Prostitution; vgl. dazu auch schon die Hinweise in den 1957 erstatteten Gutachten zum Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Strafbarkeit männlicher Homosexualität in BVerfGE 6, 389, 409 ff.]). Auf unmittelbaren körperlichen Kontakt kommt es dabei nicht an (Laufhütte, in: LK 10. Aufl., § 180 a Rdnr. 4). "Handelsware" ist also nicht die Person selbst, auch nicht ihr Körper, sondern eine Dienstleistung (Hamdorf/Lernestedt, Die Kriminalisierung des Kaufes sexueller Dienste in Schweden, KJ 2000, 352, 366). Schon von daher erscheint jedenfalls ein pauschales Unwerturteil über jede denkbare Ausprägung dieser Tätigkeit als problematisch, ohne daß zuvor Ermittlungen etwa über den Grad der Freiwilligkeit, das persönliche und räumliche Umfeld, den Kundenkreis sowie die konkrete Ausgestaltung der Beziehung zur Kundin/zum Kunden und die jeweilige Dienstleistungsform angestellt werden (vgl. zu den verschiedenen Institutionalisierungsformen der Prostitution: Ahlemeyer, Prostitutive Intimkommunikation, Gießen 2000 [Nachdruck von 1996], S. 51 - 79; ferner als Beispiel für besonders unwürdige Arbeitsbedingungen: anonym, Ich habe sie alle bestialisch gehaßt, in: Janssen-Jurreit [Hsg.], Frauen und Sexualmoral, Frankfurt/M. 1986, S. 420 ff.). Darüber hinaus
nen Institutionalisierungsformen der Prostitution: Ahlemeyer, Prostitutive Intimkommunikation, Gießen 2000 [Nachdruck von 1996], S. 51 - 79; ferner als Beispiel für besonders unwürdige Arbeitsbedingungen: anonym, Ich habe sie alle bestialisch gehaßt, in: Janssen-Jurreit [Hsg.], Frauen und Sexualmoral, Frankfurt/M. 1986, S. 420 ff.). Darüber hinaus gehört zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nach einhelliger Ansicht, daß der Mensch als ein Wesen geschützt werden soll, das kraft seines Geistes befähigt ist, sich seiner selbst bewußt zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und seine Umwelt zu gestalten. Es gibt also keine staatliche Verpflichtung des Menschen zum "richtigen" Menschsein (Gleß, a. a. O., S. 124 m. w. N. in Fn. 243; v. Olshausen, Menschenwürde im Grundgesetz: Wertabsolutismus oder Selbstbestimmung? NJW 1982, 2221 ff.; Höfling, Menschenwürde und gute Sitten, NJW 1983, 1582 ff.; Hoerster, Zur Bedeutung des Prinzips der Menschenwürde, JuS 1983, 93 ff.; Würkner, Prostitution und Menschenwürdeprinzip, NVwZ 1988, 600 ff.). Menschenwürde ist vielmehr auch dann vorhanden, wenn der konkrete Mensch die Möglichkeit freier Selbstgestaltung zur Selbsterniedrigung mißbraucht (Dürig, in: Maunz/Dürig, Art. 1 Abs. 1, Rdnrn. 16, 18 und 21). Denn solch "unwürdiges" Verhalten ist als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und staatlicherseits als erlaubt hinzunehmen, soweit dieses Verhalten nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (s. u.) verstößt (Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, München 1992, S. 109 f.). Der Schutz der Menschenwürde kann sich also nicht gegen die darin mitgeschützte Freiheit der Selbstbestimmung richten (OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.1986, GewArch 1987, 298, 299), und die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) darf nicht dazu mißbraucht werden, den einzelnen durch einen Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung gleichsam vor sich selbst zu schützen. Denn dadurch würde das dem Grundgesetz immanente Grundrechtsverständnis in seinem Kern getroffen: Aus Freiheitsverbürgungen gegenüber staatlichen Eingriffen würden Ermächtigungsgrundlagen gerade für solche Eingriffe (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 16, 3. b), S. 257). Nur wenn ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit zu einer wirklich freien Entscheidungsfindung begründet sind (z. B. wenn ein möglicherweise verwirrter Mensch in er-kennbar selbstmörderischer Absicht auf einer Brücke steht oder sich auf andere Weise Schaden zuzufügen droht), kommt unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates selbst gegen den (vor-dergründigen) Willen des Grundrechtsträgers in Betracht (vgl. Singer, Vertragsfreiheit, Grundrechte und der Schutz des Menschen vor sich selbst, JZ 1995, 1133, 1141). Die in der Gaststätte der Kl. tätigen Frau-en verfügen jedoch nach ihrer nicht in Frage gestellten Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 über ein Höchstmaß an Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Anwesenheitszeiten und der Auswahl der Freier, so daß sich im Falle einer Schließung des Betriebes die Arbeitsbedingungen nur verschlechtern könnten: Gegen ihre eigenverantwortliche Entscheidung würden die Frauen in eine Tä tigkeit gedrängt, die im Zweifel mit weniger Freiräumen ausgestattet wäre. Ganz allgemein läßt sich sogar sagen, daß die vom Gedanken der Menschenwürde
Auswahl der Freier, so daß sich im Falle einer Schließung des Betriebes die Arbeitsbedingungen nur verschlechtern könnten: Gegen ihre eigenverantwortliche Entscheidung würden die Frauen in eine Tä tigkeit gedrängt, die im Zweifel mit weniger Freiräumen ausgestattet wäre. Ganz allgemein läßt sich sogar sagen, daß die vom Gedanken der Menschenwürde getragene Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Prostitution zum "Kernproblem bei der rechtlichen und sozialen Benachteiligung von Prostituierten" geworden ist (Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 9. Februar 2000), die mangels wirksamer Arbeitsverträge keine Arbeitsschutzbestimmungen in Anspruch nehmen und im Regelfall auch keine Sozialversicherungen abschließen können (vgl. Laskowski, a. a. O., S. 23 ff.). Damit bleiben Prostituierte gerade in Notfällen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter von den allgemeinen Errungenschaften der sozialen Sicherheit ausgeschlossen, und der vorgebliche Schutz der Menschenwürde durch das Stigma der Unsittlichkeit erweist sich letztlich als Mittel zu ihrer Einschränkung - ein in sich wider-sprüchliches und folglich nicht ernsthaft vertretbares Ergebnis.
2. Auch das in Art. 2 Abs. 1 GG genannte Sittengesetz, das in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG seine vorliegend relevante gesetzliche Ausprägung gefunden hat, bietet keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Denn nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft, die insoweit - wie dargestellt - als maßgeblich zugrunde zu legen sind, ist Prostitution, die freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, unabhängig von der moralischen Bewertung (s. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1975, BVerwGE 49, 160 = GewArch 1975, 385, 386 [Prostitution im Hotel]) nicht mehr allgemein im Sinne des Ordnungsrechts als sittenwidrig anzusehen. Abzuheben ist dabei nicht auf das Empfinden von kleinen Minderheiten. Andererseits ist nicht erforderlich - und praktisch auch so gut wie ausgeschlossen -, daß die Wertvorstellung von sämtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Maßgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische Überzeugung (BVerwG, Urteil vom 30.1.1990, BVerwGE 84, 314, 319 = GewArch 1990, 212, 213). Bei dem Maßstab der guten Sitten handelt es sich allerdings nicht um irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit; vielmehr sind die Anschauungen der "anständigen Leute" zu ermitteln, die einem geschichtlichen Wandel unterliegen (BVerfG, Urteil vom 15.1.1958, BVerfGE 7, 198, 215 [Strafbarkeit der Homosexualität]). Ob ein solcher Wandel in den gesellschaftlichen Anschauungen stattgefunden hat, bedarf der Feststellung der Instanzgerichte (BVerwG, Beschluß vom 7.5.1996, GewArch 1996, 425).
a) Bezüglich der sozialen Bedeutung von Prostitution sind über die vergangenen Jahrhunderte erhebliche Veränderungen innerhalb des abendländischen Kulturkreises zu beobachten (vgl. zur Geschichte und Rechtsgeschichte der Prostitution: Bargon, Prostitution und Zuhälterei, Lübeck 1982, S. 46 - 76; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 51 - 79; ferner ab dem Mittelalter: Gleß, Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland, Berlin 1999, S. 14 ff.; s. a. Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Mannheim 1977, Stichwort "Prostitution"): Aus der in der Antike nachweisbaren sakralen (Tempel-) Prostitution (z. B. Aphrodite-Verehrung in Korinth), bei der sich die jungen Frauen als Fruchtbarkeitsopfer stellvertretend für die Gottheit einem Priester oder einem Fremden hingaben, entwickelte sich schon früh in den großen Städten die profane (gewerbsmäßige) Prostitution. Beispielsweise in Athen waren seit dem 7. Jh. v. Chr. für die ärmeren Bürger "Dikteriaden" in Bordellen kaserniert, während wohlhabende Bürger sich von "Hetären" und "Auletriden" (Flötenspielerinnen) mit Musik und Tanz unterhalten ließen. Unter dem Einfluß des Christentums wurden Prostituierte zunächst diffamiert, zeitweise sogar mit der Todesstrafe bedroht, und sahen sich erst im späteren Mittelalter wieder zunehmend toleriert. Die "Freudenhäuser" standen im Besitz der Landesherren, der Städte und auch der Kirche. Ein Viertel der Teilnehmer an den Kreuzzügen waren bezahlte Frauen (Wesel, Prostitution als Beruf, NJW 1999, 2865). Zur Zeit des aufgeklärten Absolutismus in Preußen war Prostitution eine offen konzessionierte Erwerbstätigkeit, um dann während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit dem Wandel der Einstellung zur Sexualität, der Entwicklung des bürgerlichen Frauenideals und der Neuinterpretation des Gewerbebegriffes von der merkantil-fiskalischen Erwerbsquelle zur "ehrlichen Arbeit" wieder ins Abseits der offiziellen Rechtsordnung zu geraten und polizeilich reglementiert zu werden. Erst 1927 wurde die Prostitution nach einer sozialreformerischen Kampagne wieder "freigegeben" und von der Polizeiaufsicht des Kaiserreichs befreit. Doch schon wenig später nahmen die Nationalsozialisten diese Reform wieder zurück, indem sie jegliche "Verfehlung gegen die geschlechtliche Sittlichkeit" verdammten und Prostituierte als Asoziale und "geborene Verbrecher" in Lager deportierten. Zugleich wurden jedoch in vielen deutschen Städten Bordelle eingerichtet, u. a. für Wehrmachtssoldaten und "fremdvölkische Arbeiter" sowie in Arbeits- und Konzentrationslagern (vgl. Gleß, a. a. O., S. 11 f., 76 ff., 97 ff.; sowie dies., Obrigkeit und Hurenwirt, ZRP 1994, 436 ff.). In der Bundesrepublik Deutschland ist Prostitution innerhalb der durch das Strafrecht gezogenen Grenzen erlaubt. Rund 70 % der männlichen Bevölkerung haben irgendwann in ihrem Leben mit einer der z. Zt. etwa 400.000 Frauen Kontakt, die einen Jahresumsatz von ca. 12,5 Mrd. DM erwirtschaften und deren Dienste täglich etwa 1,2 Mio. mal in Anspruch genommen werden (vgl. BT-Drucksache 11/7140, S. 4 ff., 7; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 80 f. und Fn. 240, S. 91). Gleichwohl werden die Frauen noch immer zivil-, arbeits- und sozialrechtlich diskriminiert (vgl. Wesel, a. a. O.; sowie ders., Frauen schaffen an, das Patriarchat kassiert ab, NJW
, S. 4 ff., 7; Laskowski, Die Ausübung der Prostitution - Ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG, Diss. 1997, S. 80 f. und Fn. 240, S. 91). Gleichwohl werden die Frauen noch immer zivil-, arbeits- und sozialrechtlich diskriminiert (vgl. Wesel, a. a. O.; sowie ders., Frauen schaffen an, das Patriarchat kassiert ab, NJW 1998, 120 f.). Dies ist mit dem in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Wandel der sozialethischen Bewertung der Prostitution nicht (mehr) zu vereinbaren.
b) Die Feststellung dieses Wandels begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da sie auf empirische Weise zu erfolgen hat (Gusy, a. a. O., Rdnr. 99; ders.: Sittenwidrigkeit im Gewerberecht, DVBl. 1982, 984, 987; Kese, a. a. O., S. 145 ff.), also nicht allein das persönliche sittliche Gefühl des Richters maßgebend sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.5.1957, BVerfGE 6, 389, 434). Genau diese Gefahr aber bestünde, wenn der Richter davon ausginge, daß sich einschlägige Wertvorstellungen angesichts des Pluralismus und der Zeitgebundenheit von Anschauungen und Gewohnheiten im Regelfall gar nicht feststellen ließen und er deshalb auf die (allein von ihm auszulegende) Rechtsordnung zurückgreifen müßte (so aber Dickersbach, a. a. O., S. 20 f.; Teubner, Standards und Direktiven in Generalklauseln, 1971, S. 99). Um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen vorzubeugen, zumal wenn sie in den Grundrechtsschutz eingreifen, ist es angezeigt, durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares Verfahren dafür vorzusorgen, daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (BVerfGE 33, 303, 341; 41, 251, 265; 49, 168, 182). In diesem Sinne ist zunächst auf die konkret feststellbaren Indizien für die in der Rechtsgemeinschaft vorherrschende Überzeugung abzustellen, nämlich auf die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit (BVerwGE 84, 314 [318] = GewArch 1990, 212). aa) Zwar hat die oben dargestellte Rechtsprechung die Prostitution fast durchgängig als sittenwidrig angesehen (deutlich zweifelnd lediglich: VGH Kassel, Urteil vom 26.1.1989, InfAuslR 1989, 148, 149), doch ergeben sich insoweit bereits bei Anschauung der Behördenpraxis Zweifel, da die Prostitution durch den Bekl. - wenngleich bestritten - bislang offensichtlich dann in Gaststätten geduldet wurde und - mit Ausnahme des vorliegenden Falles - weiter geduldet wird, wenn sie ohne kriminelle Begleiterscheinungen und in diskreter Weise stattfindet. (...)
bb) Auch das Medienecho auf das vorliegende Verfahren vor und nach dem ersten Verhandlungstermin macht deutlich, daß die Tätigkeit der Kl. von einer breiten Öffentlichkeit akzeptiert und für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis kaum Verständnis aufgebracht wird. (...)
cc) Dem entspricht - als weiteres Indiz - auch die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der gegenwärtigen Regierungskoalition mit dem Ziel, die rechtliche und soziale Stellung der Prostituierten zu verbessern. (...)
dd) Eine weitere Bestätigung der bislang ermittelten Indizien für einen gesellschaftlichen Wandel in der Akzeptanz von Prostitution in Deutschland ergibt sich ferner aus einer längerfristig angelegten demoskopischen Erhebung (Allensbacher Jahrbuch der Demoskopie 1993 - 1997, Bd. 10, München 1997, S. 770 ff.). Danach stimmten der Einschätzung von Prostitution als "das darf man unter keinen Umständen tun" 1981 noch 42 % der Befragten, 1990 30 % der befragten West-Deutschen und 51 % der befragten Ost-Deutschen, 1994 aber nur noch 25 % der West-Deutschen und 34 % der Ost-Deutschen zu. Allerdings sind demoskopische Erhebungen im Hinblick auf die Struktur einer repräsentativen Demokratie und mangels eines fundierten Diskussionsprozesses in öffentlicher Rede und Gegenrede regelmäßig für sich allein ungeeignet, verbindliche Aussagen über einen sozialethischen Konsens zu treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.1994, GewArch 1995, 109 f.). Insofern bedürfen sie jedoch einer zusätzlichen Bestätigung durch Anhörung von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern entsprechender öffentlicher Belange.
Die Antworten der Wissenschaftler, Verbände, Gewerkschaften und kirchlichen Stellen, die die Kammer von diesem Ansatz aus in Abstimmung mit den Beteiligten hinsichtlich der heutigen sozial-ethischen Bewertung der in freier Verantwortung und ohne Begleitkriminalität ausgeübten Prostitution befragt hat, belegen in eindrucksvoller Weise, daß die in sexuellen Fragen bevormundend enge und von Doppelmoral geprägte Sichtweise der 50er und 60er Jahre, als sogar noch männliche Homosexualität, Ehebruch und das Übernachtenlassen eines Verlobten bei der eigenen Tochter strafbar waren und Beamte, die ihre Frau betrogen, mit Entlassung aus dem Dienst zu rechnen hatten (vgl. im einzelnen Wesel, NJW 1998, 120 f.), endgültig der Vergangenheit angehört und sich das gesellschaftliche Bewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland gewandelt hat in Richtung Pragmatismus und Ehrlichkeit sowie Toleranz, Respekt und Fürsorge für diejenigen, die in einem problematischen (aber höchst gefragten) Beruf arbeiten, besonderen Gefahren durch Freier, Kriminelle und andere Nutznießer der Branche ausgesetzt sind und gerade deshalb einer sozialen und rechtlichen Absicherung besonders bedürfen. Konkret läßt sich das Ergebnis der Umfrage in folgende Aussagen zusammenfassen:
Freiwillig erbrachte sexuelle Dienstleistungen, soweit sie nicht mit Strafrecht oder Jugendschutz kollidieren, werden nüchtern als gesellschaftliche Realität anerkannt. Als "sittenwidrig" bzw. unanständig und bigott sieht man allenfalls das Verhalten bestimmter Freier bzw. die von Doppelmoral geprägte Rechtspraxis, die nicht die Kunden und die eigentlichen finanziellen Nutznießer der Sexindustrie (bis hin zum Staat mit seinen Steuereinnahmen), sondern ausschließlich die Prostituierten benachteiligt. Auch soweit aus der vom christlichen Menschenbild abgeleiteten Ethik grundsätzliche Bedenken gegen jede Art von Prostitution bestehen, wird deutlich von den daraus abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen unterschieden (was besonders hervorzuheben ist, zumal es in Einklang mit der Rechtsprechung steht, daß der ordnungsrechtliche Begriff der "Unsittlichkeit" "nicht als Moralbegriff oder ethische Forderung zu verstehen" ist [BVerwG, GewArch 1975, 385, 386]). So findet das Gesetzgebungsvorhaben der gegenwärtigen Regierungskoalition, die rechtliche und soziale Benachteiligung der Prostituierten durch Abschaffung des Stigmas der "Unsittlichkeit" zu beseitigen und ihre Tätigkeit als grundrechtlich geschützten Beruf mit Sozial- und Krankenversicherungsschutz anzuerkennen, einhellige Unterstützung. Die Menschenwürde der Prostituierten werde durch rechtliche Ausgrenzung nicht geschützt, sondern verletzt. Verantwortliche Sexualerziehung, Beratung und jede Form der Unterstützung seien die allein geeigneten Mittel, um Prostituierten zu Lebensbedingungen zu verhelfen, die ihnen, wenn sie aus einer (im weitesten Sinne zu verstehenden) Notlage heraus handelten, auch die Entscheidung zum Ausstieg aus diesem Beruf ermöglichten. Auszugsweise lauten die Stellungnahmen wie folgt: (...)
Fehlt demnach die tatbestandliche Voraussetzung für den Konzessionswiderruf, so gilt dies ebenfalls für die Untersagung der weiteren Betriebsführung gem. § 15 Abs. 2 GewO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Wilmersdorfer Café Pssst! , das auch die Anbahnung der ältesten Dienstbarkeit der Welt ermöglicht, wird nach Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts nicht der Unsittlichkeit Vorschub geleistet, der Betrieb kann deswegen weitergeführt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Café Psst kann man Kaffee trinken, man kann aber auch bei Lust und Laune in bereitgehaltenen Zimmern im hinteren Gebäudeteil etwas tun, worüber bisher Sittenwächter die Nase gerümpft haben. Das tat auch das zuständige Bezirksamt und wollte den Betrieb schließen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin, 35. Kammer, hat den Widerruf der der Klägerin 1997 erteilten Gaststättenerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß die Klägerin nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes "unzuverlässig" sei. Zwar biete sie in ihrem Restaurant männlichen Freiern die Gelegenheit, Prostituierte kennenzulernen und leiste damit nach der bisherigen Rechtsprechung "der Unsittlichkeit Vorschub", denn durch Prostitution werde - so bislang der Vorwurf der obersten deutschen Gerichte - der Intimbereich der Frau in für sie entwürdigender Weise vermarktet und die Triebhaftigkeit der Freier ausgebeutet; die personale Würde sei unverzichtbar und müsse der Gesellschaft auch ohne Rücksicht auf den Willen ihres Trägers angelegen sein. Daran könne in dieser Allgemeinheit nach Auffassung der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr sei Prostitution, die ohne kriminelle Begleiterscheinungen (wie Menschenhandel, Zuhälterei, Drogenkonsum sowie Verstöße gegen Ausländerrecht und Jugendschutz) und insbesondere freiwillig unter Bedingungen ausgeübt werde, mit denen die Frauen einverstanden seien, heute grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig einzustufen.
Maßstab für den unbestimmten Rechtsbegriff der "Unsittlichkeit" seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in der Rechtsgemeinschaft anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen, die allerdings einem geschichtlichen Wandel unterworfen seien. Gerade im Bereich der menschlichen Sexualität habe in den vergangenen 50 Jahren eine besonders schnelle Veränderung der Wertvorstellungen stattgefunden. Zahlreiche Beispiele für eine heute nicht mehr nachvollziehbare Praxis ließen sich nennen, z. B. die Strafbarkeit von Kuppelei (Übernachtung der volljährigen Tochter mit ihrem Verlobten bei der Mutter) und Homosexualität zwischen erwachsenen Männern bis November 1973 oder die Entlassung von Beamten wegen Ehebruchs in den 50er Jahren.
Für die Frage, ob ein Beurteilungswandel stattgefunden habe, sei auf die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit sowie auf die Stellungnahmen von gesellschaftlich relevanten Organisationen und Verbänden abzustellen. Hinsichtlich der Behördenpraxis sei festzustellen, daß auch in Wilmersdorf Edelbordelle mit Getränkeausschank ohne kriminelles Umfeld in den letzten 20 Jahren bewußt geduldet wurden. Auch die Kriminalpolizei halte derartige Einrichtungen aus ihrer Sicht für wünschenswert, um dem Abgleiten der Branche in die organisierte Kriminalität entgegenwirken zu können. Das Presse-Echo auf die von der Kammer angeregte Aufhebung des Sofortvollzuges des Konzessionswiderrufs im Mai dieses Jahres sei durchweg positiv gewesen. Auch das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten erfahre in der Öffentlichkeit breite Zustimmung, wie eine Meinungsumfrage (August 1999: 68 %) sowie zahlreiche von der Kammer eingeholte Stellungnahmen von Organisationen und Verbänden belegten. Daß die Prostitution mit einem Jahresumsatz von etwa 12,5 Milliarden DM fest in das deutsche Wirtschaftsleben integriert sei, werde auch durch die Äußerungen der Berliner Industrie- und Handelskammer, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks sowie des Industrie- und Handelstages belegt, die sich alle für eine gesetzliche Neuregelung zugunsten der Prostituierten ausgesprochen hätten. Selbst die christlichen Kirchen, die Prostitution aus moralischen Gründen weiterhin ablehnten, unterstützten weitgehend das Vorhaben der Bundesregierung zur Überwindung der rechtlichen und sozialen Benachteiligungen. So halte etwa die Caritas Berlin das Einschreiten der Behörden gegen die Einrichtung der Klägerin für "nahezu widersinnig."
Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, daß nach den heute vorherrschenden Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft Prostitution zwar vielfach nicht als moralisch wertvoll eingeschätzt, aber zumindest als Teil unseres Zusammenlebens akzeptiert werde. Die Achtung des Grundrechts der Menschenwürde, das gerade gegen staatliche Eingriffe schützen solle, dürfte es gebieten, Prostituierte nicht gegen ihren Willen zu bevormunden. Damit verbiete es sich, Prostitution allgemein als eine "unsittliche" Tätigkeit einzustufen, die zwingend die Schließung von Anbahnungs-Gaststätten erfordern würde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil, dessen Wortlaut wegen des Umfanges nur auszugsweise abgedruckt werden kann, ist eine Dokumentation der Sittengeschichte bis in die moderne Zeit. Die Richter haben sich ausgesprochen große Mühe gegeben, den Sinnes- und Sittenwandel wissenschaftlich (was immer man darunter auch verstehen mag) zu untersuchen und die Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu begründen. Die Entscheidung ist sicher mutig und vertretbar. Ob damit allerdings tatsächlich ein Rechtsprechungswandel eingetreten ist, bleibt zweifelhaft. Denn für die allgemeine Praxis müssen - bei allem Respekt vor der Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts - Urteile der höchsten deutschen Gerichte her. So dient das Urteil nur oder jedenfalls als Anstoß.
Vielleicht verwenden die VG-Richter genausoviel Zeit und Akribie demnächst auf die Frage, ob die Zweckentfremdungsverbot-VO noch gilt.