Gaspreiserhöhung
BGB § 305 Abs. 2; ABVGasV § 4 Abs. 2; GasGVV § 5 Abs. 2; EnWG §§ 36, 41
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Gaspreiserhöhung; Abgrenzung von „Allgemeinem Tarif“ und „Sonderkundenvertrag“ mit Haushaltskunden; Preissetzungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf das Vertragsverhältnis des Gasversorgers mit einem Sondervertragskunden finden die AVBGasV und die ihr nachfolgende GasGVV keine Anwendung, so dass eine Gaspreiserhöhung ohne vertraglichen Erhöhungsvorbehalt unwirksam ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die von der Kl. vorgenommenen Preiserhöhungen gegenüber dem Bekl. unwirksam sind. Die Preisanpassungsklausel des § 4 Abs. 2 AVBGasV (ab 8.11.2006: § 5 GasGVV) findet auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung, da der Bekl. kein Tarifkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBGasV ist. Das vorliegende Versorgungsverhältnis ist entgegen der Annahme der Kl. insbesondere nicht dadurch zustande gekommen, dass der Bekl. dem Leitungsnetz der Kl. Gas entnommen und damit deren Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte angenommen bat. Dies mag zwar ursprünglich der Fall gewesen sein. Dieses konkludente Vertragsverhältnis bestand jedoch nur bis zum 10.7.2003. Der Bekl. hatte sich nämlich mit dem Schreiben [...] bei der Kl. als Erdgaskunde angemeldet und sich dabei ausweislich des Schreibens der Kl. vom 10.7.2003 für das Gasprodukt „Erdgas Bestabrechnung" entschieden. Damit hat er der Kl. ein Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages für dieses Gasprodukt gemacht. Dieses Angebot hat die Kl. mit Schreiben vom 10.7.2003 angenommen. Das bis dahin bestehende konkludente Vertragsverhältnis ist durch diesen ausdrücklichen Vertragsschluss mit eigenständigem Inhalt beendet worden. Wollte man dem nicht folgen, wäre ein etwaiger Tarifkundenvertrag jedenfalls durch das Schreiben der Kl. vom 10.7.2003 und dessen stillschweigender Annahme durch den Bekl. im Wege der jahrelangen unwidersprochenen Praktizierung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden (vgl. OLG Düsseldorf. Urteil vom 24.6.2009, 2 U 14/08 [Kart], zitiert nach juris).
Bei dem Vertrag der Parteien über das Gasprodukt „Erdgas Bestabrechnung" handelt es sich um einen Sondervertrag und nicht um einen der damals noch geltenden AVBGasV unterfallenden Tarifkundenvertrag. Für die Beurteilung, oh es sich um einen Tarif- oder einen Sondervertrag handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen seiner Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005 oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH, Urteil vom 15.7.2009, VIII ZR 225/07, zitiert nach juris).
Die Grundversorgung beschränkt sich nach Einführung des Wettbewerbs in der leitungsgebundenen Energieversorgung mehr und mehr auf eine Interimsversorgung (Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Kommentar zum Deutschen und Europäischen Energierecht, Bd. 1, Stand April 2006, Rn. 7 zu § 36 EnVG). Hat der Haushaltskunde beim Einzug in seine Wohnung oder seine beruflich oder gewerblich genutzten Räume noch keinen Vertrag mit einem anderen Lieferanten abgeschlossen, kann er sich auf die Grundversorgung berufen und die Belieferung von dem Unternehmen der Grundversorgung beanspruchen, ohne für längere Zeit an das Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger gebunden zu sein (Hempel, aaO.). Er hätte die Möglichkeit, nach kurzer Zeit vom Grundversorger zu einem anderen Lieferanten zu wechseln und einen Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung nach § 41 EnWG abzuschließen (Hempel, aaO.). Entsprechendes gilt für den Einzug in eine Wohnung oder in gewerblich oder beruflich genutzte Räume ohne Anmeldung und ausdrücklichen Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dein Grundversorger (Hempel, aaO.). In diesem Fall kommt regelmäßig ein Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger durch schlüssiges Verhalten zustande, das ebenfalls kurzfristig beendet werden kann, obwohl der Grundversorger gehalten ist, die Leitung bereitzustellen und jeden Haushaltskunden zu beliefern, sobald ein entsprechender Bedarf entsteht (Hempel, aaO.) Die Grundversorgung wird in einem wettbewerbsorientierten Markt immer mehr zu einer kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Ersatzversorgung (Hempel, aaO.). Sie beschränkt sich auf eine Sicherungsfunktion in den Fällen, in denen der Haushaltskunde keine Möglichkeit des Lieferantenwechsels hat, etwa weil es sich um einen Kleinverbraucher mit schlechten oder unwirtschaftlichen Abnahmeverhältnissen oder mit hohen Ausfallsrisiken handelt (Hempel, aaO.). Diese Kunden können sich auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, solange die Versorgung für das Unternehmen nicht wirtschaftlich unzumutbar ist (Hempel, a.a.O.).
Von diesen Maßstäben ausgehend handelt es sich vorliegend um einen Sondervertrag. Die Versorgung des Bekl. mit Gas hat weder eine Sicherungsfunktion in dem Sinne, dass der Bekl. nicht valid wäre und ohne einen Kontrahierungszwang ohne Gasversorgung dastünde. Es handelt sich auch nicht um eine Interimsversorgung, weil sich der Bekl. ausdrücklich angemeldet hat und das Versorgungsverhältnis auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Der Bekl. hat sich - als Ausdruck der allgemeinen Vertragsfreiheit auch auf dem Gasmarkt - für ein bestimmtes Produkt der Kl. entschieden. Schließlich sprechen auch die vom Bekl. bezogenen Gasmengen gegen eine bloße Grundversorgung. Der Bekl. hat sich mit einem Jahresverbrauch von 16.500 kWh angemeldet. Wie das Tarifsystem der Kl. zeigt, liegt er damit bereits in einem Abnahmebereich an der Grenze zum Sonderpreis S1 (Beginn bei 17.043 kWh). Der tatsächliche Verbrauch des Bekl. in den streitgegenständlichen Jahren lag sogar weit im Bereich des Sonderpreises S1. Von einer bloßen Grundversorgung kann nach alledem keine Rede sein.
Soweit sich die Kl. auf die Urteile des Landgerichts Augsburg vom 27.1.2009 und des Landgerichts Wiesbaden vom 22.1.2009 bezieht, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zwar hat das LG Augsburg entschieden, dass allein die Tatsache einer Bestpreisabrechnung durch das Gasversorgungsunternehmen und die Bezeichnung eines Preises als Sonderpreis noch nicht zur Annahme eines Sondervertrages führt (Urteil vom 27.1.2009, 2 HKO 1154/08, zitiert nach juris). Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Unterscheidung zwischen einem Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV zu einem Sondervertragskunden insbesondere dadurch bestimmt werde, dass der Tarifkunde ohne weitere Verhandlungen, Anträge und Zugeständnisse als Gaskunde aufgrund objektiver Bedingungen hinsichtlich der Gasabnahme einem bestimmten Tarif zugeordnet werde (Urteil vom 22.1.2009, 13 O 159/07, zitiert nach juris). Diese beiden Urteile stehen jedoch der Entscheidung des BGH vorn 15.7.2009 entgegen, wonach es auf diese Beurteilungskriterien nicht ankommt, sondern allein darauf, ob der Energieversorger die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen seiner Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG oder im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. Die Entscheidung des BGH erging zeitlich nach den Entscheidungen der Landgerichte Augsburg und Wiesbaden.
Nach alledem finden die AVBGasV und die ihr nachfolgende GasGVV auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine unmittelbare Anwendung.
Die AVBGasV ist auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Vertrages geworden. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Partei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug, denen sie sich anschließt. Die von der Kl. nunmehr in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 18.12.2009, 6 O 435/09, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der vom Landgericht Aurich vertretenen Auffassung, für die wirksame Einbeziehung einer Ministerialverordnung in einen Vertrag genüge der sprachlich ordnungsgemäße Verweis auf das Gesetz oder diese untergesetzliche Norm, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Auffassung steht nicht in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 305 Abs. 2 BGB, wonach es neben des ausdrücklichen Hinweises auf die AGB eben auch der zusätzlichen Möglichkeit der Kenntnisverschaffung bedarf. Dabei ist es anerkannt, dass bei Weiterverweisungen auf Klauselwerke die Obliegenheiten des § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auch hinsichtlich dieser Klauselwerke erfüllt sein müssen (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 68. Auflage, Rn. 36 zu § 305 m.w.N.). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist danach grundsätzlich gehalten, seinem Vertragspartner die Kenntnisnahme von allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem Vertrag zugrunde legen will (BGH NJW 2005, 1183 ff.). Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht mit abgedruckte Bestimmungen reicht nur dann aus, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die in Rede stehenden Geschäftsbedingungen/Klauselwerke bereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster durchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann (BGB, aaO.). Davon kann im Falle der AVBGasV jedoch keine Rede sein. Soweit das Landgericht Aurich demgegenüber meint, seine Auffassung zur Einbeziehung von Rechtsverordnungen sei in der Rechtsprechung anerkannt, lässt es entsprechende Nachweise vermissen. Es verweist lediglich auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 22.8.1997 (NJW-RR 1998, 1090 f.). Dieser Entscheidung lässt sich jedoch keineswegs entnehmen, dass Rechtsverordnungen generell durch bloßen Verweis als Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden können. Das OLG Hamm hat sich lediglich mit der Einbeziehung einer einzelnen Klausel und nicht mit der Einbeziehung einer kompletten Rechtsverordnung befasst. Es hat entschieden, dass Anlage 3 zu § 27 der II. BV durch bloße Bezugnahme in Formularverträge wirksam einbezogen werden kann, weil die Begriffe Betriebskosten und Nebenkosten inzwischen zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören und weil davon auszugehen sei, dass der durchschnittliche Mieter eine Vorstellung über die wesentlichen umlegbaren Nebenkosten besitzt. Die Verweisung auf Anlage 3 zu § 27 der II. BV beziehe sich auch nur auf den Katalog der umzulegenden Betriebskosten, und nicht etwa auf eine Rechtsregel, deren Inhalt der Klausel selbst nicht zu entnehmen sei, und von denen der juristische Laie keine Vorstellung habe. Vorliegend soll jedoch nicht lediglich eine einzelne Norm in den
osten besitzt. Die Verweisung auf Anlage 3 zu § 27 der II. BV beziehe sich auch nur auf den Katalog der umzulegenden Betriebskosten, und nicht etwa auf eine Rechtsregel, deren Inhalt der Klausel selbst nicht zu entnehmen sei, und von denen der juristische Laie keine Vorstellung habe. Vorliegend soll jedoch nicht lediglich eine einzelne Norm in den Vertrag einbezogen werden; vielmehr soll die komplette AVBGasV durch bloßen Verweis maßgeblicher Vertragsinhalt sein, von deren Inhalt der juristische Laie keine Vorstellung hat. Insoweit gibt die Entscheidung des OLG Hamm für den vorliegenden Sachverhalt nichts her.
Die von der Kl. begehrte Preiserhöhung kann schließlich auch nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung gestützt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteil vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob der Vertrag der Parteien überhaupt eine Regelungslücke enthält oder ob er - wie vom Amtsgericht angenommen - bereits deshalb nicht lückenhaft ist, weil er jederzeit kündbar ist. Jedenfalls liegt bereits nach dem eigenen Vortrag der Kl. kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Die Kl. macht offene Forderungen für den Lieferzeitraum vom 10.11.2005 bis zum 31.12.2007 geltend. In diesem Zeitraum will sie den Bekl. mit Gas im Wert von insgesamt 4.350,19 € beliefert haben, wobei noch eine Forderung in Höhe von 854,13 € offen ist. Dies entspricht gerade einmal 19,64 % der Gesamtforderung. Bei dieser Sachlage kann von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches zu einer völlig einseitigen Verschiebung des Vertragsverhältnisses zugunsten des Bekl. führt, noch keine Rede sein. Von einem auffälligen Missverhältnis ist regelmäßig erst dann die Rede, wenn der Wert der Leistungen den Wert der Gegenleistung um 100 % übersteigt (Palandt/Ellenberger, aaO., Rn. 34a zu § 138).
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Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf das Vertragsverhältnis des Gasversorgers mit einem Sondervertragskunden finden die AVBGasV und die ihr nachfolgende GasGVV keine Anwendung, so dass eine Gaspreiserhöhung ohne vertraglichen Erhöhungsvorbehalt unwirksam ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gasversorger (Städtische Betriebswerke Luckenwalde) erhöhte seine Gaspreise und berief sich dabei auf das Preissetzungsrecht nach § 4 AVBGasV. Der Kunde zahlte mit der Begründung nicht, er sei kein Tarifkunde, und die AVBGasV seien auch nicht in den Vertrag einbezogen worden. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Gasversorgers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Vertrag der Parteien über das Gasprodukt sei als Sondervertrag und nicht als den früheren AVGasV unterfallenden Tarifvertrag zu qualifizieren, weil der Energieversorger die Versorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nicht im Rahmen seiner Versorgungspflicht, sondern unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit angeboten habe, denn der Kunde habe sich ausdrücklich angemeldet und für ein bestimmtes Produkt des Gasversorgers entschieden; zudem liege sein Gasverbrauch bereits in einem Abnahmebereich an der Grenze zu einem Sonderpreis. Die AVBGasV seien auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Sondervertrages geworden, denn der Gasversorger habe dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu erhalten, was aber erforderlich gewesen sei. Das bloße Anerbieten der Zusendung habe dazu nicht ausgereicht. Schließlich komme auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass die Bestimmungen des Preissetzungsrechts auch für den vorlegenden Sondervertrag gelten sollten, nicht in Betracht.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Abgrenzung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436;
zur Inhaltskontrolle von formularmäßigen Gaslieferungsverträgen vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789;
zur Wirksamkeit einer von einem Erdgasversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendeten Gaspreiserhöhungsklausel vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 246/08, ZMR 2010, 2153 = WuM 2011, 41.