Gasherd, Ersetzung durch Elektroherd
§ 541 a BGB, § 536 BGB, § 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gasherd, Ersetzung durch Elektroherd; Mangel der Mietsache; Instandhaltungspflicht des Vermieters; Modernisierungsmaßnahme; Erhaltungsmaßnahme; Instandhaltungsmaßnahme; Zustand, vertragsmäßiger; Elektroherd; Gasherd
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter darf nicht ohne zwingenden Grund einen defekten Gasherd durch einen Elektroherd ersetzen.
2. Mietminderung für defekten Herd (15 DM/mtl.).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieter) fordern vom Bekl. (Vermieter) den Ersatz eines defekten und irreparablen Gasherdes in der Küche. Der Kl. will stattdessen einen Elektroherd anschließen lassen. Er will sich an den Kosten für die Anschaffung neuer Töpfe beteiligen, sie sogar ganz übernehmen. Er argumentiert mit "Sicherheitserwägungen". In der Vergangenheit hätten zwei Mitglieder der Familie des Kl. Gasvergiftungen erlitten. Das Gericht gab der Klage der Mieter statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist aus § 536 BGB begründet, da der Bekl. zur Instandsetzung der Mietsache und damit zur Reparatur oder auch zum Ersatz eines Gasherdes verpflichtet ist. Dieser zählte zur Ausstattung der Wohnung, wie sie den Kl. bei Mietvertragsabschluß vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurde. Vertragsgemäßer Zustand ist damit eine mit einem Gasherd ausgestattete Küche.
Eine Änderung dieses vertragsgemäßen Zustandes ist dem Vermieter nur ausnahmsweise möglich. Eine Modernisierungsmaßnahme nach § 541 b BGB liegt unzweifelhaft nicht vor; für eine Erhaltungsmaßnahme nach § 541 a BGB wäre erforderlich, daß es sich um die Ausbesserung oder Erneuerung schadhafter Teile handelte. Auch solche Maßnahmen berechtigen den Vermieter jedoch nicht zu einer Änderung des Vertragsgegenstandes.
Der Bekl. wäre daher allenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) berechtigt, während der Dauer des Mietverhältnisses einen anderen Herd einbauen zu lassen. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Bekl. zwingende Gründe zu einer solchen Änderung vorgetragen hätte, die eine Weigerung der Kl. als arglistig erscheinen lassen würden. Dazu reicht jedoch die schlichte Behauptung des Bekl., er sei hierzu berechtigt, nicht aus. Auch der im übrigen unsubstantiierte Vortrag über Gasvergiftungen seiner Familienmitglieder ist unzureichend, zumal noch nicht einmal ersichtlich ist, ob sich diese Unfälle in dem von den Kl. bewohnten Haus ereignet haben.
Gerichtsbekannt ist vielmehr, daß eine Reihe von Gründen für und gegen beide Energiearten sprechen, so daß letztlich die Entscheidung als Geschmackssache angesehen werden muß. Für Gas als Primärenergie spricht, daß sie erheblich umweltfreundlicher ist als Strom und daß möglicherweise in dem Haus der Kl. die elektrische Steigeleitung nicht ausreicht. Kochen mit Gas ist darüber hinaus in der Regel billiger als Kochen mit Strom; ein Gasherd ist auch einfacher zu handhaben, und die Benutzung einer Vielzahl von Töpfen und Pfannen, nicht nur solchen mit planem Boden, ist möglich. Für das Kochen mit Strom spricht, daß es geruchsfrei geschieht und ein trotz der Sicherungen moderner Gasherde noch bestehendes Unfallrisiko ausgeschlossen ist. Auch dürfte die Benutzung des Backofens effektiver als bei einem Gasherd sein.
Unter diesen Umständen kommt eine Verpflichtung der Kl. zu einer Umstellung nicht in Betracht, auch wenn der Bekl. ihnen einen Zuschuß zu den Anschaffungskosten neuer Töpfe zahlen will. Der Bekl. ist vielmehr gehalten, mit der Umrüstung zu warten, bis das Mietverhältnis beendet ist.
Die Kl. sind daher auch zur Minderung berechtigt, gegen deren Höhe nach § 537 BGB mit 15 DM monatlich keine Bedenken bestehen. Ein nicht funktionsfähiger Backofen ist eine Minderung der Tauglichkeit, die nicht ganz unerheblich ist.