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Gasheizung

BVerfG2 BvR 1556/9817.12.1998WuM 1999, 155

GG Art. 3, 103; BGB § 744; ZPO § 721

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gasheizung; Erhaltungsmaßnahme; Willkürverbot; Räumungsfrist; Fachgericht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Ersetzen einer reparaturbedürftigen Ölzentralheizung durch eine Gasheizung, die einen im Haus vorhandenen Gasanschluß nutzt, kann eine notwendige Erhaltungsmaßnahme i. S. d. § 744 Abs. 2 BGB darstellen.

2. Ein Fachgericht verstößt gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes, wenn es ein Verschulden des Mieters hinsichtlich eines Mietrückstandes annimmt und sich dabei den Blick auf die konkreten Umstände des Falles aufgrund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses verstellt.

3. Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen gem. § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht begegnet rechtlichen Bedenken, wenn der Schuldner sich gute Chancen ausrechnen durfte, daß die Räumungsklage abgewiesen würde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 67 Jahre alte Bekl. des Ausgangsverfahrens und seine seit 1984 von ihm geschiedene Ehefrau (Kl. des Ausgangsverfahrens) sind zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in H. Der Bf. bewohnt das Haus seit etwa 40 Jahren, seit 1980 bewohnt er es allein. Durch Beschluß vom 20.5.1985 wies das AG Langenfeld im familiengerichtlichen Verfahren das Haus nebst Grundstück dem Bf. zur alleinigen Nutzung zu. Zugleich begründete es zwischen den Parteien ein Mietverhältnis. Im Jahre 1993 kam es zwischen diesen zum Streit über die Art der Erneuerung der inzwischen irreparabel defekt gewordenen Ölheizungsanlage des Hauses. Der Bf. ließ eine neue Gasheizung einbauen und verrechnete die hälftigen Kosten mit dem - ansonsten bis heute gezahlten - Mietzins. Er ging davon aus, zu der Verrechnung berechtigt zu sein, nachdem das AG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Kostenbeschluß vom 19.5.1993 sein Vorgehen als berechtigt bezeichnet hatte und nachdem ihm sein Anwalt zu der Verrechnung geraten hatte. Die geschiedene Ehefrau kündigte das Mietverhältnis wegen des nach ihrer Ansicht durch die Verrechnung eingetretenen Zahlungsverzugs. Sie klagte auf Zahlung des verrechneten Betrags und auf Räumung der Wohnung und Herausgabe des Grundstücks durch den Bf. Die Klage wurde vom AG abgewiesen, das LG gab ihr statt. Das damalige Urteil des LG wurde durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 23.1.1998 (ZMR 1998, S. 268 = WuM 1998, 206 = FamRZ 1998, 606) aufgehoben. Durch das nunmehr angegriffene Urteil verurteilte das LG den Bf. erneut zur Zahlung, Räumung und Herausgabe zu gemeinschaftlichem Mitbesitz. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Einbau der Gasheizung sei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme für das Haus i. S. des § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Dem Bf. sei zuzumuten gewesen, die Heizungsfrage erst mit der Miteigentümerin gerichtlich auszufechten und das Haus in der Zwischenzeit mit - notfalls anzumietenden - Radiatoren zu beheizen. Auf die Frage, ob der Einbau der Gasheizung kostengünstiger gewesen sei, als es der Einbau einer Ölheizung gewesen wäre, komme es nicht an. Bei dem Einbau der Gasheizung handele es sich um eine Umgestaltung des Hauses unter dem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme. Zu einer solchen Selbsthilfe sei der Bf. gegen den Willen seiner Ehefrau nicht berechtigt gewesen. Die Forderung der Ehefrau auf Einbau einer Ölheizung statt einer Gasheizung sei verständlich gewesen, da die Beheizung mit Öl eher billiger sei als die mit Gas, und da Gas gefährlich sei und emotionalen Vorbehalten begegne. Von der Notwendigkeit des Einbaus eines neuen Öltanks sei nicht auszugehen. Es hätte genügt, den Baum, dessen Wurzeln den Öltank gefährdeten, zu entfernen und in den Tank eine Innenwand einzubauen. Der Bf. sei deshalb nicht zur Verrechnung der hälftigen Kosten des Heizungseinbaus berechtigt gewesen und aufgrund der Verrechnung mit der Miete in Verzug geraten, so daß die Ehefrau nach § 554 Abs. 1 BGB habe kündigen können. Der Verzug scheitere nicht an fehlendem Verschulden. Insoweit habe der Bf. seiner Darlegungslast nicht genügt. Er berufe sich auf einen angeblich nicht vermeidbaren Rechtsirrtum. Ein solcher Irrtum könne zwar das Verschulden ausschließen. An einen solchen Entlastungsbeweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten. Die

berufe sich auf einen angeblich nicht vermeidbaren Rechtsirrtum. Ein solcher Irrtum könne zwar das Verschulden ausschließen. An einen solchen Entlastungsbeweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten. Die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde. Hiernach habe der Bf. nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines Anwalts vertrauen dürfen. Ihm sei zuzugeben, daß er aus den Gründen des Beschlusses des AG in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zunächst habe schließen dürfen, seine Rechtsauffassung sei zutreffend. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Auf derartige Entscheidungen dürfe sich der Schuldner nicht blind verlassen. Jedenfalls aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Kl. hätten ihm erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung kommen müssen, er habe aufgrund dessen deren Unhaltbarkeit erkennen müssen. Das LG hat in dem angegriffenen Urteil keine Räumungsfrsit bewilligt und zur Frage der Bewilligung einer Räumungsfrist auch keine Ausführungen gemacht. Mündlich wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Bf. vom Vorsitzenden der Zivilkammer des LG mitgeteilt, der Bf. sei gewarnt gewesen; er habe ausreichend Zeit gehabt, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, so daß für die Bewilligung einer Räumungsfrist kein Anlaß bestanden habe. Der Bf. hat vorsorglich einen Antrag beim LG auf Urteilsergänzung gestellt. Darüber hat das LG noch nicht entschieden.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Bf. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BVerfGE 22, 267 [273] = NJW 1967, 1955). Art. 103 I GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 [295]; BVerfGE 70, 288 [293] = NJW 1987, 485; BVerfGE 86, 133 [145f.] = DTZ 1992, 327 = NJW 1992, 2877 L). Zwar geht das BVerfG grundsätzlich davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182 [189] = NJW 1978, 989; BVerfGE 86, 133 [146] = NJW 1967, 1955).

b) Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die Ausführungen des LG zur fehlenden Befugnis des Bf., die Gasheizung einzubauen, lassen nicht erkennen, daß das Gericht das wesentliche Parteivorbringen zum Streit der Parteien über die Heizungserneuerung in dem erforderlichen Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

(1) Das LG ist der Auffassung, der Einbau der Gasheizung sei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme i.S. des § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Eine Erhaltungsmaßnahme ist eine Maßnahme, die die Substanz oder den Wert des Gegenstands erhält; eine solche Maßnahme ist notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines vernünftigen Eigentümers aus als zur Erhaltung des Gegenstands notwendig erscheint, wobei grundsätzlich ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen ist (Staudinger-Langhein, BGB, 13. Bearb., § 744 Rdnr. 21). Daß die Beheizung eines Hauses für dessen Erhaltung notwendig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das LG erkennt dies auch, indem es zunächst darauf abstellt, bis zur gerichtlichen Klärung des Streits der Eheleute hätte sich der Bf. mit einer Beheizung des Hauses durch Radiatoren behelfen müssen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, daß eine solche Art der Beheizung nach dem Vortrag der Parteien überhaupt in Betracht kam, insbesondere, daß damit der während einer möglicherweise über mehrere Heizperioden geführten gerichtlichen Auseinandersetzung drohende Schaden für das gesamte Heizungssystem und die Bausubstanz wirksam und mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand hätte vermieden werden können. Die Parteien gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, daß der unverzügliche Einbau einer nicht nur provisorischen Heizung erforderlich sei: Mit Schreiben vom 18.4.1993 kündigte die Kl. an, wegen zahlreicher durch die Nichtbeheizung unmittelbar drohender Schäden (Schimmel und Feuchtigkeitsschäden an verschiedenen Teilen des Hauses) ihrerseits nach § 744 Abs. 2 BGB verfahren und am nächsten Tag einen Unternehmer mit den notwendigen Arbeiten zur Wiederherstellung der Beheizung beauftragen zu wollen. Die Auffassung des LG, der Einbau einer Gasheizung sei wegen der Möglichkeit einer vorübergehend behelfsmäßigen Beheizung nicht notwendig gewesen, zieht die - insoweit übereinstimmend - gegenteilige Meinung der Parteien offenbar nicht in Erwägung.

(2) Das LG meint sodann, daß der Einbau einer Gasheizung keine Maßnahme zur Erhaltung des Hauses gewesen sei, sondern eine Umgestaltung unter dem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme.

Die Differenzierung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und nicht mehr als solche zu tolerierenden Umgestaltungsmaßnahmen setzt eine Würdigung der konkreten, von den Parteien vorgetragenen Umstände des Falls voraus. Nach dem Vortrag des Bf. war aber der Einbau einer Gasheizung unter den gegebenen Umständen die kostengünstigste und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzig vernünftige Maßnahme, um die Beheizung des Hauses wiederaufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß das LG diesen Vortrag bei seiner Beurteilung erwogen hat. Es geht nicht darauf ein, daß sich der Streit der Eheleute im wesentlichen auf die mit dem Einbau der verschiedenen Beheizungssysteme verbundenen Kosten konzentrierte. Die darüber geführte intensive Korrespondenz wurde im Ausgangsverfahren vorgelegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß das LG den Vortrag des Bf. zur wirtschaftlichen Notwendigkeit des Einbaus einer Gasheizung von vornherein für unerheblich halten durfte. Es führt zwar aus, darauf, ob der Einbau einer Gasheizung kostengünstiger war, komme es nicht an. Dies wäre aber nur richtig, wenn es den Rechtsstandpunkt vertreten hätte, der Einbau einer Gasheizung zum Ersatz einer Ölheizung könne unter keinen denkbaren Umständen eine Erhaltungsmaßnahme sein. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Denn in der Folge führt es aus, es sei sachgerecht, einen Miteigentümer an der ursprünglichen Entscheidung der Miteigentümergemeinschaft für den Betrieb einer Ölheizung festzuhalten, wenn sich bei nüchterner Betrachtung für beide Heizungstypen Argumente ins Feld führen ließen, ohne daß die für den Einbau einer Gasheizung sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwögen. Ausgehend davon hätte das LG eine Erhaltungsmaßnahme bejahen müssen, wenn überwiegende Gesichtspunkte für den Einbau einer Gasheizung sprachen. Eben dies hatte der Bf. aber vorgetragen. Das LG hätte diesen Vortrag daher, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen. (...)

2. a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7] = NJW 1954, 1153; BVerfGE 62, 189 [192] = NJW 1983, 809; BVerfGE 80, 48 [51] = NJW 1989, 1917; BVerfGE 86, 59 [62 f.] = NJW 1992, 1675; BVerfGE 87, 273 [278 f.] = NJW 1993, 996). Von willkürlicher Rechtsanwendung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 [279] = NJW 1993, 996). Willkür ist vielmehr zu verstehen als Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48 [51] = NJW 1989, 1917; BVerfGE 83, 82 [84] = NJW 1991, 157; BVerfGE 86, 59 [62f.] = NJW 1992, 1675).

b) Nach diesem Maßstab sind die Ausführungen des LG zur Verschuldensfrage willkürlich. Es drängt sich der Schluß auf, daß sich das Gericht den Blick auf die konkreten Umstände des Falls aufgrund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses in unangemessener Weise verstellt hat.

(1) Das LG geht zwar davon aus, daß der Bf. für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einstehen müsse. Für seine Annahme, dem Bf. sei es nicht gelungen, einen solchen schuldlosen Rechtsirrtum darzulegen, fehlt indes jede nachvollziehbare Begründung.

Es führt aus, "an einen solchen Entlastungsbeweis" seien strenge Anforderungen zu stellen, der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten; die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde.

Die unmittelbar daran anschließende Schlußfolgerung, "hiernach" habe der Bf. nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines Anwalts vertrauen dürfen, ist völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt und wird auch in der Folge nicht weiter begründet. Was der Bf. weiter hätte darlegen müssen und welche Anstrengungen er als juristisch nicht vorgebildete Person unter den konkreten Umständen hätte unternehmen müssen, wird nicht mitgeteilt und ist auch nicht erkennbar. Die Forderung, eine betroffene Partei müsse die höchstrichterliche Rechtsprechung beobachten, läßt weder erkennen, warum und auf welchem Wege der Bf. als juristischer Laie ungeachtet der in Anspruch genommenen anwaltlichen Hilfe zu dieser Beobachtung verpflichtet und in der Lage sein sollte, noch welche konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung dem Bf. im Streitfall hätte Anlaß geben müssen, den anwaltlichen Rat zu verwerfen.

Das LG geht auch nicht darauf ein, wieso für den Bf. erkennbar gewesen sein soll, daß durch den ihm erteilten anwaltlichen Rat ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt wurde. Es liegt auch auf der Hand, daß dem Bf. eine solche Erkenntnis schwerlich kommen konnte, nachdem ihm kurz zuvor das AG in dem Kostenabschluß vom 19.5.1993 bescheinigt hatte, daß der Einbau der Gasheizung rechtmäßig gewesen sei.

(2) Anstatt diesen Beschluß bei der Prüfung der Verschuldensfrage in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen, führt das LG aus, der Bf. habe sich auf ihn nicht verlassen dürfen, weil es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Diese Argumentation läßt völlig außer Betracht, daß das AG in dem genannten Beschluß zu der maßgeblichen Rechtsfrage im einzelnen Stellung genommen hatte. Es hatte die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB geprüft und ihr Vorliegen wegen der bei Nichtbeheizung des Hauses drohenden Gebäudeschäden bejaht. Es hatte zudem in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß seinerzeit auch die Ehefrau des Bf. die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die drohenden Gebäudeschäden als erfüllt angesehen und mit Schreiben vom 18.4.1993 unter Berufung darauf angekündigt hatte, ihrerseits eine Erneuerung der Ölheizungsanlage in Auftrag zu geben. Die aufgeworfene Rechtsfrage war damit aus der Sicht des Bf. eindeutig beantwortet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Würdigung des AG durch den summarischen Charakter des damaligen Verfahrens bestimmt gewesen sein könnte.

(3) Das LG ist schließlich der Auffassung, der Bf. hätte jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes der Kl. vom 31. 5. 1994 erkennen müssen, daß seine Rechtsauffassung unhaltbar sei, weil dort die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB in Abrede gestellt würden. Dies läßt den zeitlichen Ablauf der Dinge völlig außer Betracht.

Der Bf. hatte bereits mit Schreiben vom 5.6.1993 die Aufrechnung mit den hälftigen Instandsetzungskosten erklärt und diese in der Folge mit dem Mietzins für die Monate Juli 1993 bis Januar 1994 verrechnet. Seit Februar 1994 zahlte er wieder den Mietzins in Höhe von 950 DM. Die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte erstmals mit Schreiben vom 29.6.1993, die Klage wurde im Juli 1993 eingereicht und mit Schriftsatz vom 25.3.1994 hinsichtlich der bis dahin aufgelaufenen Verrechnungsbeträge erweitert. Erst nachdem gegen ein erstes, die Räumungsklage abweisendes Urteil des AG Berufung eingelegt worden war, kündigte die Kl. das Mietverhältnis durch Anwaltsschreiben vom 8.2.1995 erneut hilfsweise unter Berufung auf die inzwischen aufgelaufenen streitigen Mietzinsrückstände. Das AG hatte in dem damals angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, daß eine Verurteilung zur Räumung im Hinblick auf den Zuweisungsbeschluß des Familiengerichts nicht möglich sei. Die Kl. vertrat in der damaligen Berufungsbegründung vom 8.2.1995 die Ansicht, diese Auffassung des AG sei zutreffend, sie könne deshalb insoweit nicht auf Räumung, sondern nur auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses klagen und stelle ihren Antrag dahingehend um.

Wieso für den Bf. in Anbetracht der konkreten Verfahrenssituation und angesichts der von beiden Parteien umfangreich und teilweise wechselnd vorgetragenen streitigen Rechtsstandpunkte nahegelegen haben sollte, die Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts aufgrund des Vortrags der Gegenseite in Zweifel zu ziehen (oder sogar als unhaltbar zu erkennen) und die Folgen der erneuten Kündigung durch Zahlung des streitigen Betrags vor der gerichtlichen Klärung der Streitfragen abzuwenden, ist nicht ersichtlich.

3. Auf die weiteren Willkürrügen des Bf., insbesondere betreffend die Nichtgewährung der Räumungsfrist, kommt es danach nicht mehr an. Allerdings weist die Kammer vorsorglich auf folgendes hin: Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist begegnet erheblichen Bedenken. Das LG hätte, auch wenn ein entsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, in Erwägung ziehen müssen, ob eine Räumungsfrist gem. § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu bewilligen sei. Dem LG war aufgrund der Verfahrensanträge, die der Bf. im Anschluß an das Urteil vom 9.9.1997 gestellt hatte, bekannt, daß der Bf. wegen der langen Wohnzeit und des Umfangs der erforderlich werdenden Räumungsmaßnahmen geltend gemacht hatte, auf die Bewilligung einer Räumungsfrist angewiesen zu sein. Das LG hatte auch die sofortige Beschwerde der Kl. gegen den Beschluß des AG vom 12.11.1997, mit dem die seinerzeit vom LG bewilligte Räumungsfrist von etwa vier Monaten um weitere sechs Monate verlängert wurde, zurückgewiesen. Die dafür gegebene Begründung stellt zwar auf das damals anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren ab, macht aber auch deutlich, daß in Anbetracht der Umstände Folge einer Räumung nur das Leerstehen, der Verkauf oder die Teilungsversteigerung des Grundstücks sein könne, mithin kein sofortiges Erlangungsinteresse der Kl. bestehe. Die vom LG für die Nichtgewährung einer Räumungsfrist mündlich mitgeteilte Begründung, der Bf. habe sich auf eine Räumung einstellen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf. durfte sich aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23.1.1998 zumindest eine gute Chance ausrechnen, daß die Räumungsklage abgewiesen würde; keinesfalls mußte er damit rechnen, das Haus von einem Tag auf den anderen verlassen zu müssen. Für Maßnahmen zur Vorbereitung eines kostenaufwendigen Umzugs noch vor Abschluß des Berufungsverfahrens bestand mithin keine Veranlassung.