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Gasexplosion nach Cannabis-Anbau in Wohnung einfach fahrlässig

BGHIV ZR 52/1426.10.2016GE 2017, 290

VVG § 78; BGB §§ 276, 277, 823

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters ist auf die Fälle der Schadensverursachung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt; dem Gebäudeversicherer steht in diesem Fall jedoch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters im Innenausgleich der Versicherer ein anteiliger Ausgleich zu (Bestätigung BGHZ 169, 86).

2. Der Mieter, der in seiner Wohnung eine Cannabis-Plantage eingerichtet und mehrere Butangasflaschen sowie diverse Chemikalien und Lösungsmittel zur Drogengewinnung gelagert hat, haftet nicht aus grober Fahrlässigkeit für erhebliche Schäden nach einer Gasexplosion, wenn nicht nachgewiesen ist, dass er bewusst Butangas entweichen ließ.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Kl., Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses in D., verlangt nach Regulierung eines Explosionsschadens unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. von der Bekl., dem Haftpflichtversicherer eines Mieters des Hauses, im Wege des sogenannten Innenausgleichs eine Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer behaupteten Regulierungsleistung von 138.272,57 € (mithin 69.136,29 €).

2 Am Nachmittag des 21. Mai 2008 kam es im Badezimmer der vom Versicherungsnehmer der Bekl. (im Folgenden: Mieter) angemieteten Wohnung zu einer Butangasexplosion, durch welche das versicherte Gebäude erheblich beschädigt wurde. Die Polizei fand bei ihren Ermittlungen im Badezimmer eine leere Butangasflasche, die keine rote Schutzkappe trug. Mehrere solcher roter Plastikkappen lagen auf dem Badezimmerboden. Zehn gefüllte und mit Schutzkappen versehene Butangasflaschen gleicher Bauart entdeckten die Polizeibeamten in einem weiteren Raum der Wohnung, in dem sich eine Cannabis-Plantage mit insgesamt 144 Pflanzen befand, für welche der Mieter spezielle Schränke mit Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen errichtet hatte. Weitere leere Butangasflaschen entdeckten die Beamten in einem Mülleimer. Außerdem hatte der Mieter diverse Chemikalien und Lösungsmittel zur Drogengewinnung in der Wohnung gelagert. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass sich technische Defekte insbesondere an den Gasleitungen und am Gasherd der Wohnung ausschließen lassen.

3 Das Ermittlungsverfahren gegen den Mieter wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es nicht Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betraf, wobei Berücksichtigung fand, dass er selbst bei der Explosion erheblich verletzt worden war, insbesondere auch Verbrennungen mit bleibenden Folgeschäden im Gesicht und an beiden Händen erlitten hatte.

4 Die Kl. meint, der Mieter habe die Explosion durch lediglich einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt, weshalb nach der Senatsrechtsprechung ein im Gebäudeversicherungsvertrag insoweit vereinbarter Regressverzicht zu seinen Gunsten Anwendung finde mit der Folge, dass sie unter analoger Anwendung der Vorschriften über den Innenausgleich der Versicherer bei Doppelversicherung die Bekl. direkt auf Erstattung der Hälfte ihrer Regulierungsleistung in Anspruch nehmen könne. Das gelte im Übrigen auch für den Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Mieter. In einem solchen Fall habe der Gebäudeversicherer die Wahl, den Mieter aufgrund übergegangenen Rechts auf Schadensersatz oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des direkten Innenausgleichs in Anspruch zu nehmen.

5 Die Bekl. macht geltend, der Mieter habe die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt, im Übrigen sei ihre Eintrittspflicht nach Nr. 1.1 der in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Besonderen Bedingungen (BBR) ausgeschlossen, weil das Schadensereignis bei einer Straftat des Mieters, nämlich dem Versuch, Cannabisöl herzustellen, eingetreten sei.

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Voraussetzungen des direkten Ausgleichsanspruches verneint hat. Der Mieter habe die Explosion nicht lediglich durch einfache, sondern durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

7 II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2014, 461 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Kl. mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Auffassung der Kl., ein direkter Ausgleichsanspruch zwischen dem regulierenden Gebäudeversicherer und dem Haftpflichtversicherer des Mieters, der den Schaden verursacht habe, komme auch in Fällen in Betracht, in denen der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei rechtsirrig.

8 Im Streitfall habe der Mieter den Schaden in hohem Maße grob fahrlässig verursacht. Insoweit habe das Landgericht die aus dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ersichtlichen Umstände umfassend gewürdigt. Die vom Mieter im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Januar 2009 aufgestellten Behauptungen widersprächen dem polizeilichen Ermittlungsergebnis so eklatant, dass sie offensichtlich falsch seien, weshalb eine Vernehmung des Mieters zur Richtigkeit dieser Behauptungen nicht in Betracht komme.

9 Gleichviel ob zur Herstellung von Cannabisöl oder aus anderem, nicht genannten Grunde stelle das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem geschlossenen Raum, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb sei, eine grobe Fahrlässigkeit dar. Auf Weiteres komme es nicht an. Soweit sich die Kl. in der Berufungsinstanz darauf berufe, es sei - entgegen den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils - nicht unstreitig, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Umgang mit Butangas verursacht worden sei, seien die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts für das Berufungsgericht bindend; im Übrigen habe die Kl. eine andere Ursache als die explodierende Butangasflasche nicht vorgetragen und sei dafür auch sonst nichts ersichtlich.

10 Auch in subjektiver Hinsicht sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Dass das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer äußerst gefährlich sei und leicht zu einer Explosion führen könne, liege auf der Hand und müsse jedem einleuchten.

11 Eine persönliche Vernehmung des Mieters sei nicht geboten. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nur nach einer persönlichen Vernehmung beurteilt werden könnten, gelte das nicht, wenn die bisherigen Angaben des Zeugen in einem so eklatanten Widerspruch zu den objektiven Feststellungen eines Ermittlungsverfahrens stünden, dass sie falsch sein müssten. Der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt. Danach sei davon auszugehen, dass der Mieter bewusst eine größere Menge Butangas habe entweichen lassen.

12 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung des Mieters als Zeugen zurückgewiesen hat.

13 1. Zutreffend - und von der Beschwerde auch nicht mehr beanstandet - hat es allerdings angenommen, der bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages nach ergänzender Auslegung der Rechtsprechung (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 ff. unter 2 und 3) stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes sei auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffne dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung (gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F.; vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 ff. unter II).

14 Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, der Regressverzicht sei mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz und dessen Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, die unter anderem in § 81 Abs. 2 VVG n.F. ihren Niederschlag gefunden habe, auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Gebäudeversicherer beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 Abs. 2 VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne (Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10 ff., Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 22 Rn. 145; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 86; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 358; Schneider in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR § 86 Rn. 47), überzeugt dies nicht (gegen diese Auffassung auch Möller/Segger in MünchKommVVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 232; OLG München VersR 2009, 1112, 1114).

15 Ein so weitgehender Regressverzicht entspräche nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages.

16 a) Im Rahmen der ergänzenden Auslegung, welche zu der Annahme eines stillschweigenden Regressverzichts des Gebäudeversicherers geführt hat, hat der Senat zunächst auf das Interesse des Versicherungsnehmers abgestellt, das Vertragsverhältnis zu seinem Mieter nicht zu belasten. Eine ernsthafte Belastung hat der Senat darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung im Falle eines Regresses wegen der Obliegenheit, den Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen, eine dem Interesse seines Mieters und auch seinem eigenen Interesse zuwiderlaufende Position vertreten müsste (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 unter 3 c; vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 20). Erstreckte sich der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit in der Weise, dass der Gebäudeversicherer nur noch in Höhe einer festzusetzenden Quote beim Mieter Regress nehmen dürfte, könnte dies den aufgezeigten Konflikt des Gebäudeeigentümers und Versicherungsnehmers der Gebäudeversicherung nicht ausräumen, denn jedenfalls mit Blick auf den anteiligen Mieterregress des Gebäudeversicherers bliebe er gehalten, dessen Position zu unterstützen und gegebenenfalls entgegen eigenem Interesse auf eine hohe Regressquote hinzuwirken.

17 b) Während dem Gebäudeversicherer bei einem auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkten, vollständigen Regressverzicht nach der Senatsrechtsprechung der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Mieters über die analoge Heranziehung der Vorschriften über den Versicherer-Innenausgleich bei Mehrfachversicherung gewährt wird (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 unter II) und ihm damit die Regulierung erleichtert werden kann, erwiese sich ein quotenmäßig beschränkter Regressverzicht für Fälle grober Fahrlässigkeit des Mieters als für den Gebäudeversicherer nachteilig.

18 Denn ohne die Haftungsquote des Mieters selbst zuverlässig festlegen zu können, müsste er zum einen die Quote, in deren Höhe der Mieter von einer Haftung freigestellt bliebe, im Wege der - in der Regel hälftigen - direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Mieters über den Innenausgleich der Versicherer verfolgen, zugleich aber hinsichtlich der verbleibenden Quote den Mieter im Regresswege in Anspruch nehmen und im Erfolgsfalle schließlich den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden und sich überweisen lassen, um so am Ende auch wegen dieser Quote den Haftpflichtversicherer ein weiteres Mal in Anspruch nehmen zu können. Diese komplizierte Parallelführung zweier Auseinandersetzungen um den Ausgleich nach Regulierung eines vom Mieter verursachten Gebäudeschadens ist dem Gebäudeversicherer nicht zumutbar.

19 c) Soweit der Senat bei der Entwicklung des sogenannten versicherungsrechtlichen Modells den Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Überlegung gestützt hat, der Mieter finanziere die Gebäudeversicherung des Vermieters, hat er daraus lediglich eine berechtigte Erwartung des Mieters abgeleitet, dass ihm diese Aufwendungen im Schadensfall „in irgendeiner Weise zugutekommen“ sollten, er „in gewisser Weise geschützt“ werde, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursache (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 23 m.w.N.). Mithin hat der Senat nicht ausgesprochen, der Mieter müsse infolge seiner Mitfinanzierung der Gebäudeversicherungsprämien im Ergebnis vollen Umfangs wie ein Versicherungsnehmer dieses Vertrages gestellt werden.

20 Vielmehr bestand seit Beginn der Rechtsprechungsentwicklung betreffend die Privilegierung des Mieters losgelöst vom rechtlichen Ansatz, über den ein solches Ergebnis zu erreichen war, die Vorstellung, den Mieter lediglich in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 11). Dabei muss es mit Blick auf die oben erläuterte Interessenlage der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages ungeachtet des geänderten Versicherungsvertragsgesetzes bleiben.

21 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Bekl. verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich gegenüber der Kl. darauf berufe, ihr Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig verursacht.

22 Im Streitfall hat die Bekl. erkennbar ein - die Treuwidrigkeit ausschließendes - berechtigtes Interesse, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Schädigers zu berufen, weil sie geltend machen will, ihm gegenüber im Deckungsverhältnis infolge der Straftatklausel der Nr. 1.1 BBR leistungsfrei zu sein. Damit steht noch nicht fest, dass sie im Falle grob fahrlässiger Schadensherbeiführung voll eintrittspflichtig wäre.

23 3. Der angefochtene Beschluss ist aber nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Feststellung, der Mieter habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, das Recht der Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Seine Ablehnung des Antrags, den Mieter als Zeugen zu vernehmen, findet im Prozessrecht keine Stütze.

24 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Mieter habe den gesamten Inhalt der später von der Polizei im Badezimmer gefundenen Butangasflasche in seiner Wohnung bewusst freigesetzt, diese Freisetzung einer explosionsfähigen Menge Butangases in einem geschlossenen Raum stelle in jedem Falle - auch subjektiv - ein nicht entschuldbares Verhalten und mithin eine grobe Fahrlässigkeit dar.

25 Die Kl. hat sowohl in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 als auch in der Berufungsbegründung beantragt, den Mieter zum Geschehen als Zeugen zu vernehmen. Zur Begründung des Antrags hat sie sich auf ein Schreiben des Rechtsanwalts des Mieters vom 23. Januar 2009 gestützt, in welchem für den Mieter folgende Stellungnahme abgegeben worden war:

„… Aus der Ermittlungsakte ergibt sich die Vermutung, dass im Zusammenhang mit dem Anbau/der Bearbeitung der Cannabispflanzen Butangas benutzt worden sein soll. Ein Gutachten lässt den Schluss zu, dass möglicherweise ausströmendes Butangas die Explosion verursacht haben könnte.

Herr … [der Mieter] schließt dies jedoch grundsätzlich aus. Es wurde lediglich eine leere Butangasflasche im Bereich des Bades gefunden. Diese Butangasflasche stammte von einem Biwak-Aufenthalt am Wochenende 17./18.5.2008 in der Sächsischen Schweiz. Er schließt grundsätzlich für Mai 2008 aus, dass Butangas in irgendeiner Form in der Wohnung verwandt wurde.

Er kann jedoch insofern nicht ausschließen, dass die vorgefundene Flasche nach dem Biwak-Aufenthalt noch teilweise gefüllt war. Er vermutet dies lediglich. Insofern kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise durch Umfallen oder aufgrund anderer Ursache es im Bereich des Bades zum Ausströmen von Butangas aus dieser Flasche kommen konnte …“

26 b) Diesen Antrag, mit dem die Kl. zugleich konkludent in Abrede gestellt hat, dass der Mieter vor der Explosion mit der Butangasflasche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt hat, durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, die Angaben des Mieters stünden in einem so eklatanten Widerspruch zu den objektiven Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass sie falsch sein müssten, der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt.

27 aa) Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier der Gebäudeversicherer - die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteile vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1110 Rn. 17; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550 Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12; vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563 Rn. 14). Die Kl. hat - soweit ihr möglich - vorgetragen, wie es aus der Sicht des Mieters zu der Explosion gekommen sein soll. Dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich.

28 Unerheblich ist, ob und inwieweit die namens des Zeugen von seinem Rechtsanwalt abgegebene Darstellung glaubhaft ist. Denn dies ist vom Tatrichter erst nach Vernehmung des Zeugen in Verbindung mit den sonstigen Umständen und Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig.

29 bb) § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO, der auch im Zivilprozess entsprechende Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; vom 21. September 2011 aaO. Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl. § 284 Rn. 91; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 284 Rn. 21), erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf Zeugenvernehmung nur für den Fall, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits erwiesen ist. Im Streitfall hat das Berufungsgericht hingegen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen das Gegenteil der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für erwiesen erachtet. In einem solchen Fall stellt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn der Tatrichter die Zeugenvernehmung mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen ablehnt (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; MünchKommZPO/Prütting aaO. Rn. 99).

30 c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Vernehmung des Mieters zu Erkenntnissen geführt hätte, nach denen die Frage, ob er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, anders als geschehen zu beantworten gewesen wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Gebäudeversicherung haftet der Mieter nicht für einfache Fahrlässigkeit (stillschweigender Regressverzicht des Versicherers). Sie kann allerdings im Innenausgleich der Versicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung einen anteiligen Ausgleich von einer etwaigen Haftpflichtversicherung des Mieters verlangen. Letzteres gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit des Mieters, hier muss der Gebäudeversicherer bei dem Mieter Regress nehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Badezimmer des Mieters kam es zu einer Butangasexplosion, die das Gebäude erheblich beschädigte. Die Polizei fand eine leere Butangasflasche im Badezimmer und mehrere gefüllte in einem weiteren Raum der Wohnung, in dem sich eine Cannabis-Plantage befand. Nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis war davon auszugehen, dass Butangas zur Herstellung von Cannabisöl verwandt worden war. Der Gebäudeversicherer nahm die Haftpflichtversicherung des Mieters in Anspruch.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da der Mieter grob fahrlässig gehandelt habe. Auf eine Vernehmung des Mieters, der bestritten hatte, bewusst mit der Butangasflasche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt zu haben, wurde verzichtet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof folgte zwar nicht der Auffassung der Klägerin, auch bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden müsse ein Innenausgleich zwischen den Versicherungen stattfinden. Der Regressverzicht komme dann nicht mehr in Betracht, und der Gebäudeversicherer könne sich nur an den Mieter halten. Das Oberlandesgericht habe aber den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Mieter nicht als Zeugen vernommen habe. Die Ablehnung einer Zeugenvernehmung sei nur dann zulässig, wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits erwiesen sei. Hier habe aber im Gegenteil das Oberlandesgericht angenommen, die Darstellung des Zeugen sei aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen unrichtig. Das sei jedoch erst nach der Vernehmung des Zeugen möglich; eine vorweggenommene Beweiswürdigung sei unzulässig.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wer sich im Internet über die Herstellung von Cannabis informiert, wo empfohlen wird, das Ganze am besten im Freien durchzuführen, weil beim Ausströmen des Gases schon ein Funke zur Explosion ausreicht, wird wohl wie Polizei, Landgericht und Oberlandesgericht im besprochenen Fall grobe Fahrlässigkeit annehmen, zumal sich der Mieter über seinen Rechtsanwalt nicht über die Ursache der Explosion geäußert hatte. Es gilt aber der vom BGH immer betonte Grundsatz, dass die „Tatsachengerichte“ im Zweifel immer Zeugen vernehmen müssen, wenn deren Aussage wesentlich sein kann.