Gas
BGB § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gas; Gasversorgung; Miete; Kosten; Warmmiete; Heizkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Wohnung mit Gas versorgt, und ist im Mietvertrag nichts über Heizkosten geregelt, so spricht dies nicht dafür, daß eine "Warm-Miete" vereinbart werden sollte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien ergibt sich nicht, daß die Zahlung der Grundmiete auch den Aufwand für die Gasversorgung umfaßt.
Wenn eine Mietwohnung nicht über eine Zentralheizung versorgt wird, sondern die Wohnungen eines Hauses einzeln mit Gas versorgt werden, kann aus einer fehlenden oder mißverständlichen Regelung im Mietvertrag nicht darauf geschlossen werden, daß der Vermieter die Kosten der Gasversorgung trägt. Ein Gasversorgungsvertrag zwischen einem Mieter und dem Unternehmen kann dadurch zustande kommen, daß Gas aus dem Verteilungsnetz des Gasversorgungs-Unternehmens entnommen wird (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden). Die Heizkostenverordnung gilt in diesem Fall nicht (vgl. § 1 HeizkV). Wenn in einem solchen Fall im Mietvertrag nichts über Heizkosten geregelt ist, spricht dies nicht dafür, daß eine "Warm-Miete" vereinbart werden sollte. Vielmehr spricht angesichts der beiden Parteien erkennbaren Umstände der Versorgung der Wohnung mit Gas alles dafür, daß beide Parteien diesen Punkt überhaupt nicht als regulierungsbedürftig ansahen, da es der Normalfall ist, daß der Mieter direkt mit dem Gaswerk abrechnet, wie es im Falle der Stromversorgung selbstverständlich ist.
Angesichts der beiden Parteien bekannten Versorgung der Wohnung mit Gas und der Nichtanwendbarkeit der Heizkostenverordnung gab es keinen Grund, in dem Mietvertrag etwas über die Abrechnung von Heizkosten zu regeln. Insofern spielt die mißverständliche Formulierung "pauschal" in der Anlage zum Mietvertrag keine Rolle, da sie sich möglicherweise auf alle anderen Betriebskosten, keinesfalls jedoch auf die Heizkosten, beziehen kann.