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Gartenzugang

BayObLG1 b Z 42/8819.12.1989GE 1990, 379

WEG § 15 Abs. 1, § 14 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gartenzugang; Sondernutzungsfläche; Wohnungseigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Zugang zu einer gärtnerisch genutzten Sondernutzungsfläche über die einem anderen Wohnungseigentümer zugewiesene Sondernutzungsfläche.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend ist die rechtliche Ausgangsüberlegung des Landgerichts, daß die Vereinbarung vom 30.9.1976, die den Beteiligten Sondernutzungsrechte an den jeweiligen Grundstücksflächen einräumt, eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG ist. Demzufolge stehen ihnen die betreffenden Flächen "zum ausschließlichen Gebrauch" zu. Die-se Vereinbarung hat das Rechtsbeschwerdegericht wie alle Grundbuch-eintragungen selbständig auszulegen. Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BayObLGZ 1984, 14/18 m.w.Nachw.).

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts bedeutet zunächst allgemein, daß dem Berechtigten die Fläche unter Ausschluß der übrigen Woh-nungseigentümer zur alleinigen Nutzung zustehen soll. Dabei soll der be-günstigte Sondernutzungsberechtigte in seinem Recht weitgehend einem Sondereigentümer gleichgestellt werden, mit der Einschränkung, daß die vom Sondernutzungsrecht betroffene Fläche gemeinschaftliches Eigentum bleibt. Damit enthält das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche auch die Befugnis, die jeweilige Fläche nicht nur als Garten zu benutzen, sondern sie auch gärtnerisch zu bepflanzen (§ 13 Abs. 1 WEG; BayObLG NJW-RR 1987, 846).

Dem Landgericht wird auch dahingehend gefolgt, daß die Befugnis zur gärtnerischen Bepflanzung der Sondernutzungsfläche nicht unbeschränkt sein kann. Dies ergibt sich bereits daraus, daß auch ein Sondereigentümer sein Recht nur im Rahmen des § 14 WEG, insbesondere von dessen Nr. 1 ausüben darf. Grundsätzlich ist daher mit dem Landgericht davon auszugehen, daß ebenso wie ein Sondereigentümer auch der Inhaber eines Sondernutzungsrechts von seinem Recht nur Gebrauch machen darf, so-weit dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil er-wächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich eine Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 846; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 15 Rn. 40).

Die Feststellung des Landgerichts, die Bepflanzung vor der Gartentüre der Antragstellerin erschwere die Nutzung ihrer Sondernutzungsfläche unnötig und unzumutbar, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die An-tragstellerin hat das Recht, ihre Sondernutzungsfläche als Garten zu nut-zen. Diese Nutzung wird ihr erschwert, wenn sie Gartenabfälle und -bedarf nur durch ihre Wohnung transportieren kann. Auch sie kann die Sondernutzungsfläche ergänzend zu ihrem Sondereigentum nutzen; dies enthält auch die Befugnis, den Füllschlauch zum Heizöltank über die Sondernutzungsfläche und nicht durch die Wohnung legen zu lassen. Demgegen-über sind berechtigte Belange der Antragsgegner, gerade vor der Gartentüre der Antragstellerin den Plattenbelag zu entfernen und Pflanzen zu set-zen, nicht ersichtlich. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die Antragsgegner durch die Belassung der Anpflanzung die Benützung des Gehwegs über die ihnen zugewiesene Sondernutzungsfläche erheblich beeinträchtigen, obwohl sie ein berechtigtes Interesse an der Be-lassung dieser Anpflanzung nicht haben (vgl. BayObLG MDR 1981, 937) und auch keinen vernünftigen Grund nennen können, warum sie der An-tragstellerin ein Betreten oder Verlassen ihrer Sondernutzungsfläche durch die auf deren Ende führende Gartentüre entgegen der früheren Übung versagen.