Gartenmiete und Teilkündigung
§ 535 BGB, § 564 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gartenmiete und Teilkündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; Wohnraummiete; Gartenmiete; Teilkündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die nachträgliche Vermietung eines Gartens ist im Regelfall nicht als Erweiterung eines bestehenden Mietvertrages aufzufassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Grundsatz des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid 3 RE-Miet 1/83, NJW 83, 1499, ist auf den hiesigen Sachverhalt nicht anzuwenden. Das Hofgelände bildet - anders als eine Garage - keine rechtliche und wirtschaftliche Einheit gerade mit der Wohnung der Bekl. Anders als die Überlassung einer Garage an den Mieter einer Wohnung entspricht die Vermietung eines Teiles des Hofgeländes nicht der Üblichkeit.