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Gartenmiete und Teilkündigung

AG Charlottenburg11 C 92/8613.10.1986unveröffentlicht

§ 535 BGB, § 564 b BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gartenmiete und Teilkündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; Wohnraummiete; Gartenmiete; Teilkündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nachträgliche Vermietung eines Gartens ist im Regelfall nicht als Erweiterung eines bestehenden Mietvertrages aufzufassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Grundsatz des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid 3 RE-Miet 1/83, NJW 83, 1499, ist auf den hiesigen Sachverhalt nicht anzuwenden. Das Hofgelände bildet - anders als eine Garage - keine rechtliche und wirtschaftliche Einheit gerade mit der Wohnung der Bekl. Anders als die Überlassung einer Garage an den Mieter einer Wohnung entspricht die Vermietung eines Teiles des Hofgeländes nicht der Üblichkeit.