Garderobe
WEG § 10, 15, 13
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Garderobe; Treppenhaus; Treppenabsatz; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Es kommt nicht darauf an, ob der Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. b) Zutreffend hat das LG angenommen, daß das Anbringen der Garderobenelemente im Bereich des oberen Treppenabsatzes und dessen Umgestaltung zu einem offenen Garderobenraum einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses widerspricht. Mit dieser Maßnahme haben die Antragsgegner Alleinbesitz an einem Teil des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppenhauses begründet und insoweit die übrigen Wohnungseigentümer von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (§ 13 Abs. 2 WEG) ausgeschlossen. Dies läuft auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts hinaus und erfordert daher eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 1992, 358/360 [= WM 1993, 88]; Weitnauer/Lüke § 22 Rn. 16). Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungseigentümern tatsächlich benutzt wird, kommt es nicht an, denn diese haben jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemeinschaftlich mitzutragen (vgl. KG NJW-RR 1993, 403 [= WM 1993, 83]).
c) Das LG hat festgestellt, der Antragstellerin komme es darauf an, ihre Mitbewohner wegen mangelnder Rücksichtnahme im täglichen Zusammenleben zu "disziplinieren". Dies reicht nicht aus, um ihr Beseitigungsverlangen rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen. Insoweit kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Antragsgegner selbst von der Antragstellerin verlangt haben, das Abstellen von Schuhen und Kleidungsstücken im Eingangsbereich des gemeinsam bewohnten Hauses zu unterlassen, und daß die Antragstellerin daraufhin die Garderobe beseitigt hat, die sie selbst im Treppenhaus angebracht hatte.