Garagenmieterhöhung im preisgebundenen Wohnraum
BGB § 535; NMV § 27
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem einheitlichen Mietverhältnis Wohnung und Garage im preisgebundenen Wohnraum kann die Garagenmiete unabhängig von der Wohnungsmiete im Rahmen der Angemessenheit erhöht werden. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 6. September 2000 ab Oktober 2000 eine um 60 DM auf 100 DM erhöhte Miete für eine Garage, die den Bekl. neben einer preisgebundenen Wohnung überlassen worden ist. Die Bekl. zahlten den Erhöhungsbetrag für Oktober 2000 bis Mai 2002 nicht. Die Bekl. wenden ein, eine gesonderte Erhöhung der Garagenmiete sei nicht zulässig.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B. über die Angemessenheit der Miete für die Garage die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Eine Mieterhöhung sei gemäß § 27 NMV zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind gemäß § 535 Satz 2 BGB a. F. bzw. § 535 Abs. 2 BGB n. F. zur Zahlung der erhöhten Garagenmiete verpflichtet.
Ohne Erfolg machen die Bekl. geltend, daß eine Mieterhöhung für die Garage nicht zulässig sei. Auch wenn das Mietverhältnis betreffend Wohnung und Garage als einheitlich anzusehen ist, schließt das Mieterhöhungen für die Garage nicht aus. In §§ 27, 28 NMV ist für die Überlassung einer Garage ausdrücklich die Erhebung einer angemessenen Vergütung neben der Einzelmiete für die Wohnung vorgesehen. Die Erhöhung dieser Vergütung unterliegt zwar nicht der Kostenmiete, aber der Angemessenheit gemäß § 27 NMV. Diese ist in einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 10 WoBindG in Verbindung mit § 8 a NMV zu begründen.
Die hier streitgegenständliche Mieterhöhungserklärung der Kl. vom 6. September 2002 genügt diesen Anforderungen. Sie enthält hierzu den Hinweis, daß die IBB bei der Berechnung der Förderung 100 DM je Stellplatz zugrunde legt. Das betrifft letztlich unmittelbar auch die Kostenmiete für die Wohnungen, die sich durch die für die Garagen anzusetzenden Erträge, die von den Aufwendungen der Kl. abzusetzen sind, ändert. Hierbei ist zu unterstellen, daß die IBB insoweit zu erzielende durchschnittliche Beträge zugrunde legt. Da Anhaltspunkte für ein Abweichen im Einzelfall nicht vorliegen, bedarf es einer weitergehenden Erläuterung nicht.
Die von der Kl. für die Garage geforderte Miete ist auch materiell begründet. Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. hat die Angemessenheit der von der Kl. verlangten Miete bestätigt. Die Einwände der Bekl. hiergegen greifen nicht durch. Insbesondere ist der Einwand, die Garage sei preisgebunden, nicht nachzuvollziehen. Die Garagen sind von der Kostenmiete nicht erfaßt. Vielmehr werden die Baukosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht berücksichtigt. Die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten werden nur insoweit in Ansatz gebracht, als die für die Garagen erzielten Erträge von den Aufwendungen für die Wohnung abzuziehen sind. Die Angemessenheit einer Miete für eine Garage ist davon unabhängig. Sie darf auch nicht nur an Leute vermietet werden, welche die Voraussetzungen für die Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung erfüllen. Aus diesen Erwägungen sind die vom Sachverständigen zur Ermittlung der angemessenen Miete herangezogenen Vergleichsobjekte nicht zu beanstanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im preisgebundenen Neubau kann man die Garagenmiete auf ein angemessenes Niveau erhöhen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte neben der preisgebundenen Neubauwohnung eine Garage gemietet. Der Vermieter erhöhte auf Druck der IBB die Garagenmiete von 60 auf 100 DM. Der Mieter wandte ein, eine gesonderte Mieterhöhung für die Garage sei unzulässig.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 63, ließ die Erhöhung der Garagenmiete zu. Zwar handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis. Jedoch sehe gerade § 27 NMV vor, daß neben der preisgebundenen Wohnungsmiete eine angemessene Vergütung für die Überlassung einer Garage gefordert werden könne. Zur Angemessenheit der Garagenmiete hatte schon das AG ein Sachverständigengutachten eingeholt.