Garagenklausel in der Hausratversicherung: Nähe nicht bei 1,4 km Entfernung
VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i. S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Zahlung aus einer bei der Bekl. unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.
Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war. Die Bekl. verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe des Versicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) - liege.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht - wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur Wohnung des Kl., hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. (...)
2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versicherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92 festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden ist, und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen Beziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Verständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Einbeziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks gelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagenklausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92 Rdn. 1). Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungsort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Garage ist in der Hausratsversicherung nur dann mitversichert, wenn sie in der Nähe der Wohnung liegt. Gerade in Großstädten kann nicht immer eine Garage in unmittelbarer Nachbarschaft gemietet werden; was Nähe im Sinne der Versicherungsbedingungen heißt, kann zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte in Berlin in einer Entfernung von 1,45 km von seiner Wohnung eine Garage gemietet, die aufgebrochen wurde. Er verlangte Versicherungsschutz. Die Versicherung berief sich auf die Garagenklausel.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. März 2003 folgte der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen, die eine engere räumliche Beziehung zum Versicherungsort, der Wohnung, verneint hatten. Die Einbeziehung einer Wohngegend oder eines ganzen Stadtbezirks sei irrig, zumal die Garagenklausel den Zweck verfolge, daß ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit bleibe.