Garagengrundstück
GBO § 144 Abs. 1 Nr. 4; NRG/DDR § 4 Abs. 4 Satz 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Garagengrundstück; Nutzungsrecht; Gebäudegrundbuchblatt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für ein Grundstück, das zur Errichtung einer Garage vermietet worden ist, kommt ohne Verleihung eines Nutzungsrechts im Sinne des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nicht in Betracht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Unter Einreichung einer "Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks" des Rats des Stadtbezirks Berlin Weißensee vom 10. November 1980, eines Prüfbescheides der Staatlichen Bauaufsicht über die Aufstellung einer Garage vom Typ "Crottendorf" auf dem aus dem Beschlußeingang ersichtlichen Grundstück nebst Lageplan und unter Beifügung einer "Nutzungsvereinbarung" zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Weißensee und ihm, hat der Antragsteller bei dem Grundbuchamt beantragt, die in der vorbezeichneten Nutzungsvereinbarung genannte Eigentumsgarage in das Grundbuch einzutragen. In dieser Nutzungsvereinbarung ist unter anderem folgendes geregelt:
"Der VEB KWV vermietet an Herrn K. im o. g. Objekt ca. 21 m2 Grund und Boden zur Nutzung. Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem 1. April 1982. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende des nachfolgenden Monats gekündigt werden."
Der Antragsteller hat diese Nutzungsvereinbarung als "Mieter" unterzeichnet, während ein Vertreter der Kommunalen Wohnungsverwaltung diese Vereinbarung als "Vermieter" unterzeichnet hat.
Das Grundbuchamt hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes aufgefaßt und diesen Antrag mit Beschluß vom 20. Oktober 1995 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 27. Dezember 1995, die das Grundbuchamt als Erinnerung aufgefaßt hat. We-der Rechtspflegerin noch Richterin haben der Erinnerung abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig.
Nach dem Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel III Sachgebiet B; Bürgerliches Recht, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 28 Buchstabe i richtet sich die Zulässigkeit unbefristeter Rechtsmittel, die wie hier, nach Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland eingelegt werden, uneingeschränkt nach bundesdeutschem Recht. Nach diesem Recht deckt sich im Eintragungsverfahren die Beschwerdeberechtigung mit der Antragsberechtigung, was darauf beruht, daß die Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages die Weiterverfolgung dieses Antrages ist (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 71 Rdnrn. 63, 65; Meikel-Streck, GBO, 7. Aufl., § 71 Rdnrn. 118, 122). Soweit danach die Beschwerdeberechtigung die Antragsbefugnis voraussetzt, richtet sich diese ebenfalls nach bundesdeutschem Recht, weil der maßgebliche Antrag erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt eingegangen ist. Der Antragsteller ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 antragsberechtigt, weil er - insoweit über den Wortlaut seiner Eingabe vom 20. Januar 1995 hinausgehend - auch seine Eintragung als Eigentümer der Garage nach Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes beantragt. Das Antragsrecht hinsichtlich der Gebäudegrundbuchblattanlegung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Ziff. 4 S. 3 GBO. Damit erstrebt er eine Eintragung zu seinen Gunsten und ist somit antrags- und beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes und Eintragung des Antragstellers als Gebäudeeigentümer zurückgewiesen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung richtete sich die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nach § 144 Abs. 1 Ziff. 4 GBO in der seit dem 20. Dezember 1993 geltenden Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I S. 2181 f., 2191) nach den am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften. Danach war also die Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte der DDR vom 6. November 1975 (GBl. I 5. 697) Grundstücksdokumentationsordnung, im folgenden GDO/DDR, maßgebend (vgl. Bezirksgericht Dresden, VIZ 1992, 164, 165 f.). Gegenstand der staatlichen Dokumentation waren nicht nur die in § 2 bezeichneten Rechte (Grundstücke, Eigentumsrecht usw.). Vielmehr waren nach § 16 GDO/DDR auch Gebäude und Rechte an Gebäuden zu dokumentieren, sofern durch Rechtsvorschriften festgelegt worden war, daß diese Rechte auf besonderen Gebäudegrundbuchblättern nachgewiesen würden. Eine solche Rechtsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372, im folgenden NRG).
Auf diese Vorschrift kann sich der Antragsteller jedoch nicht stützen, da mit ihm lediglich eine vertragliche Nutzung vereinbart wurde, eine Ver-leihung des Nutzungsrechts durch einen staatlichen Akt hingegen nicht erfolgt ist. Eine solche Verleihung setzt das NRG allerdings voraus. Die als "Nutzungsvereinbarung" überschriebene und vom Antragsteller eingereichte Regelung zwischen der Kommunalen Wohnungsverwaltung Weißensee und dem Antragsteller beinhaltet lediglich mietvertragliche Regelungen, denn darin ist bestimmt, daß eine Teilfläche von ca. 21 m2 des aus dem Beschlußeingang ersichtlichen Grundstücks entgeltlich an den Antragsteller zum Gebrauch überlassen wurde. Dementsprechend gaben die an der Vereinbarung Beteiligten ihre Erklärungen als "Mieter" bzw. "Vermieter" ab. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, z. B. in bezug auf den Umfang der Nutzung, kann aus der "Nutzungsvereinbarung" nicht abgeleitet werden. Ein Anspruch auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes kann daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden.
Auch die Colido-Grundbuchanweisung (Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colido-Bedingungen) vom 27. Oktober 1987, die nach § 37 der Grundbuchverfahrensordnung der DDR vom 30. Dezember 1975 (GBl. I 1976, S. 42) für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs maßgeblich war, verwies unter B V Nr. 35 nur auf andere Rechtsvorschriften und Weisungen, nach denen Gebäudegrundbuchblätter anzulegen waren. Im Zivilgesetzbuch der DDR war die Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern gleichfalls nicht geregelt. Somit verhelfen die vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften dem Antragsteller ebenfalls nicht zu der gewünschten Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes.
Auch nach der jetzt geltenden Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: GGV), die am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist und die - bis auf die in § 15 Abs. 2 u. 3 GGV geregelten Ausnahmen - auch für vorher gestellte Anträge gilt, ist das Grundbuchamt nicht gehalten, ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen.
Nach dem in § 1 Nr. 1 GGV geregelten Anwendungsbereich sind Gebäu degrundbuchblätter zunächst für Gebäudeeigentum nach Art. 231 § 5 EGBGB anzulegen. Nach dessen Abs. 1 S. 1 gehören zu den Bestandteilen des Grundstücks nicht die Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tage vor dem Wirk samwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum un-abhängiges Eigentum sind. Bei der Frage, ob ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, muß beachtet werden, daß § 1 Nr. 1 GGV die Anlegung nicht auf den gesamten Anwendungsbereich des Art. 231 § 5 EGBGB er-streckt, sondern nur auf das danach weiterbestehende "Gebäudeeigentum". Damit wird jedoch nicht das Eigentum an "Baulichkeiten" erfaßt, welches als bewegliches Eigentum gilt (vgl. Schmidt Räntsch/Sternel, DtZ 1994, 262 f.), sondern vor allem das Gebäudeeigentum aufgrund ei nes dinglichen Nutzungsrechts gemäß §§ 288 oder 292 ZGB-DDR bzw. § 2 Abs. 1 NRG nach den Vorschriften des EGBGB. Der Antragsteller hat aber nicht nachweisen können, daß ihm ein derartiges dingliches Nutzungsrecht zusteht. Da auch keine entsprechende Nutzungsurkunde vorgelegt wurde, obwohl das Grundbuchamt in seinem Zurückweisungsbeschluß auf den fehlenden Nachweis hingewiesen hat, ist ein derartiges Nutzungsrecht nicht erkennbar.
Auch Gebäudeeigentum nach Art. 233 §§ 2 b, 4 und 8 EGBGB, für das nach § 3 Nr. 1 GGV gleichfalls ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen wäre, ist nicht begründet worden. Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB bezieht sich auf Gebäude und Anlagen von landschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Arbeiter- und Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinnützigen Genossenschaften. Art. 233 § 4 EGBGB erfaßt die dinglichen Nutzungsrechte nach §§ 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3 ZGB-DDR. Ein solches Recht hat der Antragsteller nach den obigen Ausführungen gerade nicht erlangt. Auch Art. 233 § 8 EGBGB in Verbindung mit dem früheren § 249 ZGB-DDR ist nicht einschlägig, denn es handelt sich nicht um ein durch volkseigene Betriebe oder staatliche Organe der DDR errichtetes Gebäude. Damit kommt es auch auf die in § 4 GGV eingeräumte Möglichkeit, das entstandene Recht in vereinfachter Form nachzuweisen, nicht mehr an.
Das Grundbuchamt ist deshalb auch nach der jetzt geltenden Gebäudegrundbuchverfügung nicht gehalten, ein Gebäudegrundbuch für die Ga-rage anzulegen und den Antragsteller als Eigentümer der Garage dort ein-zutragen.
Auch soweit das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Eintragung des Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht im Sinne von § 1 Nr. 2 b GGV ausgelegt werden mußte, ist die Beschwerde nicht erfolgreich, denn auch diese Vorschrift setzt das Vorhandensein von Gebäudeeigentum voraus.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei hat die Kammer den Wert für die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes auf 5.000,00 DM geschätzt.