Gamatöfen keine Zentralheizung im Sinne des Mietspiegels
BGB § 558 c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gamat-Außenwandöfen sind keine Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Ansicht der Kl. ist die von den Bekl. innegehaltene Wohnung aber nicht in das Mietspiegelfeld G 3, sondern in das Mietspiegelfeld G 2 des Berliner Mietspiegels 2000 für die östlichen Bezirke und West-Staaken einzuordnen, weil es sich bei den in der Wohnung vorhandenen Gamat-Außenwandheizern nicht um eine Sammelheizung handelt. Zwar werden nach dem Berliner Mietspiegel Etagen- oder Wohnungsheizungen, die mit Gas, Öl oder Elektrik betrieben werden, einer zentralen Heizanlage gleichgestellt. Bei den Gamat-Außenwandheizern handelt es sich aber nicht um eine Etagen- oder Wohnungsheizung, sondern um Einzelöfen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage 1999, § 2 MHG, Rn. 65). Für die Einordnung einer Beheizungsart als Sammelheizung kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend darauf an, ob der Komfort der Beheizungsart derjenigen einer Zentralheizung entspricht. Soweit die Kl. sich darauf beruft, daß Nachtspeicheröfen, die die Wärme ebenso wie die Gamat-Außenwandheizer dezentral erzeugen, als Sammelheizung bewertet worden sind (so LG Berlin GE 1997, S. 1471; a. A.: LG Duisburg WuM 1990, S. 562), gibt dieser Vergleich nach Auffassung des Gerichts für den vorliegenden Fall nichts her. Denn abgesehen von der ebenfalls dezentralen Wärmeerzeugung weisen die Gamat-Außenwandheizer weitere wesentliche Nachteile auf, die einer Einordnung als Sammelheizung entgegenstehen. Anders als bei Heizkörpern einer Zentralheizung entstehen bei der Inbetriebnahme eines Gasofens Gasgerüche, und die offene Gasflamme der Brenner stellt darüber hinaus eine Gefahrenquelle dar. Weiter werden die Abgase der - unstreitig als schadstoffreich geltenden - Gamat-Außenwandheizer nicht über einen Schornstein abgeführt, sondern unter den Fenstern, unter denen sie eingebaut sind, durch die Außenwand. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß Heizungsabgase mitunter in die Wohnung gelangen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß es sich bei den Gamat-Außenwandheizern um eine energiesparende Heizanlage handelt. Vielmehr ergibt sich ohne weiteres, daß bei einer dezentralen Gasverbrennung zur Wärmeerzeugung wesentlich mehr Brennstoff verbraucht wird als bei einer mit Gas betriebenen Zentralheizung. Durch den erhöhten Brennstoffverbrauch ergeben sich somit auch Heizkostennachteile gegenüber den Nutzern einer Zentralheizung oder einer Gasetagenheizung. Die Wohnung ist danach in das Mietspiegelfeld G 2 einzuordnen, welches einen Mittelwert von 5,56 DM pro Quadratmeter aufweist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch Etagenheizungen gelten als wohnwerterhöhende Sammelheizung bei der Anwendung des Mietspiegels. Bei Nachtstromspeicheröfen ist die Rechtslage umstritten; Außenwand-Gasöfen gelten nicht als Sammelheizung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte sich in seinem Mieterhöhungsverlangen auf das Mietspiegelfeld G 3 berufen und gemeint, die mit Gamat-Außenwandheizern ausgestattete Wohnung sei eine Wohnung mit Sammelheizung. Schließlich habe das Landgericht Berlin ähnlich für Nachtspeicheröfen entschieden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. November 2001 schloß sich das Amtsgericht Berlin-Mitte der Meinung des Mieters an, wonach hier das Mietspiegelfeld G 2 maßgeblich sei, da die Wohnung keine Sammelheizung habe. Der Komfort entspreche nicht dem einer Zentralheizung, zumal auch immer die Gefahr bestehe, daß Heizungsabgase in die Wohnung gelangten.
Der Kommentar
häufig von der Redaktion verfasst
Das Urteil ist im Ergebnis richtig, die Entscheidungsbegründung liegt allerdings völlig neben der Sache. Was als Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels gilt und was nicht, hängt nicht von den Betrachtungen ab, die das AG angestellt hat (erhöhter Brennstoffverbrauch, Gasgerüche, Schadstoffe), sondern nur von einem einzigen Umstand: Ob bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten die Wohnungen mit Außenwand-Gasheizern in das Töpfchen "Wohnungen mit Sammelheizung" oder in das Töpfchen "Wohnungen ohne Sammelheizung" gekommen sind. Alle anderen Überlegungen sind bedeutungslos. In diesem Fall hatte das AG Glück: Wohnungen mit Außenwand-Gasheizern wurden als "Wohnungen ohne Sammelheizung" erfaßt.