Gästewohnung als wohnwerterhöhendes Merkmal
BGB § 558 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gästewohnung als wohnwerterhöhendes Merkmal; Orientierungshilfe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Gästewohnung ist auch dann als wohnwerterhöhendes Merkmal der Gruppe 4 des Berliner Mietspiegels zu berücksichtigen, wenn sie von der Mietwohnung etwas mehr als 500 m entfernt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. war gemäß § 307 ZPO entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nicht gemäß § 93 ZPO der Kl. aufzuerlegen, da die Bekl. zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Unabhängig davon, dass die Klage nach dem nach Anhängigkeit veröffentlichten Mietspiegel 2011 begründet ist, war sie dies auch bereits unter Zugrundelegung des Mietspiegels 2009. Denn die unstreitig jedenfalls in einer Laufentfernung von 552 Metern belegene, von der Kl. der Bekl. zur Verfügung gestellte Gästewohnung stellt angesichts der Tatsache, dass sie in wenigen Minuten Fußweg zu erreichen ist, ein wohnwerterhöhendes Merkmal der Gruppe 4 des Mietspiegels dar. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Gästewohnung nicht im selben Gebäude befindet wie die streitgegenständliche Wohnung (s. auch AG Charlottenburg vom 30.6.2006 - 234 C 73/06 - MM 2006, 298 und AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.1.2010 - 3 C 374/09 - GE 2010, 625, beide zitiert nach juris).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Das Urteil ist ohne konkretes Datum versehen - es stammt aus dem Oktober 2011. Aus technischen Gründen haben wir den 1. Oktober angegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Mietspiegel ist eine Gästewohnung als wohnwerterhöhendes Merkmal zu berücksichtigen. Sie muss allerdings in wenigen Minuten Fußweg von der Mietwohnung zu erreichen sein. Eine Entfernung von etwas mehr als einem halben Kilometer ist noch nicht zu weit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt und sich dabei u. a. auf das wohnwerterhöhende Merkmal „Gästewohnung" berufen, die 552 m von der Mietwohnung entfernt lag. Die Mieterin erkannte den Anspruch erst während des Rechtsstreits an.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Anerkenntnisurteil vom Oktober 2011 legte das AG Tempelhof-Kreuzberg der Mieterin die Kosten auf, da sie zur Klage Veranlassung gegeben habe. Auch eine Gästewohnung in dieser Entfernung sei als wohnwerterhöhendes Merkmal zu berücksichtigen, denn die Gästewohnung müsse nicht im selben Gebäude sein, und es reiche, wenn sie in wenigen Minuten Fußweg zu erreichen sei.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Fall des AG Charlottenburg MM 2006, 298 betrug die Entfernung 136 m und im Fall des AG Tempelhof-Kreuzberg (GE 2010, 625) 170 m bzw. 250 m. Nach einem weiteren Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg (GE 2010, 1423) ist eine Entfernung von unter 300 m unschädlich, während das LG Berlin (GE 2008, 1494) eine Gästewohnung „in einiger Entfernung" nicht als ausreichend angesehen hat. In allen Fällen muss der Vermieter die Gästewohnung nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen (LG Berlin GE 2005, 617), da die Möglichkeit der Einquartierung von Gästen schon wohnwerterhöhend ist.