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Fußmatten

AG Schöneberg11 C 170/8514.05.1985MM 1986, 253

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fußmatten; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Gebrauch der Mietsache; Treppenhaus

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Berlin darf der Mieter kraft Gewohnheitsrecht Fußmatten vor seiner Tür im Hausflur auslegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. kann das Recht, eine Fußmatte vor seine Wohnungstür zu legen, nicht abgesprochen werden, obwohl sich aus dem Mietvertrag der Parteien und auch aus dem Text des bürgerlichen Gesetzbuches und anderer mietrechtlicher Vorschriften hierfür nichts herleiten läßt. Dieses Recht muß aber als Gewohnheitsrecht in Berlin anerkannt werden.

Das Recht des Mieters auf Gebrauch einer Fußmatte schon vor seiner Wohnungstür ist mithin Teil des Besitz- und Nutzungsrechts, welches er an der gemieteten Wohnung und an dem Haus, in welchem sich die Wohnung befindet, hat. Demgegenüber müssen die Erwägungen des Vermieters zurücktreten, daß die Fußabtreter eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellen können. Normale Fußabtreter füllen, wenn sie nicht übermäßig groß sind, gerade die Nische der Wohnungseingangstür aus. Selbst wenn sie etwas größer sind, ragen sie doch nicht so weit in den Treppenpodestbereich hinein, daß von einer Gefährdung Dritter gesprochen werden könnte. In einem Treppenhaus sind vielmehr so viel andere Gefahrenmöglichkeiten vorhanden - sei es durch Glätte, Unebenheiten oder Dunkelheit - daß die Gefahren, welche von einer Fußmatte ausgehen könnten, als geringfügig und nicht beachtenswert eingestuft werden müssen. ...