Fußbodentiefe von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß
VwGO § 161 Abs. 2; BauO Bln § 46 Abs. 1, § 77 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei bestandsgeschützten Altbauten enthält die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung Berlin keine Zusatzanforderung in bezug auf die Fußbodentiefe für Aufenthaltsräume in Erdgeschossen (1,50 m unter dem anschließenden Gelände); hier ist die Bauordnung Berlin in der aktuellen Fassung anzuwenden.
2. Ob bei Abgrabungen mit Stufen eine ausreichende Entfernung vor den Fenstern der Aufenthaltsräume im Kellergeschoß im Sinne des § 46 Abs. 1 Bauordnung Berlin eingehalten ist, hängt von der Entfernung und dem Neigungswinkel des Geländes ab. Eine Entfernung von weniger als 1 m dürfte nicht ausreichend sein. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrte mit dem vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzung von zwei Räumen im Kellergeschoß als weitere Gästezimmer seiner Hotelpension. Die Oberkante des Fußbodens der vorgesehenen Gästezimmer liegt 1,82 m unter der anschließenden Geländeoberfläche, und das Gelände vor den Fenstern dieser Räume schließt mit einer Höhe von 0,44 m über der Oberkante des Fußbodens im Kellergeschoß an die Außenwand an. Auf diesem Niveau hat es eine Tiefe von 0,81 m. Nach einer weiteren Stufe folgt dann ein Geländeanstieg bis zur Geländeoberfläche.
Nachdem der Kl. im Ortstermin am 24. Oktober 2003 seinen ursprünglichen Antrag auf nur noch ein Gästezimmer beschränkt und dadurch die Geschoßflächenzahlüberschreitung, die der ursprüngliche Grund für die Ablehnung der Genehmigung war, unter den Wert von 0,6 abgesenkt hat, sah der Bekl. den veränderten Antrag zumindest im Wege der Befreiung als genehmigungsfähig an. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. (...)
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. (...)
Danach waren die Kosten des Verfahrens dem Kl. aufzuerlegen, weil er voraussichtlich schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen wegen erheblicher Geschoßflächenzahlüberschreitung durch die beantragten zusätzlichen beiden Aufenthaltsräume im Kellergeschoß im Prozeß unterlegen gewesen wäre.
Unter diesen Umständen kann die unter den Beteiligten streitige Frage offenbleiben, ob die Gästezimmer im Kellergeschoß voraussichtlich auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen wären, etwa weil die Abgrabungen vor den notwendigen Fenstern den Anforderungen des § 46 Abs. 1 BauO Bln nicht entsprochen hätten (§ 62 Abs. 1 BauO Bln). Nach Auffassung des Senats wäre die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht schon daran gescheitert, daß - wie das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 30. Oktober 2001 - VG 19 A 54.98 - ausgeführt hat - der Fußboden mehr als 1,50 m unter dem anschließenden Gelände liegt. Gegen die Ableitung einer solchen Zusatzanforderung für Aufenthaltsräume in Kellergeschossen aus § 77 Abs. 3 Satz 2 BauO BIn spricht, daß diese Vorschrift lediglich dazu dienen soll, bei bestandsgeschützten Altbauten die Eingriffsschwelle für ein im Ermessen der Behörde liegendes nachträgliches Anpassungsverlangen zur Verbesserung des Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes sowie zur besseren Belichtung von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen zu kennzeichnen, das sich jedoch seinerseits an den Anforderungen des § 46 Abs. 1 BauO BIn zu orientieren hat. § 77 Abs. 3 Satz 2 BauO BIn dürfte deshalb wohl nicht als eine Zusatzanforderung in bezug auf die Fußbodentiefe von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen angesehen werden, die deren Zulässigkeit selbst bei Erfüllung der Anforderungen des § 46 Abs. 1 BauO Bln von vornherein ausschließt. Gegen eine solche - starre - Zusatzanforderung würde im übrigen auch sprechen, daß auf diese Weise den sich ständig verbessernden technischen Möglichkeiten des Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Daß die entsprechenden Vorschriften in der Berliner Bauordnung diesen ständig anpaßt worden sind, zeigt die Rechtsentwicklung. So regelte z. B. noch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 (ABl. der Stadt Berlin 1929, S. 1188), daß Aufenthaltsräume nur in Hauptgeschossen, nicht aber in Kellergeschossen zulässig sein sollten, und der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes mindestens 50 cm über dem höchsten Grundwasserstand liegen mußte. Diese Beschränkung wurde dann durch § 64 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. Juli 1966 (GVBI. S. 1175) zumindest für Grundstücke in Hanglage gelockert und vom Feuchtigkeits- und Wärmeschutz abhängig gemacht. Schließlich fiel das Verbot von Aufenthaltsräumen sowie von Wohnungen in Kellergeschossen mit § 46 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBI. S. 522) ganz und wurde nur noch hinsichtlich der Anforderungen an die Belichtung von der Geländeanschlußhöhe an die Außenwände mit notwendigen Fenstern in ausreichender Tiefe und Breite abhängig gemacht (vgl. Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, Bauordnung für Berlin 1985, § 46 Rdnr. 1). Diese Regelung blieb bis heute unverändert.
Ob die als Gästezimmer vorgesehenen Aufenthaltsräume des Kl. im Kellergeschoß voraussichtlich jedoch deshalb bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen wären, weil die anschließende Geländetiefe von nur 0,81 m - trotz der Einhaltung und sogar Unterschreitung der gemäß § 46 Abs. 1 BauO Bln maximal zulässigen Geländeanschlußnähe von 0,50 m über der Oberkante des Fußbodens im Kellergeschoß - keine "für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichende Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern" darstellt, muß ebenfalls offenbleiben. Hier Maßstäbe für den zur Belichtung von Aufenthaltsräumen in Kellergeschossen erforderlichen Umfang von Abgrabungen auch hinsichtlich der Entfernung von der Außenwand zu entwickeln, ist in erster Linie Sache des Landesgesetzgebers, der in diesem Zusammenhang - wie die meisten Landesbauordnungen auch (vgl. z. B. die Landesbauordnungen von Bayern [Art. 47 Abs. 1]) Mecklenburg-Vorpommern [§ 46 Abs. 1], Niedersachsen [§ 43 Abs. 6], Nordrhein-Westfalen (§ 48 Abs. 5), Rheinland-Pfalz [§ 45 Abs. 1], Sachsen [§ 47 Abs. 1], Sachsen-Anhalt [§ 51 Abs. 1] und Thüringen [§ 47 Abs. 1]) - auf eine zahlenmäßige Festlegung verzichtet und stattdessen einen unbestimmten Rechtsbegriff ("ausreichende Entfernung und Breite") gewählt hat. Insoweit lassen sich nur den Landesbauordnungen von Hessen (§ 48 Abs. 1), Brandenburg (§ 50 Abs. 1 Nr. 2) und Bremen (§ 46 Abs. 3) konkrete Meterzahlen für eine einzuhaltende Mindesttiefe des Geländes vor der Außenwand von 1 m, 2 m und 2,50 m als Anhaltspunkt entnehmen. Ein weiterer Anhaltspunkt könnte der in den Landesbauordnungen des Saarlandes (§ 47 Abs. 1) und von Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 3) als Korrektiv vorgesehene Neigungswinkel des Geländes von höchstens 35/45° sein. Immerhin fänden diese Maßangaben auch durch die dem Abstandflächenrecht (§ 6 BauO Bln) zu entnehmenden Mindestabstände und Winkelmaße eine gewisse Bestätigung, die ebenfalls der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung mit Tageslicht dienen sollen. Denn hier gilt als Mindestabstandmaß 2 m, das allenfalls durch vortretende Bauteile, die bei der Berechnung der Abstandflächen außer Betracht bleiben, erreicht werden darf (§ 6 Abs. 7 Satz 2 BauO Bln). Der Neigungswinkel von 45° findet sich in den Abstandflächenvorschriften in der Form wieder, daß Dächer, die diesen Winkel nicht überschreiten, abstandflächenrechtlich nicht relevant sind und keine Anrechnung finden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß sie keine maßgebliche Verschattung verursachen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln; vgl. auch Abgh.-Drucks. 12/5688, S. 7 zu § 6). Bei einer Zusammenschau dieser Regelungen könnten immerhin Bedenken bestehen, ob die "für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichende Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern" generell unter 1 m liegen dürfte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufenthaltsräume in Kellergeschossen sind nach der Bauordnung Berlin (BauO Bln) nur zulässig, wenn die Beleuchtung bei Tageslicht in einer ausreichenden Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern gewährleistet ist. Einige damit zusammenhängende Fragen hat nunmehr das OVG Berlin geklärt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte auf Erteilung einer Genehmigung für die Nutzung von zwei Räumen im Kellergeschoß als weitere Gästezimmer seiner Hotelpension geklagt. Der Fußboden lag 1,82 m unterhalb des Geländes. Durch Abgrabung in zwei Stufen zur Hauswand hin war erreicht, daß der Fußboden nur 0,44 m unter der sich an die Wand anschließenden Bodenoberfläche lag. Der Anstieg zur nächsten Stufe folgte nach gut 80 cm. Im Berufungsverfahren beschränkte der Kläger seinen Antrag auf ein Gästezimmer, woraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
In seinem Beschluß vom 14. November 2003 hatte das OVG Berlin über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, die der Kl. zu tragen hatte, da die Geschoßflächenzahl überschritten worden war. Das OVG begnügte sich allerdings nicht mit dieser knappen Begründung, sondern schloß seitenweise Ausführungen zur BauO Bln an, die - gerade weil sie an sich überflüssig waren - von besonderer Bedeutung sind. Zunächst einmal widersprach das OVG der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nach § 77 Abs. 3 BauO eine Genehmigung schon immer dann versagt werden müsse, wenn der Fußboden mehr als 1,50 m unter dem anschließenden Gelände liegt. Diese Vorschrift schließt allein den Bestandsschutz für Altbauten aus, so daß die Bauordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden ist. Nach § 46 BauO Bln muß bei Abgrabungen vor der Hauswand eine ausreichende Entfernung und Breite vor den notwendigen Fenstern vor Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Das OVG hebt hervor, daß hier der Gesetzgeber auf eine zahlenmäßige Festlegung verzichtet hat. Maßgeblich sei nicht nur der Abstand, sondern auch der Neigungswinkel. Bei einer Entfernung zum nächsten Niveauanstieg von weniger als einem Meter "könnten immerhin Bedenken bestehen", ob das ausreiche.