Fußbodenaufbau
WEG §§ 5, 16
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fußbodenaufbau; Trittschallmatte; Estrich; Trittschallisolierung; Kostenlast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer im Erdgeschoß befindlichen - nicht unterkellerten - Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II.1. Das LG [Mönchengladbach] hat ausgeführt, bei dem Estrich handele es sich, da er auf der Trittschallmatte aufliege, um einen schwimmenden Estrich, der die Funktion habe, Trittschall von konstruktiven Bauteilen des Gebäudes wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln und eine Übertragung des Trittschalls auf andere Gebäudeteile zu verhindern. Eine Entfernung oder Veränderung des verlegten Estrichs könne zu einer Verschlechterung des bestehenden Schallschutzes führen und beeinträchtige daher die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten. Eingriffe an dem Fußbodenaufbau beträfen deswegen das gemeinschaftliche Eigentum im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG.
2. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Trittschallisolierung, die zwischen zwei Etagen oder zwischen einer Wohnung und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus eines Gebäudes aufgebracht ist, Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer (vgl. BGH ZMR 1991, 400 [= WM 1991, 445]; BayObLG NJW-RR 1994, 598 [= WM 1994, 151]; OLG München Rpfleger 1985, 437; Senatsbeschl. v. 19.7.1993 - 3 Wx 55/93 bzw. v. 20.12.1993 - 3 Wx 388/93). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Trittschallmatte und der Estrich unmittelbar auf die Rohbetonplatte aufgebracht worden sind und sich keinerlei Räumlichkeiten darunter befinden. Der Estrich wie auch die Trittschallmatte sind zwar weder für den Bestand noch für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Anders als in dem vom OLG Hamm (vgl. ZMR 1997, 193) entschiedenen Fall fehlt vorliegend nicht etwa die vorgesehene Feuchtigkeitsisolierung; sie ist auch nicht etwa in den Estrich eingearbeitet, vielmehr in Form einer sogenannten PE-Folie als unterste Schicht auf der Betonplatte eingebracht worden und damit völlig unabhängig von der Trittschallmatte. Diese unterliegt indes - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 5 Abs. 1 WEG dem gemeinschaftlichen Eigentum, da die hier eingebrachte Trittschallisolierung einen Schallschutz für die Miteigentümer bezwecken sollte (vgl. auch Staudinger-Rapp, WEG, § 5 Rn. 25) und die von dem Sachverständigen als zur Mängelbeseitigung erforderlich bezeichnete Entfernung des Bodenbelages bis hin zur Rohbetonplatte möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer führen kann. Hierzu hat der Senat jüngst ausgeführt, daß ein Wohnungseigentümer Veränderungen an einem oberhalb seiner Wohnung befindlichen, mit einer Schalldämmungsfunktion versehenen Estrich nicht hinnehmen muß, wenn sich dadurch die Trittschalldämmung verschlechtert (vgl. Beschl. v. 14.1.1998 - 3 Wx 505/97 in WM 1998, 372). Entgegen der von dem Bet. zu 3 vertretenen Ansicht mußte die Kammer vor ihrer Entscheidung nicht ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die vorliegende Trittschallmatte den Schall zugunsten der übrigen Miteigentümer isolieren sollte. Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung vor dem AG Mönchengladbach am 27.4.1998 festgestellt, es sei Aufgabe der Trittschalldämmung, Fahrgeräusche auf der Rohbetonplatte zu vermeiden. Es ist allgemein bekannt, daß Schall zwischen zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege (Schächte, Kanäle, Rohre wie auch längs angrenzende Decken und Wände) übertragen wird (vgl. Frommhold/Hasenjäger, Wohnungsbau-Normen, 15. Aufl., S. 216, 243, 249). Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß die vorliegende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Darüber hinaus hat die Kammer mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, daß es für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht darauf ankommt, ob von den Miteigentümern tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Veränderung des Fußbodens wahrgenommen wird. Vielmehr hat die Zuordnung anhand objektiver Kriterien zu erfolgen.