Für Pfändung eines Und-Kontos Titel gegen sämtliche Kontoinhaber erforderlich, Zugriff auf Teilguthaben
BGB §§ 675 Abs. 2 Satz 1, 675 o Abs. 2; ZPO § 829 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt demnach einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.
2. Will der Gläubiger nur eines von mehreren Kontomitinhabern auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallende Konto-Teilguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung gemäß § 749 BGB pfänden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 8.10.2014 Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Das Amtsgericht Schöneberg hat die Klage mit am 8.10.2014 verkündetem und der Kl. am 10.10.2014 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der begehrte Anspruch auf Gutschrift bestehe nicht. Dabei könne offen bleiben, ob die Kl. oder die WEG-Verwalterin Partei des Und-Kontovertrages geworden sei. Jedenfalls fehle es an einer gemeinschaftlichen Verfügung der Inhaber des Und-Kontos, die die Bekl. zur Leistung verpflichte. Der Vergleich vom 13.9.2013 begründe kein Recht der Kl. gegenüber der Bekl. auf Gutschrift. Das Amtsgericht sei aufgrund der eingereichten Pfändungs- und Einziehungsunterlagen davon überzeugt, dass das Finanzamt Wilmersdorf am 22.9.2010, der Bekl. am 27.9.2010 zugestellt, den Anteil des Bauunternehmers am Und-Konto wirksam gepfändet und eingezogen habe. Die Verfügung beziehe sich auf alle „Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung“ und erfasse damit auch bestimmt genug den Anteil des Unternehmers an der Bruchteilsgemeinschaft. Für die Wirksamkeit der Pfändung und Einziehung genüge die Zustellung an den Drittschuldner, die Bekl. Eine Zustellung an den anderen Anteilsinhaber, d. h. die Kl. oder die WEG-Verwalterin, fordere das Gesetz nicht. Mit der Pfändung sei das Und-Konto vollständig gesperrt, denn mit der Pfändung sei der Bekl. eine Leistung an den Bauunternehmer verboten worden. Die von der Kl. begehrte Auszahlung würde jedoch auch eine verbotene Leistung im Verhältnis zum Bauunternehmer darstellen. Dieses Leistungsverbot müsse sich die Kl. entgegenhalten lassen, denn eine Zustimmung der Pfändungsgläubiger sei nicht vorgetragen.
Hiergegen wendet sich die Kl. mit der am 24.10.2014 eingelegten und am 9.12.2014 begründeten Berufung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Bei einem Und-Konto setze die Vollstreckung einen Titel gegen alle Kontoinhaber voraus. Allenfalls könne der Gläubiger den ideellen Teil des Schuldners an der Bruchteilsgemeinschaft pfänden. Dies sei jedoch von der Pfändung eines Teils der Forderung zu unterscheiden. Das Amtsgericht habe übersehen, dass vorliegend ausweislich der Formulierung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes weder der ideelle Teil noch sonstige aus der Bruchteilsgemeinschaft gegenüber der Kontoinhaberin herrührende Ansprüche gepfändet worden seien. Jedenfalls sei für die Wirksamkeit der Pfändung die Zustellung auch an die Kontoinhaberin erforderlich. Unabhängig von den beiden vorgenannten Aspekten sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch eine Pfändung seines ideellen Anteils nicht an der Verfügung über diesen gehindert sei. Die besondere Zweckbindung des Und-Kontos müsse sich auch gegenüber nachfolgenden Veränderungen auf Seiten des einen oder anderen Kontoinhabers durchsetzen. Selbst in Bezug auf ein Oder-Konto sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger mit seiner Pfändung nur insoweit durchdringe, als dem Schuldner tatsächlich im Innenverhältnis ein Anteil am Kontoguthaben zustehe. Dies müsse erst recht für das Und-Konto gelten, das anderenfalls seine wirtschaftliche Bedeutung wegen umständlicher Zustimmungserfordernisse verlieren würde.
Die Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des AG Schöneberg vom 8.10.2014 (11 C 74/14) die Bekl. zu verurteilen, zu Lasten des bei ihr unter der Nummer … geführten Kontos einen Betrag von 3.607,82 € dem (ebenfalls bei ihr geführten) Konto mit der Nummer … gutzuschreiben.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie macht geltend, dass aufgrund des Kontoeröffnungsantrags eine Geschäftsbeziehung zu … und … bestehe. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes seien derart weit gefasst gewesen, dass sie auch den Anteil des Unternehmers K. an der Bruchteilsgemeinschaft erfassten. Eine Zustellung sei nur an den Drittschuldner, nicht hingegen an den anderen Anteilsinhaber erforderlich. Die klägerseits zitierte Rechtsprechung zur Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Pfändung betreffe eine andere Fallgestaltung. Anders als dort habe der Schuldner … seinen Anteil nicht übertragen wollen. Mit Nichtwissen bestreitet die Bekl., dass die klägerseits behauptete Zweckbindung des Und-Kontos bereits bei dessen Einrichtung vorhanden gewesen sei, sich gegenüber nachfolgenden Änderungen durchsetzen müsse und der Vergleich auf dieser Basis geschlossen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. 1. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Kl. ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Klage ist nicht durch die Regelungen über die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gesperrt.
2. Die Berufung ist begründet, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Kl. hat gegen die Bekl. jedenfalls aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Freigabe eines Betrages in Höhe von 3.607,82 € von dem bei der Bekl. unter der Nummer … geführten Konto und Gutschrift dieses Betrages auf dem ebenfalls bei ihr geführten Konto mit der Nummer … gemäß § 675 f Abs. 2 BGB.
Die Bekl. ist als Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne oder aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen, § 675 Abs. 2 Satz 1 BGB.
a) Es kann dahinstehen, ob die Kl. vorliegend Mitinhaberin des Und-Kontos ist und damit diesbezüglich selbst den Anspruch des Zahlungsdienstnutzers i.S.d. § 675 f Abs. 2 BGB aus eigenem Recht geltend machen kann. Jedenfalls kann sie von der Bekl. als Zahlungsdienstleister aus abgetretenem Recht ihrer Verwalterin… als Mitinhaberin des Und-Kontos die Ausführung des Zahlungsauftrags fordern, weil in der Abtretungserklärung zugleich auch eine Genehmigung der zwischen der Kl. und dem Mitkontoinhaber … getroffenen Vereinbarung vom 13.9.2013 zu sehen ist.
b) Die Bekl. kann die Ausführung des Zahlungsauftrags nicht berechtigterweise i.S.v. § 6750 Abs. 2 BGB verweigern.
Gemäß § 6750 Abs. 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Ausführung des Zahlungsauftrages kann etwa dann einen Rechtsverstoß darstellen, wenn dem Zahlungsdienstleister die Leistung an den Kontoinhaber aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 309 AO Abs. 1, § 829 Abs. 1 ZPO verboten ist.
Vorliegend kann die Bekl. der Kl. indes nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Wilmersdorf vom 22.9.2010 der späteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Dritter untersagt war, an den Vollstreckungsschuldner und Kontomitinhaber … zu leisten, weil die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet seien.
aa) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.9.2010 benennt als Pfändungsgegenstand ,,alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen [die Bekl.] zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere aus den bei [der Bekl.] derzeit und künftig geführten Konten, z. B. Konto-Nr. … auf […] fortlaufende Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Einträge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte […].“
(1) Dem Wortlaut nach soll die Verfügung des Finanzamtes etwaige Einlagenforderung gegen die Bekl. betreffend das Guthaben auf dem Und-Konto erfassen. Diese Einlagenforderung hat das Finanzamt indes aus rechtlichen Gründen nicht wirksam verstrickt, denn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in eine Geldforderung, die mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, liegen nicht vor.
Steht eine Forderung mehreren Schuldnern als Gläubigern gemeinschaftlich zu, so ist ihre Pfändung aufgrund eines nur gegen einen von ihnen als Schuldner ergangenen Titels nicht zulässig (Brehm in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 829 Rn. 20). Dies ist hier der Fall, denn bei Und-Konten können die Gläubiger nur gemeinsam über das Guthaben verfügen und die Bank kann dementsprechend nur an alle Kontoinhaber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten (Bitter in: Handbuch des Bankrechts, 4. Aufl. 2011, § 33 Rn. 113). Das Guthaben steht den mehreren Inhabern gemeinschaftlich als unteilbare Forderung zu (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auf. 2013, Rn. 163a). Selbständige Rechte der Mitinhaber an der ganzen Einlagenforderung bestehen nicht (Langhein in: Staudinger, BGB, 2008, § 741 BGB Rn. 103). Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt demnach entsprechend § 736 ZPO einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus (BGH, WM 1973, 894; Bitter in: Handbuch des Bankrechts, 4. Aufl. 2011, § 33 Rn. 113; Smid in: MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 829 Rn. 10; Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 233; Wagner, WM 1991, 1145). Ein solcher liegt hier unstreitig nicht vor. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist allein gegen den Kontomitinhaber … als Vollstreckungsschuldner ergangen.
(2) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist jedoch auslegungsfähig gemäß § 133 BGB; die Auslegung darf dabei nicht am buchstäblichen Sinn haften bleiben (BGH, NJW 1975, 980, 981; BayObLG, Rpfleger 1993, 13, 14). Unverzichtbar ist nur, dass der Pfändungsbeschluss den erfassten Vermögensgegenstand eindeutig erkennen lässt, dass er die Feststellung seiner Identität ermöglicht. Ungenauigkeiten in der Bezeichnung oder falsche rechtliche Qualifizierungen schaden dann nicht (BayObLG, Rpfleger 1993, 13, 14; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 509, 512).
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet den Gegenstand der Pfändung rechtlich nicht zutreffend. Allerdings sind dem Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners - insbesondere der Umstand, ob der Schuldner alleiniger Kontoinhaber oder lediglich Kontomitinhaber ist und ob es sich im letzten Fall um eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft handelt - nur oberflächlich bekannt. Die Verfügung des Finanzamtes lässt hier zumindest unzweideutig erkennen, dass die tatsächliche Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners … aus der Geschäftsbeziehung mit der Bekl. betreffend das streitgegenständliche Konto beschlagnahmt werden soll. Zwar hat das Finanzamt hier - anders als in dem der Entscheidung des BayObLG (Rpfleger 1993, 13,14) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht konkretisiert, dass es einen pfändbaren Anteil an einer eine Gemeinschaft betreffenden Forderung pfänden wolle. Dennoch könnte mit den Angaben des Finanzamtes die Identität des Pfändungsgegenstandes noch als hinreichend klar umrissen anzusehen sein, sofern es sich bei dem Und-Konto um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt und kein wesentlicher Unterschied zwischen einer Einlagenforderung der Bruchteilsgemeinschaft gegen die Bekl. und dem ideellen Anteil des Bruchteilsgemeinschafters an dieser Forderung besteht.
bb) Das Land Berlin als Gläubiger des Kontomitinhabers … hat indes nicht erfolgreich den ideellen Anteil des Vollstreckungsschuldners … an der Einlagenforderung der aus beiden Kontoinhabern bestehenden Gemeinschaft gegen die Bekl. gemäß § 321 Abs. 1, 7 AO, § 859 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO gepfändet, denn das streitgegenständliche Und-Konto wird nicht in Bruchteilsgemeinschaft geführt (dazu unter [1]) und selbst die auf die Bruchteilsgemeinschaft anzuwendenden Vollstreckungsvoraussetzungen (dazu unter [2]) sind nicht erfüllt (dazu unter [3]).
(1) Vorliegend führen die Kontoinhaber das Und-Konto nicht in Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB.
Die Rechtsnatur eines Und-Kontos bestimmt sich nach dem zwischen den Kontoinhabern bestehenden Verhältnis (Langhein in: Staudinger, BGB, 2008, § 741 BGB Rn. 103). Liegt eine Gesamthandsgemeinschaft vor, handelt es sich um eine Gesamthandsforderung, ansonsten um eine Bruchteilsgemeinschaft (Langhein in: Staudinger, BGB, 2008, § 741 BGB Rn. 103; Canaris, Bankvertragsrecht Rn. 232; Schebesta WM 1985, 1329, 1330). Gesamthandsgemeinschaft besteht etwa bei Personengesellschaften, ehelicher Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft (Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 21 BGB Rn. 2). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gesamthandsvermögen ein den Gesamthändern in gesamthänderischer Verbundenheit zustehendes Sondervermögen ist (BGH, NJW 1988, 556) und die Gesamthänder wegen der bestehenden Bindung nicht über ihren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenstände verfügen können (§§ 719 Abs. 1, 1419 Abs. 1, § 2033 Abs. 2 BGB). Die Bruchteilsgemeinschaft ist dagegen Interessengemeinschaft, ohne zugleich Zweckgemeinschaft zu sein. Sie ist vom Fehlen der Verpflichtung geprägt, einen über das bloße Innehalten hinausgehenden gemeinsamen Zweck zu fördern.
Die Voraussetzungen für eine Gesamthandsgemeinschaft liegen hier vor. Nach dem Kl.vortrag ist die für eine GbR erforderliche Verpflichtung zwischen den Kontoinhabern erkennbar, über die gemeinschaftliche Berechtigung an der Einlageforderung hinaus einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Hintergrund der Einrichtung des Und-Kontos durch die Verwalterin der Kl. und den Vollstreckungsschuldner … war nach dem klägerischen Vortrag ein werkvertraglicher Abrechnungsstreit zwischen der Kl. und … Dem ist die Bekl. nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten, § 138 Abs. 2, 3 ZPO. Soweit die Bekl. die Zweckabrede mit Nichtwissen bestreitet, erschüttert dies den klägerischen Vortrag nicht, denn die der Auslegung insoweit zugrunde zu legenden Tatsachen hat die Bekl. nur teilweise bestritten, dem Vortrag zum Vergleichsabschluss zwischen der Kl. und dem Unternehmer … und der Abtretungserklärung der Verwalterin der Kl. ist sie indes nicht entgegengetreten.
Aus den klägerseits vorgetragenen Umständen ergibt sich, dass die Kl. und der Unternehmer … mit der Einrichtung des Und-Kontos einen gemeinsamen Zweck förderten. Zwar verfolgten sie in ihrem Streit entgegengesetzte Interessen, die sie in dem gegeneinander geführten Rechtsstreit geltend machten. Bei lebensnaher Auslegung ist den Umständen jedoch zu entnehmen, dass die Kl. bzw. ihre Verwalterin und … auf dem Und-Konto die im Streit stehende Summe sicherheitshalber hinterlegten, über das Guthaben nur gemeinsam verfügen und darüber hinaus auch sicherstellen wollten, dass der jeweils andere über seinen ideellen Anteil nicht frei verfügen konnte, sondern das Guthaben bis zur abschließenden Klärung des Rechtsstreits vor Zugriff und Abfluss gesichert werden sollte, bis es entsprechend dem Ausgang des Rechtsstreit zwischen ihnen verteilt werden sollte. Insoweit haben sie - wie auch in § 17 Abs. 5 VOB/B vorgesehen - das Und-Konto als Sperrkonto gewählt und als gemeinsamen Zweck die Klärung ihres Streits gefördert.
Da schon die Gesamthänder wegen der Bindung nicht über ihren Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen des gesamthänderischen Sondervermögens verfügen können (§§ 719 Abs. 1, 1419 Abs. 1, § 2033 Abs. 2 BGB), scheidet auch eine Pfändung des ideellen Anteil eines Gesamthänders am Sondervermögen aus.
(2) Doch selbst wenn das Verhältnis der Kontomitinhaber vorliegend als Bruchteilsgemeinschaft qualifiziert würde, läge keine wirksame Pfändung des ideellen Anteils des Gemeinschafters … vor.
Die Pfändung des ideellen Anteils eines Bruchteilsgemeinschafters an der Forderung der Gemeinschaft richtet sich nach den Vorschriften, die für die Pfändung der Forderung oder des Rechts im Ganzen gelten (LG Oldenburg, WM 1983, 78; Langhein in: Staudinger, BGB, 2008, § 741 BGB Rn. 103; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 1549 und 1966; Riedel in: BeckOK, ZPO, § 829 Rn. 134.1). Die Forderung im Ganzen wäre die Einlagenforderung der Bruchteilsgemeinschaft gegen die Bekl., d. h. eine Geldforderung, deren Pfändung sich nach § 829 ZPO bzw. § 309 AO richtet.
(3) Die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bekl. erfüllt jedoch nicht die Anforderungen gemäß §§ 857, 829 ZPO.
Die Frage, an wen die Zustellung zu erfolgen hat, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Einer Ansicht nach soll allein an den Drittschuldner zuzustellen sein, weil sich die Pfändung des ideellen Anteils an der Gemeinschaftsforderung nach den Vorschriften über die Pfändung der Forderung im Ganzen richte und als Drittschuldner der Schuldner der Forderung im Ganzen, d. h. die Bank, anzusehen sei (LG Oldenburg, WM 1983, 78; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 1549; Riedel in: BeckOK, ZPO, § 829 Rn. 134.1; Langhein in Staudinger, BGB, 2008, § 747 BGB Rn. 55; Brehm in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 829 Rn. 20 Fn. 124).
Die gegenläufige Meinung vertritt, dass dem Kontomitinhaber (Karsten Schmidt in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2013, § 741 BGB Rn. 56; Schebesta WM 1985, 1329, 1331; Liesecke, WM 1975, 314, 317 - die dort genannte Quelle KG, NJW 1955, 1832 war nicht auffindbar) oder sowohl den Kontomitinhabern als auch der kontoführenden Bank (Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 857 ZPO Rn. 4; Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 857 BGB Rn. 9 und 23) zuzustellen sei.
Die Kammer schließt sich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls letztgenannter Ansicht an. Drittschuldner i.S.d. §§ 857, 829 ZPO ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung sonstwie berührt wird (Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 857 ZPO Rn. 4). Damit wird vorliegend das der besonderen Sicherungsabrede der Parteien geschuldete Informationsinteresse der anderen Kontomitinhaber und das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an einer zielführenden Pfändung beachtet. Vorliegend haben die Kl. und der Unternehmer … das Und-Konto als Sperrkonto bis zur Klärung ihres Rechtsstreits gewählt. Das auf dem Konto eingezahlte Guthaben sollte dort bis zum Abschluss des Rechtsstreits unangetastet verbleiben, um jedenfalls das Risiko des anderweitigen Abflusses auszuschließen. Insoweit hat die Kl. bzw. die für sie auftretende Verwalterin als Kontomitinhaberin ein derart gesteigertes Interesse, dass sie als Drittschuldner im Pfändungsverfahren zu behandeln sind. Kontomitinhaber in Bruchteilsgemeinschaft sind zwar nicht Schuldner des streitgegenständlichen Pfändungsgegenstandes, denn sie schulden dem Vollstreckungsschuldner nicht den ideellen Anteil an der Gemeinschaftsforderung. Will der Gläubiger nur eines von mehreren Kontomitinhabern indes auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallene Kontoguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösteilung und Erlösauszahlung gemäß § 749 BGB pfänden (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 62; Karsten Schmidt in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2013, § 741 BGB Rn. 56 bzgl. des Teilungsanspruchs). Hinsichtlich dieser Ansprüche geht auch die Gegenmeinung davon aus, dass diesbezüglich die anderen Kontomitinhaber Schuldner und damit Drittschuldner und Zustellungsadressat i.S.v. §§ 829, 857 ZPO, 309, 321 AO sind. Dies verdeutlicht indes, dass die Rechtsstellung des Kontomitinhabers bereits durch die Pfändung des ideellen Anteils dergestalt berührt wird, dass ihm zuzustellen ist.
(4) Nur bei wirksamer Pfändung wäre das Konto verstrickt und vollständig gesperrt (Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 829 Rn. 45; Riedel in: BeckOK, ZPO, § 829 Rn. 134.2; Schebesta, WM 1985, 1329, 1331 f.). Vorliegend hat indes weder das Land Berlin noch die anderen Gläubiger, die die von der Bekl. im Anlagenkonvolut eingereichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an diese zustellten, die Forderung wirksam gepfändet.
Die Bekl. kann demnach nicht einwenden, zur Ausführung des Zahlungsauftrages aufgrund einer Pfändung nicht berechtigt zu sein.
cc) Auch im Hinblick auf die übrigen von der Bekl. eingereichten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist nach den vorstehenden Maßstäben keine wirksame Pfändung ersichtlich.
dd) Schließlich kann sich die Bekl. nicht mit Erfolg auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen. Demnach gilt zwar der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist indes vorliegend nicht eröffnet. Denn hier ist die Pfändung gerade nicht zugunsten des Drittschuldners erfolgt. Die Kontomitinhaberin als Drittschuldnerin ist vielmehr gar nicht von der Überweisung durch Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bzw. -beschlüsse in Kenntnis gesetzt worden. Soweit die Bekl. ebenfalls Drittschuldnerin ist, könnte sie zudem die Existenz des Überweisungsbeschlusses ausweislich des Wortlautes des § 836 Abs. 2 ZPO lediglich gegenüber dem Schuldner, d. h. dem Unternehmer … einwenden, nicht hingegen gegenüber einer weiteren Drittschuldnerin.
c) Die Kontoinhaber haben der Bekl. schließlich übereinstimmend mitgeteilt, dass sie einen Betrag in der beantragten Höhe von dem streitgegenständlichen Und-Konto auf das im Tenor bezeichnete anderweitige Konto überweise solle. In Ziff. 1 des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 13.9.2013 hat bereits der Kontomitinhaber … eine entsprechende Anweisung an die Bekl. ausgesprochen. Soweit die Anweisung dort zugleich von der Kl. erklärt worden ist, ist jedenfalls in der Abtretungserklärung der Kontomitinhaberin … zugleich die Genehmigung dieser Anweisung zu sehen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. EGZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - noch keine gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO schädliche Divergenz. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende, abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 8 nach juris; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, MDR 2007, 1445, Rn. 2 nach juris). Dies ist hier nicht gegeben.
b) Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 4 nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 522, Rn. 38). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist weder aufgezeigt noch sonst zu ersehen, dass der vorliegende Fall in diesem Zusammenhang eine konkrete entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde. Die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 309, 321 AO ist hier einzelfallbezogen, insbesondere durch die Auslegung der konkreten Pfändungs- und Einziehungsverfügung, erfolgt und gibt vorliegend keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist eine WEG. Deren Verwalterin und ein Bauunternehmer eröffneten im Februar 2009 ein Sparkonto als Und-Konto bei der beklagten Bank. Auf das Konto wurden insgesamt 4.532,18 € eingezahlt. Dabei handelt es sich um den Sicherheitseinbehalt für ein vom Bauunternehmer für die Klägerin durchgeführtes Bauvorhaben. Am 13. September 2013 einigten sich die Klägerin und der Bauunternehmer vor Gericht darauf, dass ein Teil des Sicherheitseinbehaltes auf ein Konto der Verwalterin der Klägerin und ein anderer Teil auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Bauunternehmers gezahlt und die Bank wechselseitig zu den entsprechenden Teilzahlungen angewiesen werde.
Die Klägerin forderte die Bank im Herbst 2013 auf, die Auszahlung vom Und-Konto auf das Konto der Verwalterin vorzunehmen. Die Bank behauptet, Gläubiger des Bauunternehmers hätten ab dem 22. September 2010 den Anteil des Bauunternehmers an der Bruchteilsgemeinschaft gepfändet und eingezogen bzw. überwiesen bekommen. Die Bank meint, der Bauunternehmer sowie die Klägerin hätten nicht über die gemeinschaftliche Forderung ohne ihre und die Zustimmung der Pfändungsgläubiger verfügen können. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen die Berufung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Die Bank muss den auf die Wohnungseigentümergemeinschaft entfallenden Teil der Vergleichssumme in Höhe von 3.607,82 € an diese auskehren. Jedenfalls nach der Abtretung seitens der Verwalterin steht der Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Teil zu. Die Bank kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts untersagt war, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, weil die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet seien. Dem Wortlaut nach sollte die Verfügung des Finanzamts etwaige Einlageforderungen gegen die Beklagte betreffend das Guthaben auf dem Und-Konto erfassen. Diese Einlageforderung hat das Finanzamt indes aus rechtlichen Gründen nicht wirksam verstrickt, denn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in eine Geldforderung, die mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, liegen nicht vor. Bei Und-Konten können die Gläubiger nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Selbständige Rechte der Mitinhaber an der ganzen Einlageforderung bestehen nicht. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt demnach einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus. Dies liegt hier unstreitig nicht vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vorliegend haben die Klägerin und der Bauunternehmer das Und-Konto als Sperrkonto bis zur Klärung ihres Rechtsstreits gewählt. Das auf das Konto eingezahlte Guthaben sollte dort bis zum Abschluss des Rechtsstreits unangetastet verbleiben, um jedenfalls das Risiko des anderweitigen Abflusses auszuschließen. Will der Gläubiger nur eines von mehreren Kontomitinhabern auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallende Kontoguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung gemäß § 749 BGB pfänden. Nur bei wirksamer Pfändung wäre das Konto verstrickt und vollständig gesperrt gewesen. Die Kontoinhaber des Und-Kontos haben der Bank schließlich übereinstimmend mitgeteilt, dass sie einen Betrag in der beantragten Höhe von dem streitgegenständlichen Und-Konto auf das Konto der Verwalterin bzw. – nach Abtretung – der Wohnungseigentümergemeinschaft überweisen solle.