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Funktionsnachfolger der Sparkassen bei Grundpfandrechten

BGHXI ZR 36/98 KG Berlin, ZOV 1998, 19806.10.1998ZOV 1999, 30; GE 1999, 640

VermG §§ 16, 18; EinigVtr Art. 21; BGB § 362

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Funktionsnachfolger der Sparkassen bei Grundpfandrechten; Aufbaudarlehen; Haftung für rückständige Zinsen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.

b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.

c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von der Bekl. die Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Zinsen.

Die Kl. sind Eigentümer eines in Berlin Karlshorst gelegenen Grundstücks, das vom 16. Februar 1963 bis zum 3. Juni 1991 unter staatlicher Verwaltung stand. Nach Eintragung von zwei - von den Kl. übernommenen - Aufbaugrundschulden (lfd. Nr. 1 und 2) wurde das Grundstück im Jahre 1969 mit vier weiteren Aufbaugrundschulden (lfd. Nr. 3 bis 6) und in den Jahren 1977 bis 1990 mit neun Aufbauhypotheken (lfd. Nr. 7 bis 16) jeweils zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin belastet. Die Grundpfandrechte mit den laufenden Nr. 5 bis 16 sicherten mit 4,5 % verzinsliche Kredite, die der staatliche Verwalter bei der Sparkasse der Stadt Berlin in Anspruch genommen hatte.

Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung bestimmte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch bestandskräftigen Bescheid vom 29. August 1994, daß die während der staatlichen Verwaltung eingetragenen Grundpfandrechte mit den laufenden Nr. 5 bis 16 in Höhe von 423.659,81 DM mit Wirkung vom 4. Juni 1991, nicht aber die Grundpfandrechte mit den laufenden Nr. 3 und 4, zu übernehmen seien; die übrigen Belastungen blieben unberührt.

Die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin errechnete für die durch die Grundpfandrechte mit den laufenden Nr. 1, 2, 5 bis 16 gesicherten Kredite für die Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 bei einem Zinssatz von 4,5 % Zinsen in Höhe von 6.757,31 DM und für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 3. Juni 1991 bei einem Zinssatz von 9,2 % Zinsen in Höhe von 36.189,14 DM. Ein in der Gesamtsumme enthaltener Teilbetrag von 4.104 DM betrifft die mit den Grundpfandrechten unter den laufenden Nr. 1 und 2 gesicherten Kredite.

Als die Bekl. sich weigerte, vor Tilgung der von ihr errechneten Zinsen einen Antrag der Kl. auf Gewährung von Altschuldenhilfe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau weiterzuleiten, einigten sich die Parteien auf eine Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, daß das Kammergericht oder der Bundesgerichtshof eine Pflicht der Kl. zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung verneinen sollte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (vgl. ZOV 1998, 198 = GE 1998, 487). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kl. ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kl. verneint und zur Begründung ausgeführt:

Eine Rückforderung der durch die Grundpfandrechte Nr. 1 und 2 gesicherten Kreditzinsen in Höhe von 4.104 DM scheitere schon deshalb, weil diese Grundpfandrechte nicht dem Vermögensgesetz unterlägen und sich deshalb der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht darauf erstrecke; diese Zinsen seien somit von dem bei Zahlung vereinbarten Vorbehalt nicht erfaßt worden.

Die bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgelaufenen weiteren Zinsen in Höhe von 38.842,45 DM seien ebenfalls nicht zurückzuzahlen. Da sich nach dem Vermögensgesetz der Umfang der Zinsforderung nach der tatsächlichen oder hypothetischen Haftung des Grundstücks für den Kredit richte und § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG die "Übernahme" von eingetragenen Aufbauhypotheken anordne, ergebe sich schon aus dem Wortlaut, daß das Grundstück weiterhin für rückständige Zinsen hafte. Es fehle auch nicht an einer Bereicherung der Kl., weil die Zinsen, wirtschaftlich betrachtet, das "Entgelt" für das übernommene Kapital seien, ein Grundstückseigentümer zur Finanzierung von Baumaßnahmen aber nicht nur Kapital, sondern auch Zinsen aufwenden müsse. Ferner habe der Gesetzgeber bereits vor Erlaß des zweiten Vermögensgesetzes in Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1314), dem sogenannten Zinsanpassungsgesetz, in § 9 Abs. 1 bestimmt, daß rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der DDR an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben und durch Aufhauhypotheken oder -grundschulden gesichert worden waren, für den Zeitraum bis 30. Juni 1990 erloschen seien. Das Schweigen des Gesetzgebers bei Erlaß von § 16 Abs. 5 bis 9 VermG sei dahin zu verstehen, daß Zinsen vom Berechtigten zu übernehmen seien. Da die Regelung des sogenannten Zinsanpassungsgesetzes im übrigen auch für unter staatlicher Verwaltung stehende Grundstücke gelte, schuldeten Berechtigte ohnehin nur Zinsen ab 1. Juli 1990. Schließlich stehe der von den Kl. erhobenen Verjährungseinrede entgegen, daß sich der Vorbehalt darauf nicht bezogen habe; im übrigen sei die Zinsforderung erst mit Bestandskraft des Bescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen fällig geworden und damit noch nicht verjährt, weil erst durch diesen Bescheid die Höhe der Grundpfandrechte und mithin die Höhe des Zinsanspruches bekannt geworden seien.

II. Diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand.

1. Die Kl. können von der Bekl. als Empfängerin der rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 230 Abs. 2 EGBGB) Rückzahlung der für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 gezahlten Kreditzinsen in Höhe von 38.842,45 DM verlangen, die auf die durch die Grundpfandrechte Nr. 5 bis 16 gesicherten Kredite entfallen. Die Kl. sind nicht verpflichtet, nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung rückständige Zinsen auf die Kreditverträge zu entrichten.

Nach § 16 Abs. 1 VermG sind mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Pflichten vom Berechtigten wahrzunehmen, der nach § 16 Abs. 2 VermG in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt. Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die aufgrund Bestellung durch den staatlichen Verwalter im Grundbuch eingetragen wurden, sind nach § 16 Abs. 5 VermG allerdings nur in dem sich aus § 18 Abs. 2 VermG ergebenden Umfang zu übernehmen und gelten im übrigen einschließlich der gesicherten Forderung nach § 16 Abs. 9 Satz 1 und 2 VermG als erloschen.

Diese Wirkung trat im vorliegenden Fall mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ein (vgl. Impelmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Stand: August 1997, § 16 Rdn. 107). Ihr Umfang ergibt sich aus dem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, nach dem die Kl. aus den Grundpfandrechten laufende Nr. 3 und 4 nicht und aus den Grundpfandrechten laufende Nr. 5 bis 16 nur in Höhe des zu übernehmenden Betrages von 423.659,81 DM in Anspruch genommen werden konnten. Dies hatte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zur Folge, daß die Kl. eine Haftung aus den Grundpfandrechten Nr. 3 bis 16 für vor dem 4. Juni 1991 entstandene Zinsen nicht übernommen haben.

Im Schrifttum wird - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, daß eine Haftung von Grundstücken für rückständige Zinsen in diesem Zusammenhang nicht besteht (Impelmann a. a. O. Rdn. 69; Busche, in: Säcker/Busche, Vermögensrecht, 1995, § 16 VermG Rdn. 10; Kinne, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG Rdn. 76). Dies entspricht der Empfehlung des Bundesministeriums der Justiz vom 1. September 1992 zur Durchführung der Verfahren nach § 16 Abs. 5 bis 10, §§ 18 bis 18 b VermG und der Hypothekenablöseanordnung (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Anh. III 8 S. 15) und dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften des Vermögensgesetzes, eine Haftung des Berechtigten auf eine noch vorhandene Bereicherung zu beschränken (BT-Drucks. 12/2480 vom 28. April 1992 I. Ziff. 13 c, abgedruckt in Kuhlmey/Tenbieg, 2. VermRÄndG, so auch BVerwG, ZOV 1997, 281), die bei rückständigen Zinsen gerade nicht gegeben ist.

Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Für die vom Schrifttum vertretene Auslegung des § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG spricht das mit dem Vermögensgesetz verfolgte Anliegen, spezifisches Teilungsunrecht zu beseitigen (BT-Drucks. 12/2480 vom 28. April 1992 I. Ziff. 13 c a. a. O.; Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Einführung Rdn. 35). Nur eine Beschränkung der Haftung des Berechtigten auf eine noch vorhandene Bereicherung stellt sicher, daß er nicht weniger zurückerhält, als er teilungsspezifisch verloren hat. Deshalb vermag auch die vom Berufungsgericht angestellte wirtschaftliche Betrachtungsweise über die Entgeltfunktion der Zinsen nicht zu überzeugen. Für die Feststellung eines noch vorhandenen Wertzuwachses durch finanzierte Baumaßnahmen ist unerheblich, ob und in welchem Umfang Zinsen noch nicht getilgt sind. Auch die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, daß ein Recht nicht zu übernehmen ist, wenn der Berechtigte die Nichtdurchführung einer der Kreditaufnahme entsprechenden Baumaßnahme nachweist, spricht dafür, die Haftung des Berechtigten auf noch vorhandene Wertsteigerungen zu beschränken.

Weder aus der durch den Regelungsanlaß gebotenen Verwendung des Begriffs "Übernahme" in § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG noch aus Art. 2 § 9 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991, das nach seinem Anwendungsbereich vorliegend nicht in Betracht kommt und keinen Bezug zur Beseitigung von spezifischem Teilungsunrecht hat, ergibt sich ein Argument für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung.

Schließlich spricht gegen die Erlöschensfiktion in dem dargestellten Umfang auch nicht, daß vor deren Eintritt erbrachte Zinsleistungen nicht mehr zurückverlangt werden können (vgl. Kleene Debring, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus a. a. O. § 18 b Rdn. 53). Da die Pflicht zur Zahlung rückständiger Zinsen nicht rückwirkend, sondern ex nunc entfällt (Busche, in: Säcker/Busche a. a. O. § 16 Rdn. 10; Kleene-Debring a. a. O.), hat für die bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung geleisteten Zinszahlungen nämlich ein Rechtsgrund bestanden.

Da die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zur Folge hat, daß die eingetragenen Grundpfandrechte nicht mehr für Zinsansprüche aus der Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung haften und die schuldrechtliche Haftung nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG der dinglichen Haftung folgt, entfiel mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung auch die schuldrechtliche Haftung der Kl. für rückständige Kreditzinsen.

2. Die Kl. können nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB auch Rückzahlung der in Höhe von 4.104 DM gezahlten Kreditzinsen verlangen, die auf die durch die Grundpfandrechte Nr. 1 und 2 gesicherten Kredite entfallen.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Aufhebung der staatlichen Verwaltung ohne Auswirkungen auf die vor deren Anordnung begründeten Grundpfandrechte geblieben ist, weil die vor der staatlichen Verwaltung bestehende Sicherungsverwaltung kein spezifisches Teilungsunrecht darstellte und daher von den Regelungen des Vermögensgesetzes nicht erfaßt wird (BVerwG, ZOV 1997, 281). Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat bei seiner Entscheidung die unter den laufenden Nrn. 1 und 2 eingetragenen Grundpfandrechte unberührt gelassen. Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung traten die Kl. nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG in vollem Umfang in diese Rechtsverhältnisse ein.

b) Die Bekl. ist aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag Gläubigerin der Ansprüche aus den Kreditverträgen sowie der diese sichernden Grundpfandrechte geworden. Die Zinsansprüche sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nach Art. 21 Einigungsvertrag, §§ 1, 1 a VZOG, § 1 und 2 Abs. 1 e Kommunalvermögensgesetz auf die Stadt Berlin übergegangen.

Die Kreditverträge und die sie sichernden Aufbaugrundschulden laufende Nrn. 1 und 2 sind nach dem anzuwendenden Recht der DDR - für die Aufbauhypotheken und grundschulden ergibt sich dies aus Art. 233 § 3 EGBGB und für die Kreditverträge aus Art. 232 § 1 EGBGB (BGHZ 124, 1, 7 und Senatsurteil vom 15. November 1994 - XI ZR 64/94, WM 1995, 150 = ZIP 1995, 167 = VIZ 1995, 233) - wirksam begründet worden; Ein wendungen werden insoweit nicht mehr erhoben. Zwar waren für die Zeit nach Inkrafttreten des ZGB der DDR vom 19. Juni 1975 Aufbaugrundschulden gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Bereits bestehende Grundschulden blieben nach § 6 Abs. 1 EGBGB jedoch weiterhin wirksam.

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages ist die Bekl. Gläubigerin der Kreditforderungen sowie der diese sichernden Grundpfandrechte geworden.

Die Sparkassen der DDR waren als Teil der volkseigenen Wirtschaft vom Zentralstaat vereinnahmte Träger öffentlicher Verwaltung, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit Vermögensgegenständen ausgestattet wurden; diese waren den Sparkassen als Rechtsträgern zugeordnet (BVerwG, VIZ 1996, 448). Nach der Systematik des Wiedervereinigungsrechts sind diese Folgen daher nach den die Verteilung des öffentlichen Vermögens betreffenden Art. 21 und 22 Einigungsvertrag und den dazu erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts zu regeln (BVerwG a. a. O.). Hiernach gehören die Kreditforderungen sowie die diese sichernden Grundpfandrechte zum Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages.

Denn die von den Sparkassen der DDR zur Durchführung von Baumaßnahmen gewährten Kredite dienten am 1. Oktober 1989 als dem entscheidenden Stichtag unmittelbar den in den §§ 2 bis 7 des Beschlusses des Ministerrats vom 23. Oktober 1975 über den Status der Sparkassen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 703) niedergelegten Verwaltungsaufgaben. Für die Aufbaugrundschulden und -hypotheken gilt nichts anderes, weil diese als Sicherungsmittel keine eigenständigen Vermögenswerte darstellten, sondern nur zur Tilgung der Kreditforderungen verwertet werden durften.

Dieses Verwaltungsvermögen steht seit dem Wirksamwerden des Beitritts nach Art. 21 Abs 2 des Einigungsvertrages der Bekl. als demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für diese Aufgabe zuständig ist. Nach dem Grundgesetz fällt das Recht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder, die diese als staatlichen Zwecken dienende, dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnende juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgestaltet haben (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, ZIP 1983, 543, 546; BVerfG, WM 1987, 801; BVerwG, WM 1984, 1394). Die Sparkassen sind zu den sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages zu rechnen (vgl. Schmidt/Leitschuh, in: Brunner/Clemm, Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: August 1997, Art. 21 Einigungsvertrag Rdn. 24). Durch das Gesetz über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 27. September 1990 (GVBl. S. 2115) hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 die Bekl. als öffentlich-rechtliche Sparkasse errichtet. Sie wurde damit für Verwaltungsaufgaben zuständig, die zuvor der Sparkasse der Stadt Berlin oblagen. Durch die Vermögenszuordnung auf die Bekl. wird das mit Art. 21 des Einigungsvertrages verfolgte Ziel erreicht, eine der Funktionsnachfolge entsprechende angemessene Verteilung des öffentlichen Vermögens sicherzustellen (Schmidt/Leitschuh a. a. O. Rdn. 1).

Der Vermögensübergang ist am 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes eingetreten, ohne daß es zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge eines gesonderten Bescheides bedurft hätte. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag. Der in § 1 VZOG vorgesehene Zuordnungsbescheid regelt lediglich feststellend den Umfang der kraft Gesetzes übergegangenen Vermögensgegenstände (Schmidt/Leitschuh a. a. O. § 1 VZOG Rdn. 7 a. E.). Soweit das Kammergericht (vgl. VIZ 1998, 90 = GE 1997, 1171 = ZOV 1997, 340) die Auffassung vertreten hat, eine Grundbuchberichtigung zugunsten der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin komme erst in Betracht, wenn eine Entscheidung nach § 3 Abs. 1 und 2 VZOG herbeigeführt sei, trägt dies lediglich grundbuchrechtlichen Besonderheiten Rechnung.

c) Die Zinsansprüche der Bekl. sind indessen verjährt. Die Kl. haben sich auf Verjährung berufen.

Das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt, die Zinsforderungen seien erst im Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen fällig geworden, weil erst dadurch die Höhe des Zinsanspruches bekannt gewesen sei. Es hat übersehen, daß die Grundpfandrechte laufende Nrn. 1 und 2 sowie die hierdurch gesicherten Kredite von dem Bescheid nicht erfaßt worden sind. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 3. Oktober 1990 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Sämtliche bis zum 3. Juni 1991 entstandenen Zinsansprüche sind somit nach der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB spätestens am 1. Januar 1996 verjährt. Ob bei Anwendung des Rechts der DDR (§ 475 Nr. 3 ZGB), das für den Beginn der Verjährung von vor dem 3. Oktober 1990 entstandenen Ansprüchen maßgebend ist (vgl. BGHZ 126, 87, 91 ff.), die Verjährung schon zu einem früheren Zeitpunkt vollendet war, kann deshalb dahinstehen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rückforderungsvorbehalt dahin zu verstehen, daß er auch die durch die Grundpfandrechte laufende Nrn. 1 und 2 gesicherten Forderungen erfaßt und eine Berufung der Kl. auf Verjährung nicht ausschließt.

aa) Zwar unterliegt die Auslegung von Willenserklärungen nach ständiger Rechtsprechung als tatrichterliche Würdigung nur der Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände außer acht gelassen worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 -, NJW 1992, 1967). Unterläßt das Berufungsgericht jedoch eine gebotene Auslegung und kommen weitere Feststellungen nicht in Betracht, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; BGH, LM BGB § 133 [A] Nr. 2). So liegt der Fall hier.

bb) Das Berufungsgericht hat den bei der Zinszahlung vereinbarten Vorbehalt als auf die Reichweite des Bescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beschränkt angesehen und gemeint, die Verjährungsfrage sei nicht von dem Vorbehalt erfaßt. Dem angefochtenen Urteil kann jedoch weder entnommen werden, daß vom Berufungsgericht eine Auslegung vorgenommen wurde, noch ist sonst erkennbar, welche Gesichtspunkte das vom Berufungsgericht angenommene Ergebnis, das vom Wortlaut des Vorbehalts nicht gedeckt ist, tragen.

cc) Der Vorbehalt erfaßt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die Zinsen, die sich auf die vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung begründeten Kreditverbindlichkeiten beziehen. Zum einen enthält der Wortlaut keine zeitlichen Beschränkungen. Zum anderen spricht auch der tatsächliche Ablauf bei der Vorbehaltsvereinbarung für diesen Parteiwillen: Die Bekl. hat undifferenziert die Zahlung des gesamten, von ihr als Zinsrückstand berechneten Betrages verlangt; die Parteien haben sich sodann auf einen Rückforderungsvorbehalt geeinigt, und die Kl. haben anschließend den geforderten Betrag gezahlt. Damit haben die Parteien die Zahlung des Gesamtbetrags dem Vorbehalt unterstellt.

Da die Rechtsposition der Kl. trotz Zahlung des geforderten Betrags unverändert erhalten bleiben sollte, sind sie befugt, sich noch nach der Zahlung auf die Verjährung der Zinsansprüche zu berufen.

dd) Der damit gegebene Rückforderungsanspruch ist nicht nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 222 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Zahlung unter dem vereinbarten Vorbehalt nicht die Erfüllung des Zinsanspruchs bewirkt hat.

Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 267, 269 ff.; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IV b ZR 52/82, NJW 1984, 2826; BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IV b ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162) unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 208 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, daß den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, daß die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluß haben soll. Dem entspricht der vorliegende Fall: Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß das Kammergericht bzw. der Bundesgerichtshof die weiterhin zwischen ihnen strittig bleibende Frage der Haftung für Zinsen aus der Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung endgültig entscheiden sollte, während die Kl. trotz Zahlung an ihrer Rechtsauffassung festhielten und ihre Rechtsposition durch die Zahlung nicht nachteilig verändert werden sollte; sie wollten mit der Zahlung lediglich bewirken, daß die Bekl. den Antrag auf Gewährung von Altschuldenhilfe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau weiterleitete; das hatte die Bekl. von der Zahlung der von ihr berechneten Zinsen abhängig gemacht.

III. Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: I. Das Urteil des BGH ist, soweit ersichtlich, die erste grundlegende Äußerung des Gerichts zur Haftung der Berechtigten für Aufbaugrundpfandrechte und diesen zugrunde liegenden Kreditforderungen, die während der staatlichen Verwaltung durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.

Zunächst räumt der Bundesgerichtshof - wie auch schon zuvor das Kammergericht (KG, ZOV 1998, 198) - mit einem weit verbreiteten Irrtum auf, daß die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die Rechtsnachfolger nach den Sparkassen der ehemaligen DDR geworden sind, nicht Gläubiger der Grundpfandrechte und der entsprechenden schuldrechtlichen Forderungen seien.

Das Problem war dadurch entstanden, daß in der DDR die Grundpfandrechte nach der sog. Colido-Anweisung auf dem Gebiet des Grundbuchrechts als Volkseigentum auszuweisen waren. Es war und ist also davon auszugehen, daß Grundpfandrechte und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen volkseigen waren, wobei als Rechtsträger die jeweiligen Sparkassen ausgewiesen waren. In einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung zur Frage der Grundbuchberichtigung hatte das Kammergericht die Auffassung vertreten, es handele sich bei den Grundpfandrechten um Finanzvermögen in Treuhandverwaltung des Bundes gem. Art. 22 EV (KG, GE 1997, 1171). Obwohl diese Äußerung lediglich ein obiter dictum in einem einzigen Nebensatz zu einer Entscheidung darstellte, die sich ausschließlich mit der Frage des erforderlichen Nachweises der Gläubigerstellung der Sparkassen im Grundbuchberichtigungsverfahren beschäftigte und vom Kammergericht auch bald richtiggestellt wurde (KG, ZOV 1998, 198), machte diese Auffassung in der Literatur rasch Karriere (vgl. nur Blümmel, GE 1997, 1113; Schnabel, GE 1997, 1122; Thau, VIZ 1998, 67; Böhringer, VIZ 1998, 424).

Dem BGH ist darin zuzustimmen, daß die Rechts- bzw. Funktionsnachfolger der ehemaligen Sparkassen der DDR Gläubiger der Grundpfandrechte und der ihnen zugrunde liegenden Forderungen geworden sind. Die Auffassung, daß es sich bei den Forderungen um Finanzvermögen handele mit der Folge, daß der Bund Forderungsgläubiger wäre, hätte zur Folge gehabt, daß auch die Verbindlichkeiten aus dem Einlagengeschäft der Sparkassen der DDR, also Forderungen aus Spareinlagen der Bürger, plötzlich nicht mehr von den Sparkassen hätten bedient werden können, sondern der Bund auch insoweit unmittelbar Anspruchsgegner gewesen wäre.

Für die forensische Praxis ist das Problem der Gläubigerstellung der Sparkassen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Sparkassen der DDR nunmehr geklärt.

II. Nicht zuzustimmen ist dem BGH in der Auffassung, daß eine Haftung der Berechtigten für rückständige Zinsen aus vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechten bzw. ihnen zugrunde liegenden Forderungen, die während der Zeit der staatlichen Verwaltung aufgelaufen waren, nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht bestehe. Zutreffend ist zwar der Hinweis des BGH, daß sich in der Literatur eine einhellige Meinung herausgebildet hatte, die eine Haftung für während der staatlichen Verwaltung aufgelaufene Zinsen ablehnt. Allerdings beruhte diese Auffassung auf einer unreflektierten Übernahme einer Empfehlung des Bundesministeriums der Justiz vom 1.9.1992 zur Durchführung der Verfahren nach § 16 Abs. 5 - Abs. 10, §§ 18 bis 18 b VermG und der Hypothekenablöseanordnung (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, Anhang III 8, S. 15). In dieser Empfehlung wird - und dieses übernimmt der BGH ebenfalls unreflektiert - behauptet, Sinn und Zweck der Regelungen des § 16 Abs. 5 - 9 VermG, die sich mit dem Umfang der Haftungsübernahme befassen, sei es, daß der Berechtigte die Rechte nur insoweit zu übernehmen hat, als noch eine Bereicherung zum Zeitpunkt der Aufhebung der staatlichen Verwaltung vermutet wird. Dem würde es widersprechen, den Berechtigten auch für rückständige Zinsen haften zu lassen. Der BGH meint, nur eine Beschränkung der Haftung des Berechtigten auf eine noch vorhandene Bereicherung stelle sicher, daß er nicht weniger zurückerhält, als er teilungsspezifisch verloren hat. Mit dieser Behauptung setzt sich der BGH evident in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich der Stellung des Berechtigten in Fällen staatlicher Verwaltung, wonach sich aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG ergebe, daß den staatlichen Verwalter von der Beendigung des Auftrages an die Pflichten eines Beauftragten nach den Vorschriften des BGB treffen, so daß er am Ende seiner Verwaltungstätigkeit das bei ihm noch Vorhandene herauszugeben habe (vgl. BGH, Beschluß vom 30.6.1994 - III ZB 21/94 - ZOV 1995, 31). Diese Herausgabepflicht erstreckt sich nach Auffassung des BGH auch auf den Überschuß aus der Bewirtschaftung des Grundstücks, der bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgelaufen war. Hat der Berechtigte aber Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen des Grundstücks für den Zeitraum vor der staatlichen Verwaltung, so ist bei ihm für diesen Zeitraum auch noch eine "Bereicherung" für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung vorhanden. Unerfindlich ist, wie der BGH vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen kann, eine Haftung vor Aufhebung der Verwaltung bestehe nicht. Wenn der Berechtigte Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für den Zeitraum vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung hat, ist er insofern bereichert und muß konsequent auch die Lasten des Grundstücks für den Zeitraum vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung tragen.

Darüber hinaus geht der BGH nicht überzeugend auf die Rechtsansicht des Kammergerichts in dem angefochtenen Urteil ein, das eine Weiterhaftung des Berechtigten für rückständige Zinsen aus der Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung auch aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer (Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991, BGBl. 1991 S. 1314) herleitete. Hiernach sind rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der ehemaligen DDR an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an dem im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken gesichert wurden, für den Zeitraum bis zum 30.6.1990 erloschen. Hieraus hat das Kammergericht im Umkehrschluß zu Recht geschlossen, daß - angesichts dieser ausdrücklichen Erlöschensregelung - Zinsansprüche aus solchen Kreditverträgen aus der Zeit nach dem 30.6.1990 mit den Hauptverbindlichkeiten aus Kreditverträgen nach § 16 Abs. 2 VermG auf den Berechtigten übergehen. Die Tatsache, daß § 9 Abs. 1 des Gesetzes, wie der BGH meint, "keinen Bezug zu Teilungsunrecht hat", ist für die Auslegung unergiebig, denn die Norm zeigt eindeutig, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß eine Haftung für rückständige Zinsen aus Darlehen für die Zeit ab dem 1.7.1990 in jedem Falle, also auch bei Vorliegen von Teilungsunrecht, weiterbesteht.

Natürlich mußte der BGH in der Entscheidung auch die Frage klären, ob das Erlöschen der Zinsverpflichtung für den Zeitraum vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung dazu führt, daß auch vor Eintritt der Erlöschensfiktion erbrachte Zinsleistungen nicht mehr zurückverlangt werden können oder ob diese kondiziert werden können. Der BGH verneint eine rechtsgrundlose Zahlung und damit auch eine Verpflichtung der Sparkassen zur Rückzahlung mit dem Hinweis, die Pflicht zur Zahlung rückständiger Zinsen entfalle nicht rückwirkend, sondern lediglich mit Wirkung ex nunc. Der BGH muß sich in diesem Zusammenhang den Einwand entgegenhalten lassen, daß der redliche Schuldner - d. h. derjenige, der vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung seinen Verpflichtungen ohne weiteres nachgekommen ist - schlechtergestellt wird als derjenige, der Zahlungen verweigert hat: Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung kann vom unredlichen Schuldner keine weitere Leistung mehr verlangt werden, während der redliche Schuldner seine Zahlungen, die er aus dem gleichen Rechtsgrunde geleistet hat, nicht mehr zurückverlangen kann.