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Fürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution

BayObLG5 St RR 67/9718.12.1997GE 1998, 429

StGB §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1; BGB § 550 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fürsorgepflicht des Mieters bezüglich Mietkaution; Veruntreuung der Mietkaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Mieter kann hinsichtlich der Mietkaution eine Vermögensfürsorgeverpflichtung obliegen, wenn er nach den tatsächlichen Verhältnissen nach außen hin allein über den auf einem Postsparbuch angelegten Mietkautionsbetrag verfügen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Mietvertrag vom 16.1.1993 über ein Reihenhaus in G. hatte der Angekl. mit seinem Vermieter V. in § 5 folgendes vereinbart:

"§ 5 Mietkaution - Als Mietkaution wird die Zahlung eines Betrages von 3.000 DM vereinbart, der wie folgt zur Zahlung fällig ist: Sparbuch des Mieters mit Sperrvermerk über 3.000 DM. Postsparbuch Nr. 85.317.500 vom 1.3.93. Postsparbuch hat H. J... V...; Ausweiskarte hat H. P... R... Auszahlung ist nur gemeinsam möglich." Das Postsparbuch erhielt keinen Sperrvermerk. Es wurde dem Vermieter übergeben, der es aufbewahrte. Er fühlte sich dadurch gesichert, daß er davon ausging, der Angekl. könne über das Guthaben bei der Postbank nur durch Vorlage des Postsparbuchs verfügen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.1.1995 bestanden Mietrückstände in Höhe von 2.720 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 1.935,28 DM.

Einer Aufforderung des Vermieters vom 31.1.1995, gemeinsam zum Postamt zu gehen, um die Kaution von 3.000 DM vom Postsparbuch abzuheben, begegnete der Angekl. mit dem Hinweis, daß er die Ausweiskarte nicht bei sich habe. Eine Aufforderung des Vermieters vom 6.2.1995, die Mietrückstände zu bezahlen oder der Auszahlung der 3.000 DM gegenüber der Postbank zuzustimmen, ließ der Angekl. unbeantwortet. Sodann erging gegen ihn ein Versäumnisurteil vom 24.5.1995 auf Herausgabe der Ausweiskarte für das Mietkautionssparbuch. Der beauftragte Gerichtsvollzieher fand die Karte jedoch nicht vor. Es wurde ihm erklärt, daß sich die Ausweiskarte bei der Postbank befinde. Auf Nachfrage erklärte dann der Angekl., er habe sie verloren und dies der Postbank mitgeteilt.

Tatsächlich hatte der Angekl. bereits im Februar 1995 gegenüber der Postbank die Erklärung abgegeben, er habe das Postsparbuch verloren. Es wurde das Aufgebotsverfahren eingeleitet, das Konto am 8.3.1995 geschlossen und das vorhandene Guthaben in Höhe von 3.161,28 DM auf ein anderes Konto des Angekl. überwiesen, von dem der Angekl. am gleichen Tage den Betrag von 3.000 DM abhob. Der Angekl. wußte, als er die Erklärung gegenüber der Postbank abgab, daß sich das Postsparbuch in Händen seines Vermieters aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung befand. Er wollte durch seine Erklärung vermeiden, daß das Geld an den Vermieter ausbezahlt werde. Er verwendete den Betrag zur Leistung einer Kaution für ein neu eingegangenes Mietverhältnis. Der Vermieter wurde durch die Handlungsweise des Angekl. geschädigt. Seine Forderung mußte er durch Lohnpfändungen bis Ende Dezember 1996 in Teilbeträgen beitreiben lassen.

Nach § 23 Abs. 4 PostG ist die Verpfändung eines Postsparguthabens ausgeschlossen.

Das Amtsgericht verurteilte den Angekl. am 2.12.1996 wegen Betrugs zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM.

Die Berufung des Angekl. verwarf das Landgericht mit Urteil vom 11.4.1997.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekl. führte zu dessen Verurteilung wegen Untreue.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Angekl. hat zwar den Angestellten der Postbank mit der Behauptung getäuscht, das Postsparbuch sei verlorengegangen. Er hat dadurch das Aufgebotsverfahren in Gang gesetzt, das - unter Umgehung der Mitwirkung des Vermieters - zur Überweisung der Kautionssumme auf ein anderes Konto des Angekl. und damit für den Vermieter zum Verlust der Sicherheit geführt hat. Dennoch ist der Tatbestand des Betruges im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Von einer Schädigung der Postbank ist das Landgericht zutreffend nicht ausgegangen. Als Geschädigten hat es allein den Vermieter angesehen.

In den Fällen, in denen der Getäuschte und der Geschädigte nicht identisch sind (sog. Dreiecksbetrug), muß der Getäuschte tatsächlich imstande sein, über fremdes Vermögen zu verfügen (BGHSt 18, 221, 223, 224). Ein solches Näheverhältnis zur Vermögenssphäre des Geschädigten konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die überwiegende Meinung sieht zwar in der Übergabe des Sparbuchs regelmäßig eine stillschweigende Abtretung der Forderung gegen die Sparkasse (Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl. § 808 Rn. 4; BGH, WM 65, 900), was zur erforderlichen Nähe zwischen dem Abtretungsempfänger und der Sparkasse führen könnte. Die Abtretung wird der Postbank gegenüber jedoch nur wirksam und begründet damit das Bezugsverhältnis zwischen Postbank und Abtretungsempfänger, wenn die Abtretung von einem Postsparkassenamt, einem Postamt mit Sparkassendienst, einem Postscheckamt oder einem Notar beurkundet und das Postsparbuch der beurkundenden Stelle übergeben worden ist (§ 23 Abs. 4 Satz 3 PostG). Da die Postbank weder durch den vereinbarten, aber nicht durchgeführten Sperrvermerk im Postsparbuch noch durch eine formgerechte Bekanntgabe einer Abtretung darüber in Kenntnis gesetzt worden war, daß Vermögensinteressen des Vermieters an dem angesparten Betrag von 3.000 DM vorlagen, bestand im vorliegenden Fall auch nicht die erforderliche Nähe des Verfügenden zum Vermögen des geschädigten Vermieters, so daß die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 263 StGB nicht vorliegen.

2. Ein Freispruch des Angekl. kann dennoch nicht erfolgen, weil der Angekl. seine Verpflichtung zur Wahrung fremder Vermögensinteressen vorsätzlich verletzt hat (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB).

Entgegen früherer Meinung wird seit der gesetzlichen Einführung der Verpflichtung des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter übergebenen Barkaution (§ 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB) für den Vermieter eine Vermögensfürsorgeverpflichtung i. S. des § 266 StGB angenommen (BGHSt 41, 224, 228, 229). Mit der Ausgestaltung der Mietkautionsüberlassung als einer neuen Rechtsfigur im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber die Pflicht des Vermieters, die Kaution in bestimmter Weise anzulegen, zu einem wesentlichen und nicht nur beiläufigen Gegenstand der gegenseitigem Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter erhoben. Diese treuhänderische Verwaltung des Vermieters geht über das Kriterium der eingeengten Handlungsfreiheit hinaus, da letzteres nur dazu dient, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von Diensten abzugrenzen, die etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGH aaO.).

Bei der hier im Mietvertrag gewählten Form der Kautionsgestellung hat der Vermieter dem Mieter einen besonderen Vertrauensbeweis entgegengebracht, der den Angekl. als Mieter einem treuhänderischen Verwalter der Mietkaution gleichstellt. Nachdem weder durch einen Sperrvermerk noch durch eine formgerecht offengelegte Abtretung des Anspruchs gegen die Postbank dieser das Bestehen eines Drittinteresses an dem Auszahlungsanspruch bekanntgemacht worden war, war der Angekl. nach außen hin der einzige, der über den als Sicherheit für den Vermieter vorgesehenen Betrag verfügen konnte. Eine Sicherung des Vermieters für seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter als Kontoinhaber konnte sich in diesem Falle nur aus der in der Vereinbarung festgehaltenen besonderen Verpflichtung des Mieters ergeben, den auf dem Postsparkonto eingezahlten Betrag bis zur Abwicklung des Mietverhältnisses unangetastet zu lassen. Daraus ergibt sich eine Vermögensfürsorgepflicht, die durch das Postsparbuch festgelegte Sicherheit zugunsten des Vermieters nicht zu entwerten.

Diese Vermögensfürsorgepflicht hat der Angekl. im Februar 1995 vorsätzlich verletzt, als er mit der Behauptung, er habe das Postsparbuch verloren, die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und letztlich die Überweisung des Kautionsbetrages auf sein Privatkonto in Gang setzte.