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Für gewillkürte Schriftform eMail nicht ausreichend

KG8 U 6894/9905.03.2001GE 2001, 849

BGB § 127

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Parteien Schriftform des Vertrages vereinbart, wird die Form durch eine eMail nicht gewahrt. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien ist für das Jahr 1999 kein Mietvertrag über die Werbeflächen zustande gekommen.

(...) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. zu Nr. 2 (lauten):

"Der Auftrag wird für den Auftraggeber durch die Unterschriftsleistung auf dem umseitigen Vertrag verbindlich, für die ... durch die von ihr zu erteilende schriftliche Auftragsbestätigung."

Dieser von der Kl. verlangten Schriftform genügt die eMail vom 30. September 1998 nicht, weil sie keine Unterschrift enthält. Der Name "W..." ist lediglich in Maschinenschrift wiedergegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Gesetz ist noch von "telegraphischer Übermittlung" die Rede (§ 127 BGB); die Anpassung an moderne Kommunikationsformen ist noch nicht in Kraft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hieß es, der Vertrag werde erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Eine solche wurde durch eMail erteilt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. März 2001 verneinte das Kammergericht einen wirksamen Vertragsabschluß, da auch für die gewillkürte Schriftform des § 127 BGB eine eMail nicht ausreiche. Gesetzesreform: Das kurz vor dem Inkrafttreten stehende Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften regelt in § 127 BGB neu, daß zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form eine "telekommunikative Übermittlung" ausreicht. Dazu zählt auch eine eMail. Nicht ausreichend ist lediglich nach der Begründung (der Gesetzestext selbst sagt das nicht) eine mündliche Übermittlung im Telefongespräch.