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Führen eines gemeinsamen Haushalts

LG Berlin61 S 165/8724.09.1987GE 1987, 1221

§ 569 a Abs. 2 BGB, § 569 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Führen eines gemeinsamen Haushalts; Tod des Mieters; Eintrittsrecht; Familienangehörige; Gemeinsamer Hausstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tatsache, daß eine Mutter in ihrer Wohnung das Jugendzimmer ihrer bei ihr häufig weilenden Tochter unverändert gelassen hat, läßt nicht auf das Führen eines gemeinsamen Haushalts schließen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Tatbestand des § 569 a Abs. 2 S. 1 des BGB ist nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Mieter mit einem oder mehreren Familienangehörigen in dem Wohnraum einen gemeinsamen Hausstand geführt hat.

Daß die Bekl. mit ihrer Mutter in der streitigen Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt hat, ist indes durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Die Bekl. ist in bezug auf die Tatsachen beweispflichtig, die ihre Einwendung begründen sollen. Bleiben Zweifel, so gehen diese zu ihren Lasten.

Die bezeugten Umstände deuten nicht zwingend darauf hin, die Bekl. hätte mit der Mutter einen gemeinsamen Hausstand geführt. Die Kammer hat schon Zweifel, ob erwiesen ist, daß die Bekl. in der streitigen Wohnung vor dem Erbfall gewohnt hat. Denn die von den Zeugen gemachten Beobachtungen sind für sich gesehen neutral, d. h. sie lassen auch den Schluß zu, die Bekl. habe sich häufig bei ihrer Mutter zu Besuch aufgehalten und sei deshalb des öfteren von den Zeugen im Hause angetroffen worden.

Konkrete Umstände, die allein auf das Führen eines gemeinsamen Hausstandes schließen ließen, sind nicht bekundet. Die Tatsache, daß die Mutter der Bekl. deren Jugendzimmer unverändert gelassen hatte, als die Bekl. auszog, stellt einen solchen Umstand jedenfalls nicht dar.