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Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung

OLG Stuttgart8 REMiet 1/8609.03.1987GE 1987, 673; RiM 2, 1825

§ 568 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung; Mietverhältnis, stillschweigende Verlängerung; Widerspruch des Vermieters; Fortsetzung des Gebrauchs; Fristablauf; Klagezustellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in § 568 BGB bestimmte Frist für den Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wird durch nachträgliche Zustellung einer vor Fristablauf eingereichten Klage nicht gewahrt, § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.