Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung
OLG Stuttgart8 REMiet 1/8609.03.1987GE 1987, 673; RiM 2, 1825
§ 568 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung; Mietverhältnis, stillschweigende Verlängerung; Widerspruch des Vermieters; Fortsetzung des Gebrauchs; Fristablauf; Klagezustellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die in § 568 BGB bestimmte Frist für den Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wird durch nachträgliche Zustellung einer vor Fristablauf eingereichten Klage nicht gewahrt, § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.