Fristwahrung durch Telefax
MHG § 2; ZPO § 270
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Klagefrist des § 2 MHG ist nicht eingehalten, wenn nur ein Teil der Klageschrift mit Telefax unmittelbar vor Fristablauf um Mitternacht bei Gericht eingeht, die Folgeseiten jedoch erst am nächsten Tag um 0.00 Uhr.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Die Kl. hat die Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG nicht eingehalten. Dabei handelt es sich um eine besondere Prozeßvoraussetzung (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 37), deren Fehlen von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Die Frist beträgt zwei Monate und schließt unmittelbar an die ebenfalls in § 2 Abs. 3 MHG geregelte Übergangsfrist an, welche bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats reicht, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Hier ist das Erhöhungsverlangen vom 29. Juli 1998 noch im Juli zugegangen, so daß die Überlegungsfrist für die Bekl. mit dem Ablauf des Monats September 1998 endete. Die anschließende zweimonatige Klagefrist endete demzufolge mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats November 1998, mithin am 30. November 1998. Für die Fristwahrung genügt zwar gemäß § 270 Abs. 3 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift, sofern diese - wie hier - demnächst zugestellt wird, das heißt ohne Verzögerungen, die von der Kl.-seite zu vertreten sind. Zur Wahrung der Frist genügt dabei nach herrschender Meinung (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 129 Rdnr. 12, 21) auch die Übermittlung an das zuständige Gericht per Fernschreiben oder Telebrief (Telefax, Telekopie), sofern die Kopiervorlage - wie hier - erkennbar ordnungsgemäß unterschrieben ist. Dann muß aber die vollständige Übermittlung der Klageschrift noch innerhalb der Frist erfolgen, wobei maßgeblich der Ausdruck im Empfängergerät ist (vgl. Baumbach-Albers, ZPO, 55. Aufl., § 518 Rdnr. 4; BGH, NJW 94, 1882 und 2097). Daran fehlt es hier. Die dreiseitig Fernkopie der Klageschrift ist zwar mit der Seite 1 noch am 30. November 1998 um 23.59 Uhr bei Gericht eingegangen, mit den Seiten 2 und 3 (letztere mit der Unterschrift des Kl. vertreters) jedoch erst am 1. Dezember 1998 um 0.00 Uhr. Im übrigen ist die Seite 3 auch nach dem Datumsausdruck des Absendegerätes erst am 1. Dezember 1998 übermittelt worden. Damit ist die Klagefrist nicht mehr gewahrt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Motto "Fasse Dich kurz" ist aus der Mode gekommen, weil die Telekom Geld verdienen will. In dem vom Amtsgericht Schöneberg mit Urteil vom 14. April 1999 entschiedenen Fall hätte der Vermieter allerdings bei Beherzigung dieses Grundsatzes bessere Karten gehabt. Bekanntlich ist in einem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist für den Mieter Klage zu erheben, anderenfalls wird das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Der Vermieter hatte hier die Klage am letzten Tag kurz vor Mitternacht durch Telefax bei Gericht eingereicht, wobei allerdings nur die erste Seite noch vor Mitternacht einging. Die Folgeseiten trugen die Zeitangabe 0.00 Uhr mit dem Datum des nächsten Tages. Damit war die Klage zu spät eingereicht worden, denn maßgeblich ist die Seite mit der Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwaltes.