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Fristwahrung

BVerwGBVerwG 7 B 163.9516.10.1995ZOV 1996, 59

VwGO § 60; ZPO § 294; VermG § 4 Abs. 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fristwahrung; Schriftsatz; Einlieferungsschein; Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung; Posteinlieferung; redlicher Erwerb; Redlichkeitserwerb; Restitutionsausschluss; Beweislast; Amtsermittlungsgrundsatz; Wiedereinsetzung; Revisionszulassungsgrund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes muß nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden; hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen.

b) Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG gegeben sind, geht die Nichterweislichkeit grundsätzlich zu Lasten des Erwerbers, sofern überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beschwerde will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob im Rahmen von § 60 VwGO eine eidesstattliche Versicherung ausreicht, um die rechtzeitige Aufgabe eines fristwahrenden Schriftsatzes (Widerspruch) bei der Post nachzuweisen oder ob ein solcher Nachweis jedenfalls dann nur durch die Vorlage eines postalischen Belegs geführt werden kann, wenn der betreffende Schriftsatz nicht beim Adressaten eingegangen ist. Die Beschwerde nimmt damit Bezug auf die eidesstattliche Versicherung des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Kl., er habe das - beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht vorhandene - Widerspruchsschreiben vom 22. Juli 1992 als letzte Tätigkeit vor Antritt eines Urlaubs noch am Abend dieses Tages selbst geschrieben und als gewöhnlichen Brief in einen Briefkasten geworfen. Anders als die Widerspruchsbehörde, die den Wiedereinsetzungsantrag der Kl. unter Berufung auf OVG Lüneburg, NJW 1991, 1196 mangels Vorliegens eines postalischen Belegs (Einlieferungsschein) abgelehnt hatte, hielt das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung die (rechtzeitige) Absendung des Briefes und damit das fehlende Verschulden bei der Versäumnis der Widerspruchsfrist gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO für glaubhaft gemacht.

Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ergibt sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften, nämlich aus § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit dem gemäß § 173 VwGO anzuwendenden § 294 Abs. 1 ZPO, daß es kein vom Einzelfall unabhängiges generelles Verbot bestimmter Mittel der Glaubhaftmachung gibt, sondern daß grundsätzlich jedes Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt zugelassen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch für den Nachweis der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes ausgesprochen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 5 C 40.71 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 64 und 69). Zwingend einen Nachweis durch postalischen Beleg zu verlangen, liefe im übrigen auf die gesetzlich nicht vorgesehene Verpflichtung hinaus, fristwahrende Schriftsätze stets durch Einschreiben zu versenden. Im Gegenteil kann es im Einzelfall sogar geboten sein, die Versendung per Einschreiben zu unterlassen, wenn dies im Vergleich zu anderen Versendearten zu einem verzögerten Zugang des Schreibens führen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1976 - BVerwG 3 B 15.76 Buchholz a.a.O. Nr. 92 m.w.N.).

Für eine andere Beurteilung besteht auch dann keine Veranlassung, wenn der fragliche Schriftsatz nicht beim Adressaten eingegangen ist bzw. dort nicht aufgefunden werden kann. Zwar kann in derartigen Fällen Grund zu einer besonders sorgfältigen Sachaufklärung und Bewertung einer eidesstattlichen Versicherung bestehen, um denkbare Mißbräuche auszuschließen. Ein Verbot, eidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung zu verwerten, wie dies die Ansicht der zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg zu sein scheint, wäre aber mit dem Gesetz nicht vereinbar. Vielmehr muß die über den Wiedereinsetzungsantrag befindende Stelle an Hand der Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob eine Erklärung an Eides Statt zur Glaubhaftmachung ausreicht oder ob weitere Beweismittel verlangt werden müssen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von diesem Rechtsstandpunkt ausgegangen und hat unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Absendung des Widerspruchsschreibens als glaubhaft angesehen.

Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO) von dem Beschluß des BVerwG vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 156 geltend. Die genannte Entscheidung stellt keinen Rechtssatz auf, den das verwaltungsgerichtliche Urteil mißachtet hätte.

b) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht wegen der Frage zu, zu wessen Lasten es geht, wenn die für die Redlichkeit eines Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) maßgebenden Umstände nicht vollständig aufgeklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese materielle Beweislast dem sich auf die Redlichkeit berufenden Erwerber aufgebürdet. Diese Ansicht trifft zu. Das folgt, ohne daß dies erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte, aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie sie nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats auch für Streitigkeiten auf dem Gebiet der offenen Vermögensfragen maßgebend sind.

Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln; sie haben die Beteiligten dabei heranzuziehen, sind aber an deren Vorbringen und Beweisanträge nicht gebunden (§ 24 Abs. 1 VwVfG, § 86 Abs 1 VwGO). Sind alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne daß bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts feststehen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - DVBl 1994, 1192 [1193] = Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4 m.w.N.). Diese Regel gilt grundsätzlich auch für vermögensrechtliche Ansprüche, wie der beschließende Senat mit Blick auf § 1 VermG entschieden hat (Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 BVerwGE 95, 289 [294]).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so trifft grundsätzlich den Erwerber des von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffenen Vermögenswertes die materielle Beweislast für die Redlichkeit dieses Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG. Der durch eine Maßnahme gemäß § 1 VermG entzogene, in Volkseigentum überführte oder an Dritte veräußerte Vermögenswert ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG); solche Ausschlußgründe finden sich in den §§ 4 und 5 VermG. Die einen Tatbestand des § 1 VermG und die Stellung als Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) begründenden Tatsachen führen zu der für den Antragsteller günstigen Rechtsfolge eines Rückübertragungsanspruchs; ihre Nichterweislichkeit geht deshalb zu Lasten des vermeintlich Berechtigten. Der hier in Betracht kommende Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist dem gegenüber nicht als positives Tatbestandsmerkmal eines Rückübertragungsanspruchs, sondern als anspruchsvernichtende Norm zugunsten des Erwerbers ausgestaltet. Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind, kann ein anspruchsausschließender Erwerb nicht angenommen werden. Allerdings kommt eine solche Beweislastentscheidung nur in Betracht, wenn überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, die aber für eine Überzeugungsbildung der Behörde oder des Gerichts nicht ausreichen. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, verschiedene von ihm festgestellte tatsächliche Umstände sprächen "in ihrer Gesamtheit dafür, daß das Grundstück ... gezielt den Beigeladenen verschafft werden sollte", und deshalb bestünden nicht ausräumbare Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs.

2. Die als Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffende Sachaufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO u. a. deshalb nicht, weil nicht dargetan wird, welche konkreten Beweiserhebungen das Verwaltungsgericht pflichtwidrig unterlassen hat. Die auf Seite 9 ff. der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen einer Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze sowie der Offizialmaxime sind in Wahrheit lediglich eine Kritik an der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, mit der ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan werden kann. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Kauf- oder Zuweisungsantrags in den Verwaltungsakten das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Umstände die Beigeladenen bei Gewährung des von ihnen vermißten rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten.

3. Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Verwaltungsgericht eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie entnimmt dem Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - NJW 1993, 2002 und dem Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - NJW 1994, 1359 den - übrigens eine Selbstverständlichkeit bildenden - Rechtssatz, daß für die Annahme einer Unredlichkeit des Erwerbs der gesamte Tatbestand und nicht nur einige Merkmale eines der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG erfüllt sein müßten, und meint, das Verwaltungsgericht hätte bei Zugrundelegen dieser Rechtsauffassung eine Unredlichkeit der Beigeladenen verneinen müssen. Eine Abweichung ist nur gegeben, wenn das Instanzgericht von einem Rechtssatz ausgegangen ist, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa die Rechtsauffassung vertreten, daß die in § 4 Abs. 3 VermG genannten Regelbeispiele - in concreto die im angefochtenen Ur-teil herangezogene Vorschrift des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG - bereits dann als erfüllt angesehen werden könnten, wenn nur einige der darin ge-nannten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben seien. In Wahrheit rügt die Beschwerde lediglich eine unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 3 VwGO auf den festgestellten Sachverhalt im Rahmen der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beweislastentscheidung. Damit kann ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden.