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Fristwahrende Zustellung

LG Berlin63 S 233/0327.01.2004GE 2004, 692

BGB § 558; ZPO §§ 270 Abs. 3 a. F., 167 n. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine fristwahrende Zustellung ist auch dann noch als demnächst anzusehen, wenn ab dem Zeitraum des Zugangs der Vorschußanforderung bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ein Zeitraum von einem Monat vergeht. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 7. Dezember 2000 ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete (...) zu.

Die Klage ist innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhoben worden. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. trat die Wirkung der Wahrung dieser Frist bereits durch den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift bei Gericht am 27. April 2001 ein. Denn die Zustellung der Klageschrift am 5. September 2001 ist als demnächst erfolgt im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

Zunächst war die Kl. nicht gehalten, den Gerichtskostenvorschuß selbst zu berechnen und vor der Anforderung einzuzahlen, sondern durfte vielmehr den Zugang der am 22. Mai 2001 abgesandten Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Der bis dahin verstrichene Zeitraum ist somit nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVerfG NJW 2001, 1126). Ab dem Zeitraum des Zugangs der Vorschußanforderung bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist nach Auffassung der Kammer ein Zeitraum von einem Monat als noch im Rahmen sachgerechter Prozeßführung angemessen anzusehen. Vorliegend ist diese Frist gewahrt, weil die Zahlung spätestens am 13. Juni 2001, dem Datum der Zahlungsanzeige der Justizkasse, welche in der Regel nicht am Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs bearbeitet wird, bei Gericht eingegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Zahlung nach Auffassung der Bekl. nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung erfolgt ist. Weder § 270 Abs. 3 ZPO a. F. noch § 167 ZPO n. F. sehen eine absolute zeitliche Grenze bei der Betrachtung, ob eine Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen ist, vor. Ebenso ergeben sich keine Hinweise aus dem Gesetz, daß jedes nicht mehr unverzügliche Handeln i. S. d. § 121 BGB bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses als schädlich zu behandeln wäre (i. d. S. jedoch KG NVersZ 2001, 358; LG Berlin [ZK 62] GE 2002, 733; [ZK 67] GE MM 2001, 496; [ZK 64] MM 1992, 388; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann - Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 167 n. F., Rn. 24). Richtigerweise ist vorliegend bei der Bemessung des Mindestmaßes der zeitlichen Grenze für die Schädlichkeit von Verzögerungen die in § 691 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Danach hat der Kl. einen Monat nach der Zurückweisung des Mahnbescheidsantrages Zeit, um durch die Klageeinreichung und die anschließende demnächst zu erfolgende Zustellung die Verjährungsfrist zu hemmen. Es würde einen Wertungswiderspruch begründen, wollte man in dem Fall, in dem - wie hier - bereits die Klage anhängig gemacht worden ist, einen weitergehenden und strengeren Maßstab zugrunde legen als in dem Fall des § 691 Abs. 2 ZPO, in welchem noch keine Klage eingereicht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. MDR 2001, 892; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 167 Rn. 11).

Soweit sich die Zustellung der Klage nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 5. September 2001 verzögert hat, ist dies nicht der Kl. anzulasten. Denn hierfür waren allein gerichtsinterne Abläufe ursächlich, auf welche die Parteien keinen Einfluß haben. Die Kl. hat des weiteren entgegen der Auffassung der Bekl. keine Obliegenheit verletzt, die Zustellung der Klage durch "Eilt"-Bezeichnungen oder durch eine frühere Nachfrage bei Gericht, als die mit Schriftsatz vom 3. September 2001 erfolgte, zu bescheinigen. Denn eine solche Obliegenheit existierte vorliegend nicht. Die Parteien dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Gerichte im Rahmen ihrer Verfahrensabläufe und Ausstattung alles erforderliche veranlassen werden, um die Verfahren und die Zustellungen schnellstmögiich zu behandeln. Eine Obliegenheit der Partei, sich bei Gericht nach dem Verfahrensstand und einer zu bewirkenden Zustellung zu erkundigen, mag im Einzelfall bestehen, wenn auch nach einem längeren Zeitraum eine Untätigkeit bei Gericht zu verzeichnen ist. Vorliegend war zwischen der Einzahlung der Gerichtskosten am 8. Juni 2001 und dem Schriftsatz der Kl. vom 3. September 2001 (rund 3 Monate) ein solcher Zeitraum jedenfalls noch nicht verstrichen. Gerade auch weil es der Kl. bekannt war, daß Zustellungen im Bezirk Schöneberg mehrere Wochen oder auch Monate in Anspruch nehmen können, bestand keine Veranlassung zu glauben, die Klage würde sachwidrig nicht behandelt werden, sei in Verlust geraten oder ähnliches. Hinzu kommt, daß aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch eine frühere Nachfrage der Kl. nicht schneller bearbeitet worden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bereits ein Eilt-Vermerk auf der Klageschrift eine schnellere Zustellung bewirkt hätte. Da es sich vorliegend nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder eines sonstigen beschleunigten Verfahrens handelt, bestand für das Amtsgericht auch keine Veranlassung, diesem Verfahren eine besondere Eilbedürftigkeit beizumessen. Wenn die Zustellung von Klagen beim AG Schöneberg die Zeit zwischen dem Eingang der Akte bei der Kanzlei am 11. Juli 2001 bis zum Abvermerk der Zustellung vom 30. August 2001 in Anspruch nimmt, so ist dies allseits von den Verfahrensbeteiligten hinzunehmen. Eine von der Kl. verschuldete Nachlässigkeit im Hinblick auf die Dauer des Zustellungsverfahrens ist ihr daher nicht entgegenzuhalten.

Die Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 1995, 254 steht dem nicht entgegen. Im dortigen Fall hatte die Partei eine Zustellung nach 9 Wochen wegen einer Falschbezeichnung des Aktenzeichens zumindest mitzuvertreten, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu § 270 Abs. 3 ZPO hat der BGH ausgeführt, daß die Regelung die Partei lediglich vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen schützen solle, die außerhalb ihrer Einflußsphäre liegen, sie hingegen für Verzögerungen verantwortlich bleibe, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Deshalb könne ihr eine Zustellungsverzögerung nur dann nicht angelastet werden, wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht. Dies gelte hingegen nicht mehr, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch ihr - wenn auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. In diesem Fall liege eine bei gewissenhafter Prozeßführung vermeidbare Verzögerung vor, die es verbietet, § 270 Abs. 3 ZPO zu Lasten der berechtigten lnteressen der Gegenpartei und der Notwendigkeit einer möglichst baldigen Klärung der Rechtslage anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist aus den genannten Gründen eine Verursachung der Verzögerung durch andere als gerichtsinterne Ursachen nicht erkennbar.

Ebenso unterscheidet sich der Sachverhalt von BGHZ 69, Seite 361, in welchem ein zweimonatiges Zuwarten seitens der Partei auf die Gerichtskostenanforderung für schädlich erachtet wurde, weil sich die Partei nicht in Erinnerung gebracht hat. Denn vorliegend war der Gerichtskostenvorschuß bereits rechtzeitig eingezahlt worden (s. o.) und die langwierige Bearbeitung durch die Kanzlei des AG Schöneberg wäre auch dann nicht verkürzt und die Klage schneller zugestellt worden, wenn die Kl. sich in Erinnerung gerufen hätte. Denn zum einen wäre aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ein Schriftsatz ohnehin nicht vor der Rückkehr der Akte aus der Kanzlei dem Richter vorgelegt worden (s. o.). Eine abweichende Darlegung zum Verfahrensablauf des Amtsgerichts ist nicht erfolgt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß die Akte entgegen den üblichen Bearbeitungszeiten anderen Verfahren hätte vorgezogen werden können oder müssen.

In den Entscheidungen LG Ellwangen WuM 1997, 117 (schuldhafte Untätigkeit der Partei drei Monate nach Gerichtskosteneinzahlung), OLG Düsseldorf ZMR 1996, 608 (2 1/2 Monate) und OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104 (4 Wochen) wird jeweils auf eine schuldhafte Untätigkeit der Partei abgestellt. Aus den mitgeteilten Sachverhalten geht jedoch nicht hervor, ob und inwieweit die Partei eine lange Bearbeitungsdauer des Gerichts für ortsüblich halten mußte oder durfte. Wenn jedoch - wie hier - unwidersprochen lange Bearbeitungszeiten beim Amtsgerichts Schöneberg in der Praxis bekannt sind, bestand keine Veranlassung, sich früher als erfolgt in Erinnerung zu bringen (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Man muß den Gerichtskostenvorschuß nicht sogleich mit Einreichen der Klage einzahlen, sondern darf die Anforderung durch das Gericht abwarten. Dann muß man jedoch unverzüglich zahlen. Was das heißt, ist streitig - innerhalb von zwei Wochen oder in Monatsfrist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klageschrift (Mieterhöhungsverlangen auf ortsübliche Vergleichsmiete) ging am 27. April 2001 bei Gericht ein. Die Gerichtskostenvorschußanforderung wurde am 22. Mai 2001 beim Gericht abgesandt. Die Einzahlung erfolgte am 13. Juni 2001. Die Klageschrift wurde schließlich am 5. September 2001 dem beklagten Mieter zugestellt. Dieser berief sich u. a. darauf, daß die Klagefrist nicht gewahrt worden sei.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 63, kam zu dem Ergebnis, daß die Klagefrist gewahrt sei. Entscheidend sei der Eingang der Klage bei Gericht, weil die spätere Zustellung beim Mieter noch als demnächst im Sinne der ZPO anzusehen sei. Der Gerichtskostenvorschuß habe nicht sogleich mit der Klage eingezahlt werden müssen. Der Vermieter als Kläger habe auch auf die Vorschußanforderung des Gerichts noch rechtzeitig reagiert, da dafür in etwa ein Monat anzusetzen sei. Die weiteren Verzögerungen seien ihm nicht anzulasten, da sie gerichtsinterne Ursachen hätten. Der Vermieter habe auch nicht bei Gericht vorstellig werden müssen, um auf eine schnellere Klagezustellung zu dringen, was ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 hat darauf hingewiesen, daß weder § 270 Abs. 3 ZPO a. F. noch § 167 ZPO n. F. eine absolute zeitliche Grenze für die Beurteilung der Frage aufführe, ob eine Zustellung noch als demnächst erfolgt anzusehen ist. Die Kammer nimmt einen Zeitraum von einem Monat zwischen Kostenvorschußanforderung und Einzahlung noch im Rahmen sachgerechter Prozeßführung als angemessen an und bezieht sich dabei auf § 621 Abs. 2 ZPO, in dem es um Verzögerungen im Mahnverfahren geht. Es würde einen Wertungswiderspruch begründen, wollte man im Klageverfahren zur Einzahlung von Gerichtsvorschüssen strengere Maßstäbe anlegen. Diese Begründung läßt sich gut hören, zumal diese Monatsfrist in § 691 Abs. 2 ZPO zwar schon vor der ZPO-Reform, aber kurz davor eingeführt worden ist. Auf der anderen Seite ist zu diesem Zeitpunkt die noch geltende Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO nicht geändert worden. Eine Fristregelung ist auch in § 167 ZPO nicht aufgenommen worden. Die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin ging bisher immer von einer Zwei-Wochen-Frist aus, innerhalb der die Partei den Vorschuß einzahlen muß. Ob sich bei den anderen Kammern daran etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt, daß man die Zwei-Wochen-Frist weiterhin im Auge behalten sollte, um auf der sicheren Seite zu sein. Das führt dazu, daß vor allem der Kontakt zwischen Prozeßbevollmächtigten und der Partei, die den Vorschuß einzahlen soll, eine unverzögerte Kommunikation stattfinden muß. Es gibt ja auch moderne Kommunikationsmittel wie Fax und eMail. Eine routinemäßige Bürobearbeitung ist in derartigen Fällen also nicht angezeigt.