Fristversäumung durch Übersendung der Berufungsbegründung mit der Post statt per Telefax
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2
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Fristversäumung durch Übersendung der Berufungsbegründung mit der Post statt per Telefax; Büroorganisation des Anwalts; Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist; Glaubhaftmachung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der seit mehreren Jahren tätigen zuverlässigen Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteilten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung per Fax zu übersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen, begründet dies kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, so daß die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts durch ihre Prozeßbevollmächtigten Berufung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 14. August 2006 ab. Am 16. August 2006 ist eine Berufungsbegründungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag der Kl., ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl.
II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3 Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Kl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
4 2. (...)
5 3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl. mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen und die Berufung der Kl. demnach zu Unrecht als unzulässig verworfen. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kl. die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, weil der verspätete Eingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten beruht, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß.
6 a) Nach dem Vortrag der Kl. kam die zuverlässige Mitarbeiterin ihrer Prozeßbevollmächtigten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen der ihr ausdrücklich erteilten Anweisung nicht nach, die Berufungsbegründung am 11. August 2006 per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, bestätigte der Prozeßbevollmächtigten aber gleichwohl mündlich, dies getan zu haben. Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterin bestätigt wird, nicht für glaubhaft, weil sich auf der am 16. August 2006 eingegangenen Berufungsbegründung nicht der Vermerk "vorab per Telefax ..." befinde. Den weiteren Vortrag, dieser Vermerk, der sich auf dem zum Faxversand vorgesehenen Exemplar der Berufungsbegründung befunden habe, sei in der später zum Versand ausgedruckten Version gelöscht worden, hält es deshalb für unglaubhaft, weil der Vermerk auf anderen in der Akte befindlichen Schriftsätzen der Prozeßbevollmächtigten, die vorab per Fax übersandt wurden, nicht gelöscht ist. Mit dieser Begründung kann die Wiedereinsetzung indes nicht verweigert werden.
7 b) Trifft der vorgetragene Sachverhalt zu, so kann die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren sein, weil der seit neun Jahren tätigen zuverlässigen Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteilten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung vorab per Fax zu übersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dies kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten begründet. Insbesondere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung seinem Personal überlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135 f.; vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932; vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368). Eine Kontrolle der Durchführung der Einzelanweisung war nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94, 95 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - aaO), ist hier indes nach dem Vortrag der Kl. durch konkrete Rückfrage erfolgt (zu diesem Fall vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - aaO). Den Sendebericht mußte sich die Prozeßbevollmächtigte nicht zur Kontrolle vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338 f.).
8 c) Allerdings weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, daß Einzelanweisungen nicht immer geeignete organisatorische Anweisungen entbehrlich machen. In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte in Vergessenheit gerät (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - aaO). Jedoch ist nicht erkennbar, durch welche organisatorischen Maßnahmen ein Fehler, wie er hier vorgetragen ist, verhindert werden sollte. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin ergibt sich, daß nach Erledigung des Faxvorgangs der Sendebericht zu kontrollieren und abzuheften und die Frist erst dann zu streichen ist. Damit ist dem Gebot einer wirksamen Kontrolle des Schriftverkehrs per Telefax Genüge getan (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 3/91 - VersR 1992, 638; vom 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237 f.; vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 15). Wirksame und zumutbare organisatorische Maßnahmen dagegen, daß ein Mitarbeiter in der falschen Überzeugung, den Faxvorgang durchgeführt und den Sendebericht geprüft zu haben, die Frist streicht und dem Anwalt sodann mitteilt, die Anweisung sei ausgeführt, sind nicht ersichtlich.
9 d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von der Kl. vorgetragene Sachverhalt ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO). Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin wird nicht durch die vom Landgericht angeführten Gründe in Frage gestellt. Auch was das Landgericht für unglaubhaft hält, ist durch die eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. (wird ausgeführt)
10 4. Der Senat kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewähren, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Der von der Kl. glaubhaft gemachte Sachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung ungeachtet der vorstehenden Ausführungen möglicherweise nicht. Das Exemplar der Berufungsbegründung, das nach dem Vortrag der Kl. hätte gefaxt werden sollen und das im Wiedereinsetzungsverfahren zu den Akten gereicht wurde, trägt über dem Wort "Rechtsanwältin" ohne Vertretungszusatz eine Unterschrift, die nicht mit der der sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Kl. übereinstimmt, was auch deren Vorbringen entspricht, ein anderer Rechtsanwalt habe unterzeichnet. Ausweislich der Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Kl. gehört aber zu der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten nur eine Rechtsanwältin. Da die Unterschrift auch nicht mit der auf der am 16. August 2006 eingegangenen Berufungsbegründung übereinstimmt und dort auch das Wort "Rechtsanwältin" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt ist, ist nicht auszuschließen, daß die durch Fax übermittelte Berufungsbegründung durch eine postulationsfähige Person unterzeichnet worden ist, demnach die Berufungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn das Fax der Anweisung entsprechend versandt worden wäre. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der seit mehreren Jahren tätigen zuverlässigen Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteilten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung per Fax zu übersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen , begründet dies kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, so daß die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts durch ihren Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung beim Landgericht ein. Die Berufungsbegründungsschrift ging jedoch erst kurz nach Ablauf der Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht ein, woraufhin der Prozeßbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist mit der durch eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin glaubhaft gemachten Begründung beantragte, diese habe entgegen der ihr ausdrücklich erteilten Anweisung die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist per Telefax an das Berufungsgericht übersandt, dies aber gleichwohl mündlich bestätigt. Den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hob auf die Rechtsbeschwerde den Beschluß des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Treffe der vorgetragene Sachverhalt zu, könne die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren sein, weil der seit mehreren Jahren tätigen zuverlässigen Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteilten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung per Fax zu übersenden, ein einmaliges Versehen unterlaufen sei. Dies begründe kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Den Sendebericht habe sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht zur Kontrolle vorlegen lassen müssen. Die organisatorische Vorkehrung, daß nach Erledigung des Faxvorganges der Sendebericht zu kontrollieren und abzuheften und die Frist erst dann zu streichen sei, habe zur wirksamen Kontrolle des Schriftverkehrs durch Telefax genügt. Wirksame und zumutbare organisatorische Maßnahmen dagegen, daß ein Mitarbeiter in der falschen Überzeugung, den Faxvorgang durchgeführt und den Sendebericht geprüft zu haben, die Frist streicht und dem Anwalt sodann mitteilt, die Anweisung sei ausgeführt, seien dagegen nicht ersichtlich. Da das Berufungsgericht zu Unrecht die einsstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten für nicht ausreichend erachtet habe, sei der Beschluß aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.