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Fristsetzung mit Androhung der Anfechtung

BGHVII ZR 408/0109.01.2003unveröffentlicht

BGB § 634

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mit einer Fristsetzung verbundene Ankündigung, wegen Mängeln den Vertrag anzufechten, kann eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sein.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt im wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung.

Der Bekl. veräußerte mit notariellem Vertrag vom 12. November 1997 an die Kl. eine Eigentumswohnung in einer von ihm im März 1997 errichteten Wohnanlage.

Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 beanstandete die Kl. unter Bezugnahme auf bereits geführten Schriftwechsel u. a. das Fehlen einer Rückstausicherung innerhalb des Hauses und eines Revisionsschachtes mit Rückstauklappe außerhalb. Abschließend hieß es in diesem Schreiben: "Ich hoffe, daß Sie die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung in dieser Sache (Termin 31.7.1998) nicht verstreichen lassen. Sollte dies der Fall sein, werde ich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung betreiben."

Der Bekl. blieb untätig.

Ende Oktober und Anfang November 1998 kam es zu Wassereinbrüchen im Keller mit Fäkalienrückstau. Die Kl. leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Bekl. ein. Der Sachverständige hielt u. a. die Entwässerung für mangelhaft.

Die Kl. verlangt vor allem die Zahlung von 227.953,77 DM gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung. Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl.