Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
BGB §§ 326, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Abmahnung; Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung, endgültige; Schadensersatz wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen; Entbehrlichkeit der Abmahnung, der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Abmahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich machen, sind strenge Anforderungen zu stellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Kl. hat keinen Erfolg.
Der von ihm geltend gemachte Anspruch könnte nur über die Anspruchsgrundlage der §§ 326 BGB und/oder § 14 Ziff. 6 Mietvertrag Erfolg haben. Insoweit fehlt es hier jedoch an den erforderlichen formellen Voraussetzungen dieser Vorschriften. Zutreffend weist der Kl. zwar darauf hin, daß hier möglicherweise eine Ablehnungsandrohung entbehrlich sein könnte, dies gilt jedoch nicht für die nach den genannten Vorschriften ebenfalls erforderliche Fristsetzung (vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 444 und die dortigen Nachweise). Eine ausreichend konkrete Abmahnung verbunden mit einer Fristsetzung findet sich entgegen der Auffassung des Kl. nicht in seinen Schreiben v. 30.1. und 5.2.1986. Dort wird letztlich nur allgemein vom Kl. darauf hingewiesen, daß sich für die Bekl. aus §§ 10 und 14 des Mietvertrages Verpflichtungen ergäben, und der Kl. weist darauf hin, daß er bei Nichtbeseitigung der dekorativen Schäden nach diesen Vorschriften Schadensersatz fordern wolle. Das ist also nur ein Hinweis auf eine Rechtsfolge und die Androhung eines bestimmten Verhaltens seinerseits. Zu dem damaligen Zeitpunkt vor Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug der Bekl. ist dieses klägerische Verhalten auch nur folgerichtig. Wie der Kl. aber selbst erkannt hat, bedarf es zur Umwandlung des grundsätzlich bestehenden Erfüllungsanspruches in einen Schadensersatzanspruch aber noch eines Verhaltens und Vorgehens seinerseits, wie es in den von ihm genannten Bestimmungen geregelt ist. An diesen muß der Kl., zumal die Verwendung des Mietvertragsformulars im Zweifel auch von ihm bestimmt worden ist, sich festhalten lassen und dann entsprechend vorgehen. Das hat er nicht getan. Hinzu kommt - wie ausgeführt -, daß die entsprechende Abmahnung die einzelnen Beanstandungen ausreichend spezifizieren muß (vgl. Sternel a. a. O. Rn. 442 und die ausführlichen Rechtsprechungsnachweise in den Fußnoten 184 und 185). Auch das ist hier nicht geschehen. Das Schreiben v. 14.3.1986 enthält dann zwar eine Mahnung und spezifiziert auch einzelne Mängel, enthält aber ebenfalls keine Fristsetzung, sondern am Ende des Schreibens auch nur lediglich den Hinweis, die Vereinbarung in § 14 Ziff. 6 des Mietvertrages anwenden zu wollen, wenn die Bekl. der klägerischen Aufforderung nicht nachkämen. Das AG hat im übrigen auch zutreffend hierzu ausgeführt, daß zu diesem Zeitpunkt die Bekl. sich mit ihren Leistungen noch nicht in Verzug befanden, dies setzt aber die Anwendung der Vorschrift des § 326 BGB voraus. Entgegen der Auffassung des Kl. liegt hier auch keine endgültige Erfüllungsverweigerung vor, die eine Fristsetzung eventuell entbehrlich machen könnte. Dazu reicht das nachfolgende Verhalten der Bekl. im Beweissicherungsverfahren beim AG H., welches klägerseits Anfang Mai 1986 eingeleitet worden ist, nicht aus. Die Berufung des Kl. auf das Urteil des BGH in NJW 1984, 460 f. geht insoweit fehl. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier vorliegenden nicht zu vergleichen ist. Dort war es so, daß eine rund 13 Monate anhaltende vorprozessuale Auseinandersetzung der Parteien gegeben war und der Sachverhalt gleichsam "ausgeschrieben" war. Deshalb hat der BGH die Möglichkeit in Erwägung gezogen, daß der nachfolgende Klagabweisungsantrag den Eindruck hätte erwecken können, er wolle an seiner bisherigen Einstellung endgültig festhalten und nur ein Rechtsstreit könne ihn "eines Besseren belehren". Im vorliegenden Sachverhalt geht es aber schon nicht um einen
chsam "ausgeschrieben" war. Deshalb hat der BGH die Möglichkeit in Erwägung gezogen, daß der nachfolgende Klagabweisungsantrag den Eindruck hätte erwecken können, er wolle an seiner bisherigen Einstellung endgültig festhalten und nur ein Rechtsstreit könne ihn "eines Besseren belehren". Im vorliegenden Sachverhalt geht es aber schon nicht um einen Klagabweisungsantrag, sondern lediglich um einen Zurückweisungsantrag in einem Beweissicherungsverfahren, also einem vorprozessualen Stadium. Wenn die Bekl. ein solches Beweissicherungsverfahren für nicht erforderlich gehalten haben (insbesondere aus rechtlichen Gründen), so haben sie damit nicht endgültig die Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen deswegen endgültig und ernsthaft verweigert. Nicht einmal rechtlichen Zweifeln an ihrer Leistungspflicht könnte diese Bedeutung beigemessen werden (vgl. LG Berlin WM 1987, 24). Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die Bekl. zuvor Renovierungsarbeiten durchgeführt haben (wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, daß diese nach Ansicht des Kl. unzureichend gewesen sind). Durch dieses Verhalten haben die Bekl. aber zumindest zu erkennen gegeben, daß sie trotz ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes durchaus "mit sich reden lassen wollten", und unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die nach entsprechender konkreter Abmahnung und Fristsetzung hinsichtlich einzelner bestimmter Punkte noch weitere Arbeiten (oder Nachbesserungen) durchgeführt hätten. Es ist allgemein anerkannt, daß eine derartige Ablehnung dergestalt erklärt sein muß, daß eine Fristsetzung nutzlose Förmelei wäre. Danach kann hier von dem Gesagten nicht ausgegangen werden. Im übrigen sind bei der Prüfung, ob eine derartige Ablehnung vorliegt, strenge Maßstäbe anzustellen, wie insbesondere auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1986, 661 f.). In dieser Entscheidung hat der BGH im übrigen die oben vom Kl. zitierte Entscheidung relativiert und ausgeführt, daß der dargelegten Ansicht dieses Urteil nicht entgegensteht, weil die Klage dort nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung gerichtet war. Der BGH führt dort weiter aus, daß ein Schadensersatzanspruch sich auf eine Erfüllungsablehnung nur stützen läßt, wenn die Weigerung vor dem Übergang des Gläubigers zum Schadensersatz erklärt worden ist bzw. wenn die Umstände, aus denen die Weigerung geschlossen werden soll, vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (a. a. O. S. 662). Die Einbeziehung des Verhaltens der Bekl. im Beweissicherungsverfahren in die Auslegung seiner früheren Erklärungen und sein Gesamtverhalten zu diesen Fragen mag dadurch zwar nicht völlig ausgeschlossen sein, aus den dargelegten Umständen läßt sich aber im vorliegenden Fall aus seiner Verteidigung nichts dafür herleiten, sie hätten sich gegen jedwede weitere Vornahme von etwaigen Schönheitsreparaturen oder dergleichen gewehrt, so daß die entsprechende Fristsetzung des Kl. eine reine Förmelei wäre. Da der Kl. hier - wie ausgeführt - die formellen Voraussetzungen der Bestimmungen im Mietvertrag bzw. § 326 BGB trotz der entsprechenden Erforderlichkeit hierzu nicht eingehalten hat, können ihm auch die weiteren von ihm geltend gemachten Positionen ... nicht zugesprochen werden..