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Fristsetzung

LG Itzehoe1 S 206/9610.12.1996WuM 1997, 175

BGB § 326, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Fristsetzung; Ablehnungsandrohung; Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung muß die vorzunehmenden Schönheitsreparaturen im einzelnen genau bezeichnen. Bei zu kurzer Frist wird dann keine angemessene Frist in Lauf gesetzt, wenn der Vermieter für den Fall des Ablaufs jegliche Erfüllung ablehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Zutreffend hat insoweit das AG ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht gegeben sind, weil keine ordnungsgemäße Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorliegt. Im Rahmen der Abmahnung nach § 326 BGB hat der Vermieter die geforderten Arbeiten im einzelnen genau zu bezeichnen (OLG Hamburg WM 1992, 70; LG Hamburg WM 1990, 66; LG Karlsruhe 1991, 88; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 442). Das Schreiben der Kl. v. 7.10.1994, das auf ein Protokoll vom 1.10.1994 Bezug nimmt, genügt diesen Anforderungen nicht. In diesem Schreiben werden Schönheitsreparaturen nur im letzten Absatz mit den Worten "Alle Räume befinden sich in einem sehr schlechten dekorativen Zustand. Keine Wand wurde neu tapeziert und gestrichen" angesprochen. Aus dieser Formulierung wird nicht hinreichend deutlich, was die Bekl. nun eigentlich an Schönheitsreparaturen erledigen soll. Der Malermeister K. hält es ausweislich seines Kostenangebotes v. 10.10.1994 für erforderlich, 765,75 Quadratmeter Decken- und Wandflächen mit einer Kunststoffdispersion zu streichen, 100 Quadratmeter Rauhfasertapete abzukratzen und 113 Quadratmeter Rauhfaser zu tapezieren und mit einer Kunststoffdispersion zu streichen. Auch an diesem Kostenangebot wird deutlich, daß überhaupt nicht klar war, welche Arbeiten die Bekl. erledigen und wo dies geschehen sollte. Wenn die Kl. in der Berufungsbegründung vortragen, mit der Formulierung in dem Protokoll sei konkret dargelegt worden, daß sämtliche Wände neu tapeziert und gestrichen werden müßten, ist dem entgegenzuhalten, daß nach dem Angebot des Malermeisters K. nur 113 Quadratmeter tapeziert, aber insgesamt 878,75 Quadratmeter gestrichen werden mußten.

Darüber hinaus war die von den Kl. im Schreiben v. 7.10.1994 gesetzte Frist von sieben Tagen bzw. vier Tagen ab Zugang viel zu kurz, um all die Arbeiten, wie sie sich aus dem Kostenangebot des Malermeisters K. ergeben, durchführen zu können. Ist die Nachfrist aber zu kurz, so wird in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter unzweideutig zu erkennen gibt, daß er nach Ablauf der gesetzten Frist jegliche Erfüllung ablehnen werde (Sternel a. a. O.). Genau dies aber haben die Kl. im Schreiben v. 7.10.1994 getan, so daß es zudem auch an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung fehlt.