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Fristlose Kündigung wegen Zigarettenqualms aus Mietwohnung

LG Düsseldorf21 S 240/1326.06.2014GE 2014, 1062

BGB §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 569 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Mieter, der trotz Abmahnung nicht verhindert, dass ständig Tabakqualm aus seiner Wohnung in den Hausflur gelangt, kann fristlos gekündigt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

11 l. Der Bekl. wohnt seit ca. 40 Jahren in Düsseldorf. Bis zum Abschluss des in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mietvertrages vom 29.12.2008 war der Bekl. ca. 40 Jahre lang als Hausmeister in dem Haus tätig und zahlte keine Barmiete. Der zugrunde liegende Vertrag liegt dem Bekl. nicht mehr vor und ist auch von der Kl. nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Der Bekl. ist wegen des Rauchens in seiner Wohnung und der angeblichen Geruchsbelästigung im ganzen Haus mit Schreiben vom 6.2.2012 abgemahnt worden. Es ist unstreitig, dass der Bekl. nach der oben genannten Abmahnung vom 6.2.2012 in seiner Wohnung weiter geraucht hat. Eine fristlose und fristgemäße Kündigung der Kl. erfolgte in der Klageschrift vom 24.1.2013. Zuvor hatte die Kl. dem Bekl. ein handschriftliches Schreiben vom 11.1.2013 zugesandt. Die Kl. hat behauptet, dass es in den letzten Jahren durch ein verändertes Verhalten des Bekl. im Zusammenhang mit dem Rauchen in seiner Wohnung zu einer erheblichen Geruchsbelästigung im Hausflur des Hauses gekommen sei. Der Bekl. habe nicht gelüftet und die gefüllten Aschenbecher in seiner Wohnung nicht geleert. Er habe zudem einen Teil seiner Garderobe an die Innenseite der Wohnungstür gehängt, wodurch auch diese Kleidungsstücke nach Zigarettenrauch rochen. [...]

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Bekl. [...].

Der Bekl. hat in der Berufungsbegründungsschrift vom 5.8.2013 eingeräumt, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in den Hausflur dringt, und dass hieraus eine Geruchsbelästigung entstehe. Im späteren Schriftsatz vom 20.3.2014 hat er dies bestritten. Weiterhin behauptet der Bekl., dass die Tür seiner Wohnung mit einem geringen Aufwand abschließend hätte isoliert werden können. Außerdem lägen bauliche Mängel im Hause vor, die die eigentliche Ursache dafür seien, dass mögliche Gerüche in das Treppenhaus ziehen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat das Mietverhältnis gegenüber dem Bekl. wirksam gem. § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt; der Bekl. hat daher die streitgegenständliche Wohnung gem. § 546 BGB zu räumen.

1. Die fristlose Kündigung aus der Klageschrift ist entsprechend der Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB ordnungsgemäß begründet. [...]

2. Die fristlose Kündigung ist auch begründet. Es liegen die Voraussetzungen der Kündigungstatbestände aus 543 Abs. 2 Nr. 2 oder aus § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB vor.

a) Ein allgemeines vertragliches Rauchverbot und ein Verstoß hiergegen ergibt sich zu Lasten des Bekl. vorliegend allerdings nicht. Nach dem Wortlaut des Mietvertrages ist dem Mieter nur ein Rauchen auf dem Dachboden und im Keller untersagt.

b) Voraussetzung ist somit, dass dem Mieter der Vorwurf eines schwerwiegenden, schuldhaften Pflichtverstoßes gemacht werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Dieses schuldhafte vertragswidrige Verhalten des Bekl. liegt darin, dass er in seiner Wohnung Zigaretten raucht, nicht ausreichend lüftet und die Aschenbecher nicht entleert, was zur Folge hat, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - vgl. zuletzt GE 2008, 1439 = NJW 2008, 1439 f. - verhält sich der Mieter in seiner Wohnung grundsätzlich nicht vertragswidrig, wenn er dort raucht, auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen an Decken und Wänden verursacht. Etwas anderes, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal aus § 280 Abs. 1 BGB - schuldhafte Pflichtverletzung - nimmt der Bundesgerichtshof nur dann an, wenn der Mieter durch exzessives Rauchen in der Wohnung eine Verschlechterung der Wohnung verursacht, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinaus Instandsetzungsarbeiten erfordern. Ob der Bekl. in dieser Weise in seiner Wohnung Zigaretten konsumiert, wird von der Kl. nicht vorgetragen. Nach dem nicht widerlegten Vortrag des Bekl. raucht er lediglich ca. 15 Zigaretten pro Tag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, stellt somit alleine der Umstand, dass der Bekl. in seiner Wohnung raucht, kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dass sich die Wohnungstür des Bekl. durch das Rauchen bräunlich verfärbt haben soll, ist in dem Zusammenhang unerheblich. Auf diesen Umstand wird die Kündigung in der Klageschrift nicht gestützt.

bb) Der schwerwiegende schuldhafte Pflichtverstoß des Bekl., der die fristlose Kündigung rechtfertigt, liegt vorliegend alleine darin, dass der Bekl. keine Maßnahmen dafür trifft, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten sogar noch fördert. Auch sonstige von Mietern verursachte Geruchsbelästigungen stellen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte einen Grund zur fristlosen Kündigung dar (vgl. LG Braunschweig, ZMR 2007, 536). Die Kl. wirft dem Bekl. insoweit vor, dass insbesondere sein unzureichendes Lüftungsverhalten und der Umstand, dass er in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leere, dafür verantwortlich sei, dass der Zigarettenqualm in den Hausflur ziehe. In dieser Weise verhalte sich der Bekl. erst seit ca. 1 1/2 Jahren vor Ausspruch der fristlosen Kündigung. Dies hat der Bekl. bereits in erster Instanz, und zwar im Schriftsatz vom 8.7.2013 bestritten. Dieses Bestreiten war auch in erster Instanz nicht gem. § 296 Abs. 1 ZPO verspätet, da es sich hierbei um eine Reaktion des Bekl. auf den Vortrag in der Replik der Kl. handelt. [...] Dieser Vortrag ist daher zu berücksichtigen. Weiterhin hat der Bekl. in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus dringt. Diesem Vortrag des Bekl. kommt die Wirkung eines Geständnisses gem. § 288 ZPO zu. Wenn der Bekl. später, im Schriftsatz vom 20.3.2014, welcher zudem nach der ersten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz erfolgt, erneut bestreitet, dass Zigarettenrauch aus seiner Wohnung ins Treppenhaus gelangt, so ist dies unerheblich. Zu den Voraussetzungen des § 290 ZPO wird nichts vorgetragen.

Zur Überzeugung der Kammer hat die Kl. durch die durchgeführte Zeugenvernehmung den Nachweis erbracht, dass ein geändertes Verhalten des Bekl. dazu geführt hat, dass seit dem Jahr 2011 Zigarettenrauch in den unteren Teil des Treppenhauses zieht und dort zu erheblichen Geruchsbelästigungen führt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C. Dieser hat im Termin vor der Kammer am 22.5.2014 ausgesagt, dass er schon seit über 30 Jahren als Makler und Immobilienkaufmann für die Kl. tätig ist, dass ihm erstmals im Herbst 2011 aufgefallen sei, dass es im unteren Bereich des Treppenhauses unangenehm nach Zigarettenrauch gerochen hat. Bei einer späteren Gelegenheit, im Frühjahr 2012, habe er im Einverständnis mit dem Bekl. dessen Wohnung betreten. Bei diesem Besuch habe er gesehen, dass sich fünf Aschenbecher des Bekl. in der kleinen Wohnung befanden, die alle nicht geleert waren. Weiterhin hätten sich innen an der Wohnungstür Kleidungsstücke befunden, die alle stark nach Rauch rochen. In der ganzen Wohnung habe es gerochen wie in einer Räucherkammer. Eine vergleichbare Wahrnehmung habe er erneut im November/Dezember 2012 gemacht. Weiterhin hat der Zeuge geschildert, dass er im weiteren Verlauf des Jahres 2012 mehrfach im Haus gewesen sei; bei jeder dieser Gelegenheiten habe er wahrgenommen, dass die Rollläden an der Wohnung des Bekl. heruntergelassen waren. Aus der Aussage des Zeugen C. kann nach Auffassung der Kammer nur der Schluss gezogen werden, dass es zu der unangenehmen Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch im Hausflur des Hauses gekommen ist - der Zeuge hat dies als kalten Rauchgestank beschrieben -, weil der Bekl. sein Verhalten in seiner Wohnung ab dem Jahr 2011 geändert hat. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dahin gehend, dass der Bekl. seinen Konsum von Zigaretten ab diesem Zeitpunkt erhöht hat. Ursache für die erhebliche Geruchsbelästigung im Hausflur ist daher das unzureichende Lüften der Wohnung und die unzureichende Leerung der vollen Aschenbecher durch den Bekl. Die Kammer sieht die Aussage des Zeugen C als glaubhaft an. Der Zeuge hat den von ihm geschilderten Sachverhalt detailliert dargestellt und weitere Einzelheiten geschildert, die in den klägerischen Schriftsätzen nicht enthalten sind. Außerdem hat der Zeuge, der als Immobilienkaufmann und Makler zudem über entsprechende Erfahrungen mit vermieteten Wohnungen verfügt, das Geschehen im Zusammenhang geschildert. Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine grundlegenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Allein der Umstand, dass der Zeuge seit ca. 35 Jahren geschäftlichen Kontakt zur Kl. hat, und dass nach seiner Aussage aus diesem geschäftlichen Kontakt auch eine Freundschaft zwischen ihm und der Kl. entstanden ist, führt nicht dazu, dass begründete Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen.

Die Kammer sieht den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen auch nicht durch den Inhalt der Einlassung des Bekl. im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO als erschüttert an. Der Bekl. hat die Aussage des Zeugen C. im Wesentlichen bestätigt, insbesondere was die zwei Besuche in seiner Wohnung im Jahr 2012 betrifft. Der Bekl. hat auch nicht bestritten, dass er die Aschenbecher selten leert. Bestritten hat er lediglich die Anzahl der Aschenbecher, die sich in seiner Wohnung befinden. Wenn der Bekl. sich weiterhin dahin eingelassen hat, dass er ständig in der Form lüfte, dass sein Fenster „auf Kipp" stehe, so steht das nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen C., der bekundet hat, dass die Rollläden ständig heruntergelassen waren. Ein Fenster kann auf Kipp stehen, auch wenn die Außenrollläden heruntergelassen sind.

Der Vortrag des Bekl., wonach bauliche Mängel bzw. die bauliche Disposition dafür ursächlich seien, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, erfolgt erstmals in zweiter Instanz. Der Vortrag ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet; Entschuldigungsgründe nach dieser Vorschrift werden nicht vorgetragen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Bekl. in der Berufungsbegründung, die Wohnungseingangstür hätte von der Kl. mit einfachen Mitteln abgedichtet werden können. Wenn dies - unstreitig - der Fall sein sollte, so wäre im Rahmen der nach § 543 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung das Fehlverhalten des Bekl. in einem anderen Licht zu sehen, wenn andererseits die Kl. durch eine geringfügige Veränderung an der Wohnungseingangstür verhindern könnte, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Die Kl. hat, nach entsprechendem Hinweis der Kammer im Termin vom 30.1.2014, den entsprechenden Vortrag des Bekl. im Schriftsatz vom 20.3.2014 jedoch ausdrücklich bestritten.

Die Kündigung der Kl. verstößt auch nicht gegen § 242 BGB - Grundsatz des venire contra factum proprium -, weil die Kl. im Jahr 2008 mit dem Bekl. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, obwohl sie wusste, dass der Bekl. Raucher war und auch weiterhin in seiner Wohnung rauchen wollte. Zu dem geschilderten vertragswidrigen Verhalten des Bekl., nämlich dem unzureichenden Lüften und der unterlassenen Leerung von Aschenbechern, ist es aber erst später, nämlich ab dem Jahr 2011 gekommen.

Schließlich könnte auch neues Vorbringen des Bekl. in der Berufungsbegründung, wonach in den anderen Wohnungen im Haus, die fast alle als Büros genutzt werden, auch geraucht werde, rechtlich aus dem Grunde erheblich, dass dann die Kündigung gegenüber dem Bekl. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB unwirksam sein könnte. Dieser Vortrag und die weitergehende Behauptung der Bekl., dass es aus anderen Gründen im Treppenhaus ohnehin stinke, wird von der Kl. aber bestritten. Auch dieser Vortrag des Bekl. ist daher nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.

c) Der Bekl. ist auch wirksam und rechtzeitig gem. § 543 Abs. 3 BGB vor der streitgegenständlichen Kündigung abgemahnt worden.

aa) Eine Abmahnung gem. § 541 BGB liegt in dem Schreiben vom 6.2.2012. Eine Abmahnung gem. § 541 BGB muss vom Vermieter stammen. Aus der Unterschrift und dem darüber getippten Namen ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass die Kl. die Urheberin der Abmahnung ist.

Diese setzt voraus, dass sie eine unbedingte Aufforderung des Vermieters an den Mieter enthält, ein näher bezeichnetes als vertragswidrig bezeichnetes Verhalten zur Vermeidung weiterer Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (vgl. Emmerich, in Staudinger, Mietrecht, § 541 BGB, Rn. 7). Dies ist bei dem Schreiben vom 11.1.2013 nicht der Fall, weil lediglich auf eine zeitnah folgende Kündigung hingewiesen wird.

bb) Nach allgemeiner Auffassung ist § 314 Abs. 3 BGB auch im Mietrecht anwendbar (vgl. Schmidt‑Futterer/Blank, 11. Aufl., § 569 BGB, Rn. 30 m.w.N.; Emmerich, aaO., § 569 BGB, Rn. 36 a). Die in Rede stehende angebliche Vertragsverletzung besteht hier in einem Dauerverhalten des Bekl., nämlich in dem täglichen Rauchen in der Wohnung mit einer Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Auch dann könnte die Norm § 314 Abs. 3 BGB jedenfalls aus dem Grunde anwendbar sein, weil zwischen der schriftlichen Abmahnung vom 6.2.2012 und dem Zugang der Kündigung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt (vgl. Schmidt‑Futterer/Blank, § 543 BGB, Rn. 79 m.w.N. für den Fall einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung an Dritte; LG Hamburg, ZMR 2006, 695 f.). Ein Zeitraum von knapp einem Jahr stellt keine angemessene Frist im Sinne dieser Vorschrift dar. Diese beträgt maximal ca. sechs Monate. Die vor der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass der Bekl. erneut - mündlich - im Frühjahr 2012 und im November/Dezember 2012 wirksam gem. § 541 BGB abgemahnt worden ist. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C. Dieser hat bekundet, dass er den Bekl. Ende März/Anfang April 2012 und im November/Dezember 2012 in seiner Wohnung aufgesucht habe. Dabei habe er deutlich gemacht, dass er im Namen der Kl. handele. Bei beiden Terminen habe er dem Bekl. deutlich zu verstehen gegeben, dass er mit einer Kündigung der Kl. rechnen müsse, wenn er sein Verhalten - wegen der Geruchsbelästigung im Treppenhaus durch Zigarettenrauch, insbesondere wegen der Nichtleerung der Aschenbecher - nicht ändere. Da die letzte Abmahnung nur ca. drei bis vier Monate vor dem Zugang der Kündigungserklärung erfolgte, ist die Frist des § 314 Abs. 3 BGB nicht überschritten. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. wird auch insoweit nicht durch die Einlassung des Bekl. im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO erschüttert. Der Bekl. hat eingeräumt, dass der Zeuge C. ihn in seiner Wohnung aufgesucht habe und ihn - im Namen der Kl. - aufgefordert habe, die Aschenbecher in seiner Wohnung zu leeren. Der Bekl. hat weiter ausgesagt, von einer Kündigung sei aber nicht die Rede gewesen. Die Kammer sieht diese Aussage des Bekl. als unglaubhaft an. Die sonstige Aussage des Bekl. war durch zum Teil erhebliche Erinnerungslücken geprägt. So konnte sich der Bekl. insbesondere nicht daran erinnern, wann er sich in den Jahren 2012 und 2013 stationär im Krankenhaus aufgehalten hat. Ein Krankenhausaufenthalt, der zumeist eine nicht unerhebliche Erkrankung oder Verletzung voraussetzt, stellt normalerweise für einen Menschen ein wichtiges Ereignis dar; insoweit wäre auch vom Bekl. zu erwarten gewesen, dass er sich jedenfalls in etwa an die Zeiträume der Krankenhausaufenthalte erinnern kann. Auch für den Inhalt seiner Aussage im Rahmen der Anhörung gem. § 141 ZPO wäre die Benennung der Zeiträume der Krankenhausaufenthalte möglicherweise von nicht unerheblicher Bedeutung gewesen. Zum einen wäre dies eine plausible Erklärung dafür, dass für längere Zeiträume die Rollläden des Außenfensters der Wohnung des Bekl. heruntergelassen waren. Zum anderen hätte durch eine genauere zeitliche Eingrenzung der Krankenhausaufenthalte die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. erschüttert werden können, der von weiteren Versuchen berichtet hatte, den Bekl. im Laufe des Jahres 2012, wobei es auch zu diesen Zeitpunkten immer im Hausflur nach Rauch gerochen habe. Angesichts dieser Erinnerungslücken des

n hätte durch eine genauere zeitliche Eingrenzung der Krankenhausaufenthalte die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. erschüttert werden können, der von weiteren Versuchen berichtet hatte, den Bekl. im Laufe des Jahres 2012, wobei es auch zu diesen Zeitpunkten immer im Hausflur nach Rauch gerochen habe. Angesichts dieser Erinnerungslücken des Bekl. erscheint es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass sich der Bekl. an eine negative Tatsache erinnern will, nämlich dass der Zeuge C. eine bestimmte Äußerung nicht getan hat.

Die Kammer lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zu, da die Sache grundlegende Bedeutung hat. Soweit ersichtlich liegt zur der Frage, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund gem. § 543 Abs. 1 BGB darstellen können, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das „vorläufige" Mietende für den Düsseldorfer Starkraucher: In zwei Instanzen wurde die fristlose Kündigung bestätigt, die Revision ist allerdings zugelassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter, der schon mehr als 40 Jahre seine Wohnung innehat und in dem Haus früher als Hausmeister tätig war, rauchte in seiner Wohnung ständig so stark, dass der Zigarettenqualm durch die Türritzen in den Hausflur gelangte. Er wurde vermieterseits abgemahnt, was aber zu keiner Änderung des Zustands führte. Auch die fristlose Kündigung beachtete der Mieter nicht, so dass Räumungsklage erhoben wurde. Diese hatte beim Amtsgericht Erfolg; der Mieter ging dagegen in die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Düsseldorf wies die Berufung nach Beweisaufnahme zurück. Der schwerwiegende schuldhafte Pflichtverstoß des Mieters, der die fristlose Kündigung rechtfertige, liege vorliegend nicht darin, dass der Beklagte in seiner Mietwohnung rauche, sondern alleine darin, dass er keine Maßnahmen dafür treffe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur ziehe, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten sogar noch fördere. Der Vermieter werfe dem Mieter insoweit vor, dass insbesondere sein unzureichendes Lüftungsverhalten und der Umstand, dass er in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leere, dafür verantwortlich sei, dass der Zigarettenqualm in den Hausflur ziehe. In dieser Weise verhalte er sich erst seit ca. anderthalb Jahren vor Ausspruch der fristlosen Kündigung. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass aus seiner Wohnung Zigarettenrauch in das Treppenhaus dringe. Diesem Vortrag komme die Wirkung eines Geständnisses nach § 288 ZPO zu. Zur Überzeugung der Kammer habe der Vermieter durch die Zeugenvernehmung den Nachweis erbracht, dass ein geändertes Verhalten des Beklagten dazu geführt habe, dass es zu erheblichen Geruchsbelästigungen komme. Der Vortrag des Beklagten, wonach bauliche Mängel bzw. die bauliche Disposition dafür ursächlich seien, dass Zigarettenrauch in den Hausflur ziehe, erfolge erstmals in zweiter Instanz. Der Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet; Entschuldigungsgründe würden nicht vorgetragen. Dasselbe gelte für die Behauptung, die Wohnungseingangstür hätte vom Vermieter mit einfachen Mitteln abgedichtet werden können. Der Beklagte sei auch ausreichend abgemahnt worden, die fristlose Kündigung sei zeitnah danach erfolgt, so dass sie wirksam sei.

Die Revision sei nach § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundlegender Bedeutung der Sache zuzulassen gewesen. Soweit ersichtlich liege zu der Frage, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen könnten, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es ist hier nicht bekannt, ob die Revision eingelegt worden ist. Wenn sie eingelegt worden sein sollte – was wohl zu erwarten ist bzw. war –, bedeutet das zunächst, dass der BGH als Revisionsgericht an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daneben müssen noch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein, die von hier aus nicht beurteilt werden können. Der BGH kann allerdings zum Ergebnis kommen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und hat die Möglichkeit, die Zulassungsrevision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a ZPO, der auch auf § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO verweist). Vorliegend handelt es sich nach hiesiger Einschätzung um eine Entscheidung im Einzelfall, die dem Tatrichter unterliegt, der beurteilen muss, ob für die außerordentliche fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu muss er den Sachverhalt unter § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB subsumieren.