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Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten gegenüber Mitmieter

AG Tempelhof-Kreuzberg15 C 241/0906.05.2010GE 2010, 1207

BGB §§ 543, 569

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bedrohen eines Mitmieters mit einem Schlagring rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, selbst wenn der Mieter hierbei unter erheblichem Alkoholeinfluss stand.

(Leitsatz der Einsenderin)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt den Bekl. mit der Klage auf Räumung der von ihm gemieteten Wohnung in Anspruch.

Die Kl. kündigte dem Bekl. mit Schreiben vom 27.5.2009 das Mietverhältnis fristlos hilfsweise fristgemäß, was sie mit Vorfällen am 9.5.2009 begründete.

Die Kl. behauptet, der Bekl. habe am 9.5.2009 die Hausbewohnerin Frau S. K. in Gegenwart ihres achtjährigen Sohnes sowie im Beisein der Frau M. T. mit obszönen Gesten sowie verbal beleidigt. Als der Bekl. wenige Minuten später von Herrn K. K. auf den Vorfall angesprochen worden sei, habe er aggressiv die rechte Faust gegen diesen erhoben, um einen bevorstehenden Schlag anzudrohen. In der Hand des Bekl. habe sich ein Schlagring befunden.

Dieser Vorfall rechtfertige die ausgesprochene Kündigung.

Der Bekl. behauptet, er habe am 9.5.2009 in Notwehr gehandelt. Er habe sich gegen das Eindringen eines farbigen Mannes in seine Wohnung durch Schubsen des Eindringlings und Holen eines Schlagringes wehren wollen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von dem Bekl. Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 BGB verlangen. [...]

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es am 9.5.2009 zu einem Vorfall gekommen ist, so dass der Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann und sie berechtigt war, dem Bekl. das Mietverhältnis außerordentlich gemäß § 543 Abs. 1 i. V. m. § 569 Abs. 2 BGB zu kündigen.

Die Zeugin S. K., die bei ihrer Vernehmung einen ruhigen und sicheren Eindruck gemacht hat, hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei und damit glaubhaft bekundet, dass der Bekl. ihr gegenüber am fraglichen Tag, wie schon oft zuvor, obszöne Gesten gemacht und sie beschimpft habe. Auch wenn sie den genauen Wortlaut an dem Tag nicht habe vernehmen können, so gab die Zeugin an, dass der Bekl. sie z. B. zuvor schon als „Negerschlampe" beschimpft habe.

Der Zeuge K. K. hat ebenso widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit glaubhaft ausgesagt, dass der Bekl. an dem fraglichen Tag keine Ruhe gegeben habe und er ihn habe zurechtweisen und ihn - den Bekl. - in seine Wohnung zurückstoßen wollen. Wie die Zeugen S. und K. K. übereinstimmend ausgesagt haben, habe der Bekl. dann einen Schlagring aus seiner Wohnung geholt und mit diesem an der rechten Faust den Zeugen K. durch Heben der Faust bedroht.

Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen, dass der Bekl. sich in einer Notwehrsituation befunden hat. Denn selbst unterstellt, der Vortrag des Bekl. trifft überhaupt zu, woran nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. erhebliche Zweifel bestehen, rechtfertigt dies nicht den Einsatz eines Schlagrings. Es ist dabei rechtlich unerheblich, dass der Bekl. davon ausging, der Schlagring sei eine erlaubte Waffe.

Damit steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Bekl. in schwerwiegender Weise die vertraglichen Pflichten verletzt hat. Er hat andere Hausbewohner beleidigt und tätlich angegriffen. Dies reicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung aus. Es besteht bei Vertragsverletzungen dann ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn es sich um besonders schwerwiegende Verstöße handelt, die dem Vermieter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Das ist bei Beleidigungen und tätlichen Angriffen gegenüber anderen Hausbewohnern der Fall. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere mit einer verbotenen Waffe ist besonders verwerflich und rechtfertigt ohne Weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung ist dabei entbehrlich (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., Rdnr. 186 zu § 543 m. w. N.).

Auch hat der Bekl. durch sein Verhalten am 9.5.2009 nachhaltig den Hausfrieden gestört. Denn sein Verhalten hatte auch einen Polizeieinsatz sowie ein Ermittlungsverfahren zur Folge, so dass auch von einem Kündigungsgrund wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens auszugehen ist, § 569 Abs. 2 BGB. Einer Abmahnung bedurfte es aber auch hier nicht, vgl. oben.

Das LG Berlin hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Antrag des bekl. Mieters abgelehnt (LG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 67 S 281/10) und ausgeführt:

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldens des Bekl. und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien vermögen weder die Alkoholisierung, die Länge der Mietdauer noch die möglichen Schwierigkeiten des Bekl., einen passenden Ersatzwohnraum zu finden, die Kammer zu einer abweichenden Ansicht zu veranlassen. Das vom Bekl. gezeigte unbeherrschte und unangemessene Verhalten wiegt derart schwer, dass weder den Mitmietern im Hause noch dem Vermieter, dem insofern auch eine Fürsorgepflicht den Mitmietern gegenüber zukommt, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann. Dass dem Bekl. durch den Verlust seiner Wohnung Obdachlosigkeit und ein weiterer sozialer Abstieg drohen, ist nicht vom Vermieter verursacht, sondern Folge seines eigenen Verhaltens, für das er allein die Verantwortung trägt. Im Übrigen handelte es sich bei dem kündigungsrelevanten Vorfall nicht um einen bedauerlichen und entschuldbaren Einzelfall, sondern lediglich um einen Extremfall in einer Reihe weiterer, zum Teil alkoholbedingter Vorfälle im Haus, die von der Zeugin bekundet wurden.

Einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch die Kl. bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht. Wegen der Schwere der Vertragsverletzung durch die Beleidigung und die Drohung gegenüber dem Mitmieter K. wiegt die Interessenverletzung derart schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann Bedrohungen und Tätlichkeiten eines Mieters gegenüber einem Mitmieter zum Anlass für eine fristlose Kündigung des handelnden Mieters nehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter beschimpfte – wie schon oft zuvor – eine andere Mieterin. Als er auf den Vorfall angesprochen wurde, holte er aus seiner Wohnung einen Schlagring und bedrohte damit den Mitmieter. Später berief er sich auf Notwehr. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis des Mieters fristlos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht verurteilte zur Räumung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte in schwerwiegender Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er andere Hausbewohner beleidigt und tätlich angegriffen habe. Die Anwendung von Gewalt sei besonders verwerflich und rechtfertige ohne Weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung sei dabei entbehrlich. Auch habe der Beklagte den Hausfrieden nachhaltig gestört. Eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen.