Fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen
BGB §§ 543 Abs.1 , 569 Abs.2 ; § 554 a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein der Umstand, daß Mieten ständig unpünktlich gezahlt werden, reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt, mithin ist sie zulässig. In der Sache selbst indes bleibt ihr der Erfolg versagt.
Der Beklagte war zwar gemäß § 6 des Mietvertrages verpflichtet, den Mietzins spätestens am dritten Tag des Monats zu zahlen. Da § 7 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 3 AGBGB unwirksam ist, bleibt nämlich hinsichtlich der Zahlungsweise nur noch die Vorauszahlungsklausel, gegen deren Wirksamkeit allein keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, S. 254 [S. 255]). Indes haben die unpünktlichen Zahlungen des Beklagten dem Kläger keine Veranlassung gegeben, fristlos nach § 554 a BGB zu kündigen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer reichen allein ständig unpünktliche Zahlungen in aller Regel nicht aus, um der Vertragsverletzung ein besonderes, zur fristlosen Kündigung berechtigendes Gewicht zu verleihen. Hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar werden lassen (wie z. B. ein besonderes finanzielles Dispositionsinteresse vgl. Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., München 1988, Rdnr. B 226).
Daß auf Klägerseite derart wichtige Gründe an pünktlichem Eingang der Zahlungen bestanden, daß die unpünktlichen Zahlungen eine sofortige Vertragsauflösung nach sich ziehen mußten, ist indes nicht erkennbar. Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß sodann ein Dauerauftrag erteilt worden ist und seither der Mietzins pünktlich eingeht. Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist nämlich anhand einer Interessenabwägung aus einer Gesamtschau des Vertragsverhältnisses zu prüfen, wobei im Rahmen des § 242 BGB insbesondere auch nach Ausspruch der Kündigung an den Tag gelegtes Wohlverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. Sternel, Mietrecht, Köln 1988, Rdnr. 506 zu IV).
Die Frage, ob die Heilungsfolge des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Fallgestaltung der unpünktlichen Zahlungen Anwendung findet, kann damit vorliegend dahingestellt bleiben.