Fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens
BGB §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens, Störung der Nachbarn durch laute Musik und Geräusche, Lärm, Lärmprotokoll, psychisch gestörter Mieter, Verhaltenskündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch teilweise nur im „Minimalbereich" liegende häufige und intensive Störungen der Nachtruhe durch laute Musik und Geräusche können die fristlose Kündigung eines psychisch gestörten Mieters rechtfertigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von der Bekl. (Mieterin) Räumung und Herausgabe aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens, insbesondere wegen massiver Lärmbelästigungen während der durch die Hausordnung festgelegten Nachtruhezeiten. Die Kl. hat die Bekl. seit Einzug insgesamt fünfmal abgemahnt und dann wegen massiver Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung ausgesprochen, die sie mit einem von zehn nachbarlichen Mietern gefertigten Lärmprotokoll untermauerte, in dem über zwei Monate hinweg massive Lärmbeeinträchtigungen insbesondere in der Nachtzeit belegt wurden. Außerdem habe die Bekl. ihre Nachbarn massiv beschimpft, wozu die Kl. ein weiteres Protokoll der Nachbarn vorlegte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor zu 1. des Versäumnisurteils bezeichneten Mietsache aus § 546 Abs. 1 BGB. Denn das Mietvertragsverhältnis ist jedenfalls wirksam durch die Kündigung der Kl. in der Klageschrift vom März 2013 beendet worden.
Die Bekl. beging zur Überzeugung des Gerichts (§ 296 ZPO) eine Pflichtverletzung, die der Kl. das weitere Festhalten am Mietvertrag unzumutbar machte, §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.
Die Bekl. bestreitet noch immer völlig unsubstantiiert den detaillierten Vortrag der Kl.seite zur Vertragsverletzung der Bekl. sowie die weiteren Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen, die eine erhebliche Störung des Hausfriedens durch die Bekl. beschreiben. Dort wird dezidiert dargelegt, welche Verstöße seit der letzten vorprozessualen Kündigung ab dem ... 2013 erfolgten. Allein diese Vorfälle rechtfertigen in der Gesamtschau die mit der Klageschrift ausgesprochene Kündigung, womit das Mietvertragsverhältnis beendet und die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet ist. Auch wenn hier nur teilweise Störungen im Minutenbereich angezeigt sind, so sind diese dennoch gravierend. Stört man auch nur für wenige Minuten mitten in der Nacht resp. frühmorgens (z. B. 3.18 Uhr bis 3.22 Uhr am ... 2013; 5.15 Uhr am ... 2013; 23.18 Uhr am ... 2013; 1.28 Uhr am ... 2013; 4.25 Uhr bis 4.30 Uhr am ... 2013; 1.29 Uhr bis 4.40 Uhr am ... 2013 sowie 1.27 Uhr und 5.58 Uhr am ...) die Ruhe durch laute Musik und Geräusche, sind alle Mitmieter wach und aufgeschreckt; an eine erholsame Nachtruhe ist dann nicht mehr zu denken. Die Störungen sind dabei sowohl in Anzahl als auch in ihrer Intensität als sehr erheblich anzusehen.
Soweit die Bekl. ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin einreicht, wonach eine extreme soziale Anpassungsstörung in Form einer bipolaren Störung vorliege, bewirkt dies keine anderweitige Beurteilung der Situation. Denn ausweislich des Attestes wurde von der Bekl. eine Therapie abgelehnt. Eine wirksame Kündigung ist nämlich auch bei möglicherweise nicht voll verantwortlichen Personen möglich. Anknüpfungspunkt ist hier die nicht durchgeführte Therapie um den eigenen Gesundheitszustand zu verbessern.
Eine Räumungsfrist war nicht zuzuerkennen. Der Antrag nach § 721 ZPO ist zulässig, indes unbegründet. Der Kl. und deren weiteren betroffenen Mietern ist aufgrund der massiven Lärmbelästigungen und in der Folge ausgesprochenen Beleidigungen der Mitmieter durch die Bekl. keinerlei Zuwarten mehr zuzumuten. Vielmehr hatte die Bekl. nach den erfolgten Hinweisen im Prozesskostenhilfeverfahren sowie durch das Versäumnisverfahren genügend Zeit, sich nach einer anderweitigen Wohnung umzusehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Berufung zurückgewiesen durch LG Berlin, Urteil vom 4. März 2015 - 67 S 162/14 - unter Gewährung einer Räumungsfrist bis Ende 2015
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch teilweise nur im „Minutenbereich" liegende häufige und massive Störungen der Nachtruhe durch laute Musik und Geräusche können die fristlose Kündigung rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn der Mieter nicht voll für sein Handeln verantwortlich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bereits kurz nach Einzug in die Wohnung vor einigen Jahren begann die Mieterin, ihre Nachbarschaft durch regelmäßiges nächtliches Feiern und laute Musik zu stören. Nach – insgesamt fünf – Abmahnungen der Vermieterin kehrte dann stets für einige Monate wieder relative Ruhe ein, bis die Störungen von neuem begannen. Als schließlich letzte Abmahnungen keinerlei Wirkungen mehr zeigten, erklärte die Vermieterin die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen massiver Störung des Hausfriedens. Die Klägerin belegte Vorfälle mit einem über zwei Monate von zehn anderen Mietparteien des Hauses geführten Lärmprotokoll.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Spandau verurteilte die Mieterin zur Räumung. Durch den häufigen und massiven Lärm, der durch detaillierte Lärmprotokolle der Nachbarschaft belegt sei, habe die Mieterin eine Pflichtverletzung begangen, die das weitere Festhalten am Mietvertrag für die Vermieterin unzumutbar mache (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Auch wenn es sich teilweise nur um minutenlange nächtliche bzw. frühmorgendliche Störungen gehandelt habe, hätten diese Störungen die Mitmieter aufgeschreckt und eine weitere erholsame Nachtruhe verhindert. Das regelmäßige, nahezu wöchentliche Feiern und das laute Abspielen von Musik wurden sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Intensität als massiv angesehen.
Die beklagte Mieterin hatte sich bezüglich der Lärmprotokolle erfolglos auf Erinnerungslücken berufen. Auch ein ärztliches Attest half nicht, denn das Gericht betonte, dass eine Kündigung auch bei möglicherweise nicht voll verantwortlichen Personen möglich ist. Mit diesem Grundsatz wird an das Urteil des AG Wedding vom 21. Juni 2013 (7 C 148/12 - GE 16/2013, 1070) angeknüpft. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO lehnte das Gericht ab.