Fristlose Kündigung wegen Androhung der Zwangsversteigerung durch den Mieter
§ 554 a BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristlose Kündigung wegen Androhung der Zwangsversteigerung durch den Mieter; Fristlose Kündigung/wegen Zwangsversteigerung durch Mieter; schuldhafte Vertragsverletzung/Zwangsversteigerung durch Mieter wegen geringfügigen Betrages; Zwangsversteigerung durch Mieter/Kündigungsgrund; Kündigung des Mietverhältnisses/wegen Zwangsversteigerung durch Mieter; Beendigung des Mietverhältnisses
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es stellt eine schwere (zur fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB berechtigende) Pflichtverletzung dar, wenn der Mieter wegen eines geringen Betrages (hier: 51,19 DM) die Zwangsversteigerung des Miethauses des Vermieters anordnen läßt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, daß der Bekl. wegen eines Betrages von nur 51,19 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Kl. anordnen ließ. Entscheidend ist, daß die Betreibung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen eines Betrages von 51,19 DM rechtsmißbräuchlich ist und unter das Schikaneverbot des § 226 BGB fällt. Zwar ist auch die Zwangsvollstreckung wegen eines derart geringfügigen Betrages zulässig, und dementsprechend wurde auch die Zwangsversteigerung angeordnet. In der Zwangsvollstreckung gilt jedoch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist völlig unangemessen und durch nichts gerechtfertigt, wegen einer geringfügigen Forderung die Zwangsversteigerung eines Mietshauses zu betreiben. Bereits durch die Anordnung der Zwangsversteigerung und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch entstand für den Kl. ein nicht wieder gutzumachender schwerer Schaden. Die Anordnung der Zwangsversteigerung gilt nach § 20 ZVG als Beschlagnahme des Grundstücks. Dies bedeutet nach § 23 ZVG ein Veräußerungsverbot. Durch diese Maßnahme wurde der Kl. in seiner Verfügungsfreiheit erheblich beschränkt; er konnte das Grundstück weder veräußern noch belasten. Auch die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes war nach § 24 ZVG eingeschränkt. Durch die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch wurde seine Kreditwürdigkeit wesentlich gemindert. Dieser Schaden bleibt auch dann bestehen, wenn später der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch wieder gelöscht werden sollte, denn der Vermerk bleibt gleichwohl für jedermann, der in das Grundbuch Einsicht nimmt, sichtbar.
Diese schwere Schädigung des Kl. war in keinem Fall gerechtfertigt. Denn der Bekl. hätte viele andere Möglichkeiten zur Befriedigung seiner angeblichen Forderung gehabt. Dabei ist es unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung bei dem Kl. abgelehnt hat, wie der Bekl. behauptet. Gegebenenfalls wäre der Gerichtsvollzieher vom Vollstreckungsgericht anzuweisen, die Vollstreckung in der Wohnung des Kl. durchzuführen. Der Bekl. behauptet nicht, daß beim Kl. keine pfändbare Habe vorhanden gewesen sei.
Der Bekl. hätte ferner, wie er es in seinem Schreiben vom 1.3.1985 getan hat, seine Forderung mit den Mietforderungen des Kl. verrechnen können. Er hätte, wie er es ebenfalls zuvor getan hat, Forderungen des Kl. und seine Konten pfänden lassen können.