Fristlose Kündigung/Verwirkung
§§ 553 BGB, 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristlose Kündigung/Verwirkung; Abmahnung/bei Gebrauchsüberlassung an Dritte; Kündigung/fristlose bei Gebrauchsüberlassung; Verwirkung der Kündigungsrechts/Zeitablauf; fristlose Kündigung/Verwirkung infolge Zeitablauf; Zeitablauf/Verwirkung des Kündigungsrechts; Abmahnung/Voraussetzung für Kündigung wegen vertragswichtigen Gebrauchs; vertragswichtiger Gebrauch/der Kündigungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kündigungsgrund gem. § 553 BGB liegt dann nicht mehr vor, wenn der Vermieter seit Kenntnis von der unbefugten Gebrauchsüberlassung bis zur ersten Abmahnung eine Frist von mehr als 5 Monaten verstreichen läßt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. stehen keine Räumungsansprüche gegen die Bekl. zu. Dabei kann für das Gericht im vorliegenden Fall dahinstehen, ob wegen der bestrittenen Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung für den Bekl. zu 2) überhaupt ein Kündigungsgrund aus § 553 BGB im Hinblick auf die von ihm mit Schreiben vom 10. April 1989 ausgesprochene Kündigung bestand. Denn auch bei Vorliegen eines derartigen Kündigungsgrundes durch eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Bekl. zu 2) im Sinne des § 553 BGB i.V.m. §§ 9 und 20 des Mietvertrages hat der Kl. jedenfalls seine Kündigungsbefugnis dadurch verwirkt, daß er die Bekl. nicht rechtzeitig abgemahnt bzw. gekündigt hat.
Von der Verwirkung des Kündigungsgrundes der unbefugten Gebrauchsüberlassung ist deswegen auszugehen, weil der Kl. trotz Kenntnis vom Wohnen des Bekl. in der diesbezüglichen Wohnung seit Juli 1988 erst am 9. Dezember 1988 eine Abmahnung an die Bekl. zu 1) ausgesprochen hat. Für das Vorliegen der Verwirkung eines Kündigungsgrundes gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung.
So ist für die außerordentliche befristete Kündigung und die fristlose Kündigung anerkannt, daß der Berechtigte von seiner Kündigungsbefugnis alsbald nach Kenntnis vom Kündigungsgrund Gebrauch machen muß (BGH ZMR 1988, S. 16; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rd. Ziffer 78 mit weiteren Nachweisen).
Dies bedeutet zwar im vorliegenden Fall nicht, daß der Kl. als Berechtigter sofort oder unverzüglich kündigen mußte, nachdem ihm durch Schreiben des Bekl. zu 2) vom 7. Juli 1988 zur Kenntnis gegeben wurde, daß dieser in der streitbefangenen Wohnung wohnte. Vielmehr ist dem Berechtigten eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der er überlegen und abwägen kann, ob und in welcher Weise er von seiner Befugnis Gebrauch macht. Eine Frist von knapp 5 Monaten erscheint jedoch im vorliegenden Fall zu lang, um davon auszugehen, daß das Kündigungsrecht weiterhin besteht, denn dadurch hat der Kl. das vertragswidrige Verhalten der Bekl. zu 1) eine zu lange Zeit derart hingenommen, als daß nunmehr noch eine Kündigung gerechtfertigt wäre.
Dabei ist es unbeachtlich, welche Vorstellungen der Kl. selbst entwickelte. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie die Handlungen des Kl. für die Bekl. zu 1) zu verstehen waren.